Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

Zur Geschichte des Archivalienschutzes 75 miß gehörten. Zur Anzeige über Veränderung, Veräußerung oder beabsich­tigte Vernichtung sollte der Besitzer nur dann verpflichtet sein, wenn er die Schriftdenkmale einer fachlich organisierten Anstalt (Archive, Biblio­theken, Museen) in Verwahrung gegeben hatte. Also geradezu eine Um­kehrung der notwendigen, auf Grund des Denkmalschutzgesetzes von 1923 heute leicht durchführbaren Maßnahmen. Beinahe hilflos mutet der Satz an, der den Schutzbehörden die Pflicht auferlegt, „solche Denkmale mög­lichst in Evidenz zu halten, für ihre Ordnung und Inventarisierung einzu­treten und fallweise alle gesetzlich zulässigen Mittel zu ergreifen, um sie in ihrem Bestände zu schützen und der Heimat zu erhalten“. Durch das Gesetz vom 5. Dezember 1918, Staatsgesetzblatt Nr. 90, suchte die junge Republik durch ein Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung die gerade nach dem Zusammenbruch der Monarchie besonders drängenden Gefahren zu bannen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben wurde dem Staatsdenkmal­amt übertragen. Als aber das Archivamt geschaffen wurde, lag es nahe, daß dieses den Arehivalienschutz in den eigenen Wirkungskreis zu über­nehmen suchte. In der Neufassung des Ausfuhrverbotsgesetzes vom 24. Jänner 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 80, ist daher als § 6 a die Bestim­mung enthalten, daß in allen Fällen, die Archivalien betreffen, das Archiv­amt, dessen Entscheidungen endgültig sind, an die Stelle des Bundesdenk­malamtes zu treten habe. Eine gleiche Anordnung trifft § 16 des Denkmal­schutzgesetzes vom 25. September 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 533 10Ä). Als aber das Denkmalschutzgesetz in Kraft trat, bestand das Archiv­amt nicht mehr. Die an seine Stelle getretene „Oberste Archivleitung“, von vornherein nur als ein ad personam verliehenes nebenamtliches Refe­rat gedacht, war zu einem Scheindasein verurteilt und verfiel alsbald der Auflösung. Trotzdem ging der Weg zum Fortschritt der österreichischen Archivorganisation über die schließlich von Erfolg begleiteten Bestrebun­gen zur Neuregelung des Archivalienschutzes. Nach manchen Fährnissen wurde das Archivamt 1930 als dem Bundesdenkmalamt gleichgestellte Behörde zur Wahrnehmung des Archivalienschutzes neu errichtet. Über seine Tätigkeit sind wir durch die in ihm maßgeblich tätigen Männer, Ludwig Bittner* 109), Lothar Groß 110) und Jakob Seidl1U), gut unterrichtet. Nach 1938 haben die Landesarchive die Obsorge für den Arehivalienschutz übernommen, für den die damaligen Reichsgaue nicht unbeträchtliche Mit­tel aufwendeten. Dies hat sich auch nach dem Wiedererstehen des öster­reichischen Staates nicht geändert. Auch jetzt stellen die Bundesländer ein ids) w. Kirsch, Denkmalschutz. Manzsche Ausgabe der österreichischen Gesetze (1937), 13 ff. 109) Gesamtinventar 1, 120* ff.; Zur Neuorganisation des österreichischen Archivwesens. Archivstudien, Festschr. f. Woldemar Lippert (1931), 36—42. 110) A. a. 0., 179 ff. m) Arehivalienschutz in Österreich. Arch. Zeitschr. 44 (1936), 149—163.

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