Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

72 Walter Goldinger besitzt das Privileg, daß es den Namen des Einbringers auch öffentlichen Dienststellen nicht zu nennen braucht. Das erschwert häufig den Versuch einer Revindikation93). Wenn sich aber der Verdacht eines unredlichen Besitzes und damit die Vermutung einer widerrechtlichen Entfremdung eines Gegenstandes ergibt, der aus „öffentlichen Archiven, Registraturen, Bibliotheken, Museen, Naturalien-, physi- oder artistischen Sammlungen, Schatzkammern, Gemäldegalerien u. dgl. herrührt“ so ermöglicht die Ver­ordnung der Gesamtregierung vom 16. Dezember 1858 94) ein Eingrei­fen 95). Daß Archivalien und Amtsakten an erster Stelle genannt werden, ist deshalb nicht verwunderlich, weil gerade die Aufdeckung der Ent­fremdung solcher Schriften aus der ungarischen Hofkanzlei den unmittel­baren Anstoß zur Erlassung dieser bedeutsamen Verordnung gegeben hat96). Der Vorfall ist im Justizministerium sehr eingehend untersucht und in der legislativen Sektion in gremialer Weise durchberaten worden. An der abschließenden Redaktion war Freiherr von Hye maßgeblich beteiligt. Auch die Meinung der anderen Ministerien und Hofämter war eingeholt worden, wobei sich zeigte, daß diese zumeist eine weitergehende Regelung wünschten, als das Justizministerium glaubte, vertreten zu können. Man wollte überhaupt jeden bedenklichen Privatbesitz und Verkehr erfaßt sehen und strebte eine Bestimmung an, daß nicht nur die Gerichte und politischen Behörden, sondern überhaupt alle Behörden verpflichtet sein sollten, zur Sicherung des öffentlichen Eigentums einzuschreiten. Offen­sichtlich wirkte hier eine aus dem römischen Recht abgeleitete Betrach­tungsweise bestimmend mit. Dem gegenüber vertrat Hye den Standpunkt, daß es mit den bestehenden Gesetzen, in erster Linie wohl mit dem öster­reichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, nicht vereinbar sei, „jeden bedenklichen Pivatbesitz oder Verkehr gewissermaßen von amts- wegen zu erforschen und aufzuheben“ 97 *). Allerdings wurde diese Verordnung, soweit sie Archivalien betrifft, nur selten angewendet. Sie steht aber heute noch in Kraft und bietet den mit der Wahrnehmung des Archivalienschutzes befaßten Stellen, besonders bei der Überwachung des Autographenhandels, neben dem Denkmalschutz­gesetz eine Möglichkeit des Eingreifens. Eine Ausfolgepflicht des Besitzers ist freilich nicht festgelegt, die Verordnung spricht bloß von der Einleitung der gesetzlichen Amtshandlung, die im Falle, daß die Herausgabe ver­weigert wird, in einer vorläufigen polizeilichen Sperre, der eine zivilgericht­liche Eigentumsklage folgt, bestehen kann. 98) Kaiserliche Nachricht vom 1. II. 1785, § 12. Justizgesetzsammlung Nr. 385. 94) Reichsgesetzblatt 1858, Nr. 233. 95) Bittner, a. a. 0., 303 ff. 9«) Ebd., 304. 97) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. 5656/1858; Sitzungsprotokolle der legislativen Sektion, Bd. 1858.

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