W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando

7 Die 3. Abteilung, Sanität, unter einem Marine-Oberstabsarzt, behandelt das gesamte Marine-Sanitätswesen, Personalia der Marineärzte, Weinzulagen und Medikamentenfreiheit in ungesunden Garnisonen, verfaßt sanitätsadministrative Begutachtungen und besorgt die technische Revision der Medikamentenrechnungen. Der Vorstand der 3. Abteilung leitet alle Superarbitrierungsangelegenheiten. Die Sektion II imter einem Admiral oder höheren Stabsoffizier ist das technische Organ des Marineoberkommandos. Ihr obliegen die Personalia des Arbeitspersonales in Arsenalen und technischen Anstalten. Sie beurteilt in tech­nischer Hinsicht den von den Hafenadmiralaten beantragten Materialbedarf sowie außerordentliche Materialverausgabungen und führt diese Angelegenheiten der Sektion III zur weiteren Bearbeitung zu. Budgetüberschreitungen werden von der für diese Agenden zuständigen Sektion III an die Sektion II gemeldet, die dann das Erforderliche beim Marineoberkommandanten einleitet. Ähnlich ist der Vor­gang bei Pauschalien, soweit eine Berücksichtigung des Dienstes auf Schiffen und in technischen Anstalten erforderlich ist. Anbote und Ankäufe technischer Gegen­stände werden in der Sektion II beurteilt und der Sektion III zugeleitet. Die Sektion II ermittelt Menge und Gattung der erforderlichen Materialien sowie die günst igsten Bezugsquellen, die weiteren administrativen Geschäfte besorgt dann die Sektion III. Über unbrauchbare oder zu verkaufende Schiffe, Gebäude oder tech­nische Gegenstände holt die Sektion II die Befehle des Marineoberkommandanten ein und tritt dann die Angelegenheit unter Beischluß eines Referates an die III. Sektion ab. Die monatlichen Arbeitsberichte der Unterbehörden werden nach Überprüfung dem Chef der Sektion II vorgelegt und von diesem gesammelt. Der Kohlenverbrauch wird von der II. Sektion gesondert evident gehalten und jährlich zusammengestellt, um über die Leistungsfähigkeit der Maschinen informiert zu sein. Vierteljährlich werden die Summare der Sektion III übergeben. Nach Be­kanntgabe der Jahresdotation und der Befehle des Marineoberkommandanten für Bauten, Ausbesserungen, Ausrüstungen etc. arbeitet die Sektion II die Erforder­nisse an Material und Arbeitskräften aus und legt am Jahresende dem Marine­oberkommandanten eine Übersicht über Verwendung der Arbeitskräfte und ausge­führte Arbeiten vor. Hier werden auch alle Vorschriften und Instruktionen verfaßt, die infolge des Fortschrittes der Wissenschaften und der Technik geändert werden müssen. Die Abteilungsvorstände können vom Marineoberkommandanten zur Überwachung des tatsächlichen Vollzuges der technischen Anordnungen an Ort und Stelle entsendet werden und haben dann auf dem Wege über ihren Sektions­chef dem Marineoberkommandanten über ihre Beobachtungen und Veranlassungen Bericht zu erstatten. Im übrigen dürfen sie jedoch mit den Hafenadmiralaten und den unterstehenden technischen Lokaldirektionen nicht in unmittelbaren dienst­lichen Verkehr treten. In den einzelnen Abteilungen der II. Sektion werden alle technischen Pläne, Berechnungen, die Grundbücher der Schiffe, Maschinen, Geschütze, Gebäude etc., ferner die wichtigeren astronomischen und hydrographischen Instrumente ge­sammelt, geordnet und evident gehalten sowie die Leistungsfähigkeit und Dauer der Schiffe, Maschinen und Gegenstände annähernd ermittelt. Im Einklang mit den Anordnungen des Chefs der Sektion II haben die Abteilungen alle wichtigeren Befehle des Marineoberkommandos betreffend Neubauten, Ausbesserungen und Anfertigung von Gegenständen nach technischen Grundsätzen zu entwerfen und ihrem Sektionschef zur Weiterleitung zu übergeben. Sie prüfen die von den Hafen­admiralaten vorgelegten Entwürfe und Ausarbeitungen der Lokaldirektionen, melden das Ergebnis dem Sektionschef und erledigen die entsprechenden Befehle des Marineoberkommandanten. Ferner besorgen sie die technische Revision von Bauten und Anfertigungen. Die revidierte Rechnungsvorlage geht dann über die Sektion II an die Sektion III, Zur Verfassung der Konduitel isten aller Offiziere der

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