W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

64 Kommandant der Marine müsse auch zur Inspizierung der Flotte und aller Etablissements verpflichtet sein und hätte im Bedarfsfälle selbst nach einge­holter Genehmigung des Kaisers das Kommando der Flotte zu übernehmen. Als Stellvertreter solle ihm ein Vize- oder Kontreadmiral für die Überwachung, bzw. im Falle der Abwesenheit des Kommandanten zur Leitung des admini­strativen Dienstes an die Seite gestellt werden. In den abgelaufenen drei Jahren hatte man sich also im Kriegsministerium selbst von der Richtigkeit der Einwände Tegetthoffs aus dem Jahre 1864 überzeugt. Die Militärkanzlei schloß dem Vortrag Bemerkungen des Obersten Beck an, der lediglich bezüglich der Verantwortlichkeit des Chefs der Marinesektion Bedenken erhob, da die gesetzmäßigen Vertretungskörper nur den verant­wortlichen Minister oder den Sektionschef in der Funktion als Stellvertreter anerkennen würden. Deshalb müsse aber der Minister von allen wichtigeren Änderungen in der Marineorganisation in Kenntnis gehalten werden und sich mit deren Ausführung einverstanden erklären. Der Kriegsminister solle demnach im Verein mit dem Stellvertreter für die Schlagfertigkeit der Flotte dem Kaiser verantwortlich sein und für die Vertretung des Budgets hätten die entspre­chenden Bestimmungen des Minister-Verantwortlichkeitsgesetzes maßgebend zu bleiben 6). In Berücksichtigung dieser Einwände erging bereits am 25. Februar 1868 die Entschließung des Kaisers. Erzherzog Leopold wurde von der Stelle eines Marine-Truppen- und Flotteninspektors enthoben, die Neuorganisation der Marinesektion genehmigt und zu ihrem Chef als Stellvertreter des Reichskriegs- ministers für Marineangelegenheiten und gleichzeitig Kommandanten der Kriegsmarine Vizeadmiral Wilhelm von Tegetthoff ernannt. Bei prinzipieller Genehmigung der vorgelegten Anträge verfügte Franz Joseph, daß der Reichs­kriegsminister und sein Stellvertreter für Marineangelegenheiten hinsichtlich der Schlagfertigkeit und Seetüchtigkeit der Flotte ihm in gleicher Weise ver­antwortlich bleiben. Den Delegationen gegenüber falle die Verantwortlichkeit für alle Amtshandlungen und insbesondere die Überwachung des Marinebud­gets dem Reichskriegsminister zu. Der Chef der Marinesektion habe das Recht der direkten Vortragserstattung beim Kaiser, doch müsse der Reichskriegs­minister die Vorträge zum Zeichen seines Einverständnisses vidieren. Über die sich ergebenden organisatorischen und personellen Fragen gewärtige Franz Joseph weitere Vorträge. Damit hatte Tegetthoff endlich seine bereits seit Jahren feststehenden Ansichten im wesentlichen durchgesetzt und konnte an ihre praktische Ver­wirklichung schreiten. Seine überragende Bedeutung für die österreichische Marine auch in organisatorischer Beziehung wird dadurch deutlich, daß die nunmehr eingeleitete Gestaltung der obersten Marinebehörde fast unverändert bis an den Vorabend des Weltkrieges, ja in vielen Belangen bis zum Untergang Österreich-Ungarns in Geltung blieb. Wo größere Schwierigkeiten auftauchten, da waren sie dem Umstand zuzuschreiben, daß eine völlig klare Lösung wegen der verfassungsmäßigen und innenpolitischen Schwierigkeiten auf später auf­

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