W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

62 tion so genau zu definieren, daß der Leitung der Marine die unumgänglich notwendige Kraft und Einheit, dem Geschäftsgang aber die dringend nötige Einfachheit gesichert werde. Daher müsse die gesamte Leitung des Dienstes in der Kriegsmarine der Marinesektion übertragen werden. Ein Vergleich der letzteren mit dem Geschäftsbetrieb der Armeeange­legenheiten zeige jedoch, daß die Stellung des Sektionschefs gegenüber dem Minister grundverschieden von derjenigen der anderen Organe des Ministeriums sei, da dessen einzelne Abteilungen jeweils nur ein Ressort für alle Waffengat­tungen bearbeiten, während der Marinesektion die gesamten auf die Wehrkraft zur See bezüglichen Geschäfte obliegen. Bereits bei Festlegung der gegen­wärtig geltenden Organisation habe man die Unmöglichkeit anerkannt, die Dienst-Details der Marine in maritim-militärischer, technischer und admini­strativer Richtung den einzelnen Abteilungen des Ministeriums zuzuweisen und daher das Marineministerium in seiner Gesamtheit als getrennt dastehende Sektion dem Kriegsministerium einverleibt. In der Praxis komme die laut Geschäftsordnung dem Kriegsminister obliegende Verantwortlichkeit für die Schlagfertigkeit der Flotte und für ein gedeihliches Wirken in der Marine überhaupt sowohl gegenüber dem Kaiser, wie auch gegenüber der öffentlichen Meinung und der Marine selbst in vollem Umfang dem dem Minister untergeordneten Sektionschef zu. Man könne aber anderseits dem Kriegsminister nicht zumuten, dem Chef der Marinesektion vollkommen freie Hand zu lassen und allen Anträgen unbedingt beizupflichten, ja die Anschauungen des ihm untergeordneten Admirals auch noch mündlich zu vertreten, denn dann wäre der Chef der Marinesektion de facto Minister. Wenn der Kriegsminister aber die Anträge der Marinesektion durch ihm näher stehende Abteilungsvorstände überprüfen lasse, so bestehe die Gefahr, daß man dort die Marineangelegenheiten nur vom Standpunkt der Verhältnisse zu Lande beurteile und alle vom System der Armee abweichenden Vorschläge ablehne, nämlich in der Meinung, was für die ganze große Armee gelte, könne auch für die umfangmäßig kleine Marine in Wirksamkeit gesetzt werden. Zu einem eindringlichen Studium der eigentümlichen Bedürfnisse der Marine fehle den Abteilungen des Kriegsministeriums Zeit und Ruhe sowie die Mög­lichkeit der persönlichen Anschauung. Daher sei die einzig zweckentsprechende Lösung die Errichtung eines Marineministeriums, dem die allumfassende Verantwortlichkeit für die Wehr­kraft zur See übertragen werde. Wenn dies aus politischen Gründen augen­blicklich untunlich erscheine — Tegetthoff denkt wohl an Ungarn und den Ausgleich — so müsse die oberste Marinebehörde zu mindest de facto selb­ständig gestaltet und nur dem Namen nach als integrierender Teil des Kriegs­ministeriums belassen werden. Praktisch ließe sich dies folgendermaßen ausführen: Der Reichs-Kriegs­minister hat die Oberleitung der gesamten Wehrkraft, er ist zugleich Reichs^ Kriegs- und Reichs-Marineminister. In ersterer Funktion leitet er direkt und persönlich alle auf die Wehrkraft zu Lande bezüglichen Angelegenheiten,

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