Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)
Zur Geschichte des Archivalienschutzes
Zur Geschichte des Archivalienschutzes 69 Archive in den Ländern bei den Aktenausscheidungen gewährleistete76). Der nächste Schritt mußte sein, dem Archivar auch hinlänglich Gelegenheit zu bieten, das ausgeschiedene Material zu prüfen, also schon vor der eigentlichen Ausscheidungsarbeit einzugreifen. Ihn vor einen Berg von Altpapier zu führen und sein Votum zu erwarten, entsprach nicht dem Zwecke seiner Mitwirkung. Durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Juli 1931 wurde endgültig festgelegt, daß das Einvernehmen mit den zuständigen Landesarchiven bereits vor Beginn der Aktenausscheidung herzusteilen ist77). Neben den Gerichten galt es, auch für die Verwaltungsbehörden analoge Skartierungsvorschriften zu erlassen oder wenigstens tragbare Gewohnheiten zu erreichen. Wohl gab es zahlreiche Vorschriften, die aber meist veraltet und daher nicht mehr angewandt worden waren. Auch hier hat der Archivrat ersprießliche Arbeit geleistet. Er empfahl die Anwendung der bei den Gerichten eingeführten Bestimmungen78). In Niederösterreich griff der Statthalter Gr,af Kielmansegg im Zusammenhang mit der von ihm angebahnten Kanzleireform dieses Problem auf. Er konnte sich auf einen sehr verständnisvollen Referenten, den Freiherren von Hohenbruck, stützen. In diesem Lande war bereits 1882 eine Instruktion für Aktenskar- tierungen durch die Statthaltereihilfsämterdirektion erlassen worden, die bei der Errichtung des staatlichen Archivs für Niederösterreich den Beifall der zu Rate gezogenen Archivfachmänner fand und 1892 zu einer allgemeinen Anleitung erweitert wurde. Man unterschied zwei Arten von Skartierungen: regelmäßige in den Registraturen, wobei den damit befaßten meist untergeordneten Organen tunlichst wenig Spielraum zu lassen sei; und allgemeine Skartierungen durch Archivare. Auf jeden Fall müsse mit dem seit 1869 eingeführten Entlohnungssystem gebrochen werden79). In Tirol arbeitete der Archivpraktiker Michael Mayr eine Instruktion für die Aktenausscheidungen aus, die mit Erlaß des Statthaltereipräsidiums vom 20. März 1896 genehmigt wurde und bis in unsere Tage als eine der besten Rahmenordnungen gilt80). In den Wiener Zentralstellen gingen während der Monarchie die fallweise vorgenommenen Aktenausscheidungen nicht immer unter Beteiligung 76) Verordnungsblatt d. k. k. Justizministeriums Nr. 42/1897; Geyer, a. a. O., 113. 77) Amtsblatt d. österr. Justizverwaltung Nr. 7/1931. 78) Alig. Verwaltungsarchiv: Min. d. Innern 36853/1896. 79) Niederösterr. Landesarchiv: Präsidialakten d. Statthalterei 5177/1894. 80) Genehmigt mit Erlaß d. Tiroler Statthaltereipräsidiums v. 20. III. 1896. Vgl. auch die Vorschriften zur Aktenskartierung für die Verwaltungsbehörden aus den Jahren 1924 und 1934 in der Normaliensammlung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, hgg. v. Amte d. niederösterr. Landesregierung 1 (1932), Nr. 36, u. 4 (1934), Nr. 3474. Eine neue Instruktion für die Bezirkshauptmannschaften wurde 1950 erlassen.