W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

69 Wirkungskreis sind nunmehr auch alle Parteien, Beamten, Bootsmänner, Arsenals­meister, Bauaufseher, Unterparteien und Marinediener einbezogen. Im übrigen überwacht die 1. Abteilung die Ausbildung in militärischer, dienstlicher und technisch-wissenschaftlicher Beziehung, soweit dies nicht der Zentralkanzlei obliegt. Sie behandelt alle Aus-, Abrüstungs- und Übergabsrelati­onen, bestimmt Truppendislokationen, verwahrt alle Individual- und Konduite- beschreibungen, soweit sie nicht in der Zentralkanzlei bleiben, redigiert die Admirals­befehle, verfaßt die monatliche Einteilung, öffnet die Dienstpost und weist sie zu. Sonst ist der Wirkungskreis gegenüber dem von 1865 gleich geblieben. Die 2. Abteilung erledigt die bisher von der 7. Abteilung behandelten Sanitätsangelegenheiten außer Personalien, sorgt für die Approvisionierung der Heilanstalten mit ärztlichen Requisiten und Heilkörpern, verfaßt statistische Nachweisungen über Krankenbewegung und Sanitätsauslagen. Die 3. Abteilung stellt das Gelderfordemis für die I. Geschäftsgruppe zu­sammen, führt die Evidenz über die Gebarung, merkt Lieferungen und Verbindlich­keiten vor, besorgt Steuer-, Tax- und Stempelangelegenheiten sowie alles, was auf Montur, Ausrüstung und Lebensmittelbesorgung und Bevorratung Bezug hat, ferner die Bequartierung, dann Gebührenbestimmungen, Passierungen und Be­deckungen, Stiftungen, Behandlung von MuSterungs-, Aus- und Abrüstungs- sowie Übergabsrelationen, soweit sie Gebühren betreffen, schließlich Geldangelegen­heiten, die sich aus Superarbitrierungen ergeben. Die II. Geschäftsgruppe umfaßt das gesamte technische Wesen der Kriegs­marine, die Obsorge für die Instandhaltung des Flottenmaterials und der Etablis­sements, dann die Verfassung des entsprechenden Präliminares und die Evidenz über Verwendung der Budgetmittel. Außer den analogen Pflichten des Vorstandes der I. Gruppe obliegt dem­jenigen der II. Gruppe die Zusammenstellung der wichtigsten statistischen Daten des technisch-militärischen Dienstes sowie die Einführung von Verrechnungsmodali­täten. Unter seiner Leitung bearbeitet die 4. Abteilung Schiffsbau, Aus- und Zurüstung sowie Maschinenwesen, die 5. Abteilung das Geschütz- und Waffenwesen, die 6. Abteilung Land- und Wasserbau und die 7. Abteilung die entsprechenden administrativen Agenden und die Evidenz der Dotationen und Vorräte. Im einzelnen hat die 4. Abteilung das Gelderfordernis für Schiffs- und Ma­schinenbau zusammenzustellen, dessen Verwendung und die Materialbeschaffung zu besorgen und zu überwachen, die technischen Bedingungen der Lieferungs- und Arbeitsverträge sowie die Arsenalsarbeiterstände festzusetzen. Ferner obliegt ihr die Gebarung über Material und Verwendung der Arbeitskräfte, die Verfassung des Arbeitsprogramms und der Bauanträge, die Evidenz über den Zustand aller Kriegs­fahrzeuge, Flottanten und Servitutschiffe, dann die Kontrolle über die Führung der Schiffsgrundbücher und anderer Arsenalsvormerkungen, die Antragstellung für An- und Verkauf von Schiffen und Erfindungen samt der Festsetzung der entspre­chenden technischen Bedingungen, die technische Prüfung der Bedeckung von außerordentlichen Materialanschaffungen oder Reparaturen, die Heranbildung des Personals im Schiffs- und Maschinenbauwesen, Anträge über Neuaufnahmen, Organisationsänderungen bezüglich des Schiffsbau- und Maschinenpersonals sowie Vorschriften betreffend Schiffsbau, Maschinenwesen, Aus- und Zurüstung. Die 5. Abteilung besorgt in analoger Weise das Artillerie- und Waffenwesen als Nachfolgerin der bisherigen 3. Abteilung. Das Gleiche gilt bezüglich Land- und Wasserbau für die 6. Abteilung (bisher 5.). Der 7. Abteilung obliegt die ziffernmäßige Prüfung der von den Abteilungen 4 bis 6 verfaßten Budgetvorlagen, die Verfassung des Erfordernisaufsatzes für das Budget und die Überprüfung der Verwendung dieser Gelder, ferner die Sicherstei-

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