Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

74 Walter Goldinger irgendeiner Beziehung stehen, zu hinterlegen und nicht skartieren zu las­sen“ 105 106). Auch beim Schutz der Archive in den von der österreichisch- ungarischen Armee besetzten Gebieten wirkten österreichische Archivare mitloe). Der Text des Entwurfes eines Gesetzes zum Schutz der Schriftdenk­mäler erfuhr im Geschäftsausschuß des Archivrates keine abschließende Fassung. Nicht mit Unrecht vermißte das Justizministerium, das zur Stel­lungnahme eingeladen worden war, die juristische Schärfe und Prägnanz des Ausdruckes107). § 1 setzt fest, daß die Schriftdenkmale unter dem Schutz des Staates stehen. In § 2 folgt der nicht leichte Versuch, statt einer Definition eine taxatíve Aufzählung zu geben. Die Formulierung „Aufzeichnungen und Erzeugnisse des Druckes, deren Erhaltung wegen ihres geschichtlichen Wertes im allgemeinen Interesse gelegen ist“, läßt nicht allein die Frage, was unter geschichtlichem Wert zu verstehen ist, offen, sondern krankt auch daran, daß Bibliotheksgut einbezogen wurde, obwohl man nach den Aufgaben des Archivrates nur von Archivalien sprechen wollte. Schwierig­keiten bot die im § 3 behandelte Bestimmung, durch wen der Staat den Schutz der Schriftdenkmale ausüben lassen sollte. Michael Mayr schlug vor, daß dieser Schutz durch den Archivrat unter Mitwirkung der politi­schen Behörden zu besorgen sei, wogegen Redlich einwendete, daß damit der Archivrat seine Kompetenz überschreiten würde, da ihm keine Exeku­tive zukomme. Diese Auffassung ist erstaunlich, da doch der Archivrat schon seit seiner Reorganisation die Agenden des Archivalienschutzes von der Zentralkommission übernommen hatte und über ein eigenes Büro ver­fügte. Ebenso bestand ein System von Korrespondenten und Konserva­toren. Für die noch fehlende Vollzugsgewalt waren eben jetzt die gesetz­lichen Voraussetzungen zu schaffen. Wie das spätere Denkmalschutzgesetz von 1923 legen die folgenden Paragraphen fest, daß die im Eigentum des Staates oder anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften einschließlich der Religionsgenossenschaften, der Stiftungen und Fonds stehenden Schriftdenkmale von vornherein unter das Gesetz fallen sollten. Ebenso jene Archivalien, die zu einem Fideikom­105) K. G. Hügel mann, Die Erhaltung der mit dem Krieg zusammen­hängenden Gerichtsakten. Mitt. d. k. k. Archivrates 2 (1916), 311—313. Der dort gemachte Vorschlag, jeden darunter zu begreifenden Akt auf dem Akten­deckel deutlich mit „K“ zu bezeichnen, wurde tatsächlich in der Praxis ein­geführt. 106) Alig. Verwaltungsarchiv: Min. d. Innern, 2378—MI/1916, 3359/1918, 50483/1918. Vgl. auch V. Thiel, Das Ragusaner Staatsarchiv als Bergegut in Graz. Zeitschr. d. hist. Vereins f. Steiermark 26 (1931), 306—308. Über Maß­nahmen, die hundert Jahre früher bei der Wiedererwerbung von Lombardo- Venetien durch Österreich eingeleitet wurden, vgl. F. Wilhelm, Archivfür­sorge Österreichs in Italien. Mitt. d. 3. (Archiv-) Sektion 8, 36 ff. 107) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. 14807/1917.

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