Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Die österreichischen Archive und die Geschichtswissenschaft

84 Walter Goldinger im Bedarfsfälle werde jeweils die Zustimmung des Vorgesetzten Mini­steriums des Äußern eingeholt. Im übrigen habe er gegen die Zubilligung dieses Rechtes an das Joanneum keine Bedenken39). Ein weiterer Antrag des Joanneums, das Beglaubigungsrecht auf Urkundenabschriften, die nicht in seiner Verwahrung sind, auszudehnen, wurde 1872 abgewiesen. Auch zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof Stellung genommen. Er kam zu dem Schlüsse, daß in diesem Falle nicht die Bestimmungen des § 112 a der Allgemeinen Gerichtsordnung und des Hofdekrets vom 7. Oktober 1793 herangezogen werden können, da es sich hier nicht um das Recht der den Archivbeamten zugestandenen Urkundenbeglaubigungen, sondern um einen Kunstbefund, eine Sachverständigentätigkeit handle, die nach den Normen des Verfahrens außer Streitsachen durchzuführen sei. Zur Beglaubigung solcher Urkunden seien nur die öffentlichen Notare zuständig, wobei man die Schwierigkeit nicht übersah, daß diese die in Frage kommenden Stücke häufig gar nicht lesen konnten40). In dem am 25. Februar 1880 mit dem Deutschen Reich abgeschlossenen Legalisierungsvertrag (Reichsgesetzblatt 85/1880) waren die beiderseitigen Archive zunächst nicht genannt. Doch ergaben die Durchführungsbestim­mungen, daß ihre Beglaubigungen den gerichtlichen Urkunden gleich­zuhalten seien. In den Nachtragsverzeichnissen erscheinen die Archive von Bayern, Baden und Württemberg, schließlich 1907 auch Preußen41). Besondere Vorkehrungen wurden auch für die Benützung und Kopie­rung der im Adelsarchiv erliegenden Konzepte der Adelsverleihungen ge­troffen. Ein solches Recht wollte man nur dem Erwerber des Adels und seiner ehelichen Nachkommenschaft zubilligen. Die steirischen Stände ver­langten 1844 das Recht, Auskünfte und Abschriften aus dem ständischen und aus dem Joanneumarchiv zu erteilen. Die Hofkammerprokuratur er­klärte diesen Vorgang als ungesetzlich, die Hofkanzlei gab zu bedenken, daß dies nicht ohne Zustimmung der Eigentümer, die ihre Urkunden im Joanneum bloß hinterlegt hätten, geschehen dürfe, während die Staats­kanzlei der Sache günstig gegenüberstand. Es war nun zweifellos richtig, daß die Behörden im Falle der Hinterlegung von Familienurkunden bloß als Depositare zu betrachten waren. Völlig abwegig aber war die Argumen­tation, an der man noch zu Beginn unseres Jahrhunderts im Adelsarchiv des Ministeriums des Innern festhielt, daß dieses kein öffentliches, sondern ein Familienarchiv sei, in welchem die den einzelnen Familien gehörenden Adelsbriefe aufbewahrt werden — eine haarsträubende Umkehrung des Verhältnisses von Konzept und Original 42)! 30) Haus-, Hof- u. Staatsarchiv, Kurrentakten, ZI. 93/1867. 4#) Alig. Verwaltungsarchív: Justizministerium, ZI. 13739/1871, 1548/1872, 8593/1877. 41) Reichsgesetzblatt 85/1880. Zur notariellen Tätigkeit der Archive im all­gemeinen, vgl. Löher, Archivlehre (1890), 214 ff. 42) Alig. Verwaltungsarchiv, Adelsakten: 29 generalia, Abschriften.

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