W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

63 während die Ausübung seiner Obliegenheiten als Marineminister und die Besorgung aller Geschäfte betreffend die maritime Wehrkraft seinem Stell­vertreter für Marineangelegenheiten übertragen wird. Dieser hält den Minister vom Zustand und Umfang der disponiblen Wehrkraft zur See in Kenntnis und erbittet seine Befehle, sooft Armee und Marine zur Abwehr eines Feindes gemeinsam in Wirksamkeit treten. Der Stellvertreter ist jedoch direkt und persönlich dem Kaiser für die Schlagfertigkeit der Flotte und den Delegationen sowie den Vertretungs­körpern beider Reichshälften für eine zweckentsprechende Gebarung mit dem Marinebudget verantwortlich. Er erstattet direkt Vortrag beim Kaiser oder trifft im eigenen Wirkungskreis alle maritimen, technischen, militärischen und administrativen Verfügungen. Von den durch den Reichskriegsminister für die Armee erlassenen allgemeinen Vorschriften setzt er nur jene in Kraft, die den Bedürfnissen der Marine tatsächlich entsprechen; andernfalls ändert er sie entsprechend ab. In der inneren Gliederung der seiner Leitung über­gebenen Marinesektion kann der Sektionschef alle jene Reformen beim Kaiser beantragen bzw. im eigenen Wirkungskreis vornehmen, die er zur gedeihlichen Lösung seiner Aufgabe und zur „Sicherstellung eines rationellen, zwecklose bureaukratische Formen allmälig beseitigenden Dienstbetriebes“ für zweck­mäßig erachtet, ohne daß er auf die in den analogen Abteilungen des Kriegs­ministeriums üblichen Formen Rücksicht nehmen muß. De facto übernimmt der Stellvertreter damit die Pflichten und Obliegen­heiten eines Reichs-Marineministers, wodurch die absolute Notwendigkeit zur Schaffung eines Marineministeriums wegfalle. Mit der Zeit aber würde es trotzdem unerläßlich werden, weil die Wehrkraft Österreichs zur See in Anbe­tracht der Großmachtstellung eine ausgedehnte Entwicklung nehmen, damit aber auch umfangreichere Geldmittel erfordern werde, wozu die Autorität eines verantwortlichen Ministers im Ministerrat und vor den Vertretungs­körpern erforderlich sein werde. Es ist sehr bezeichnend, daß gerade zur Zeit der raschen Entwicklung vor dem Weltkrieg und auch während des Krieges die Schaffung eines eigenen Ministeriums in den verschiedenen Projekten wieder auftaucht. Von der Aufstellung eines Marinekommandos verspreche sich Tegetthoff keinerlei Vereinfachung des Dienstbetriebes; es würden dann nur alle Übel­stände deutlich hervortreten, die man 1864 durch seine Auflösung beseitigen wollte; freilich müsse man aber dann auch die Marine-Truppen- und Flotten­inspektion aufheben. Das eben besprochene Elaborat Tegetthoffs legte der Kriegsminister Kuhn am 23. Februar 1868 dem Kaiser vor, da auch er mit den dargelegten Vorschlä­gen vollkommen einverstanden sei, u. zw. als Provisorium bis zu dem Zeit­punkt, wo die „politischen und anderweitigen“ Verhältnisse die Schaffung eines Marineministeriums gestatten würden. Wie dies in Österreich der Fall zu sein pflegt, stellte sich freilich dieses „Provisorium“ als die bisher dauer­hafteste Lösung heraus. Kuhn fügte dem Vorschlag noch hinzu, der Chef und

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