Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

68 Walter Goldinger Die Eigenart des Gerichtsverfahrens, die Berücksichtigung bestimm­ter, gesetzlich festgelegter Fristen, die für Rechtsgeschäfte vorgesehen sind, führte zu besonderen Vorschriften, die meist zusammen mit den Normen über die Geschäftsordnung erlassen wurden. Mit diesen Dingen befaßte sich schon ein Justizhofdekret vom 16. Oktober 1843 69). Die Ein­richtung der staatlichen Gerichte gab erneut Anlaß, den Gegenstand zu behandeln. Das organische Gesetz für die Gerichtsstellen von 1850, der § 237 der Gerichtsinstruktion von 1857 und eine Reihe folgender Verord­nungen des Justizministeriums regelten diese Materie70). Im Jahre 1871 beantragte die Salzburger Landesregierung, mit der Skartierung bei den Gerichten innezuhalten, bis die Frage der Organisierung des Archivwesens geregelt sei71). Dies war eine Nachwirkung der Archivenquete von 1869, die zwar in der Hauptsache ergebnislos geblieben war, aber durch Aussendung von Fragebogen über die Erfassung der in den Altregistraturen schlum­mernden Archivalien doch manchen Mißstand, der nach Abhilfe rief, ans Tageslicht brachte72). Auch die Zentralkommission für Kunst und histo­rische Denkmale suchte durch ihre Konservatoren einzugreifen. Sie be­antragte ohne Erfolg, daß Aktenausscheidungen bei den Gerichten nur mit Zuziehung ihrer Konservatoren erfolgen sollten. Von Fall zu Fall ließ sich aber doch eine Mitwirkung ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter erreichen73). Als es dann im Zuge der vom Freiherrn von Helfert eingeleiteten Aktion im Herrenhause zur Schaffung eines Archivrates und zur Reorganisation des staatlichen Archivwesens in Österreich kam, ergaben sich von daher einige die Sache fördernde Umstände. Der Archivrat verlangte Sicherheit, „daß in Zukunft bei allen Aktenskartierungen solche Personen intervenie­ren, welche die Bürgschaft bieten, daß Akten, die in geschäftlicher oder in historisch-wissenschaftlicher Beziehung von irgendwelchem Nutzen oder Wichtigkeit sind, vor der Vernichtung bewahrt bleiben74). Das galt ganz allgemein für alle staatlichen Behörden. Mit den besonderen Verhältnissen bei den Gerichtsstellen, die durch die Einführung der neuen Zivilprozeß­ordnung in Bewegung gerieten, befaßte sich ein besonderer Unterausschuß des Archivrates75). Die Verordnung des Justizministeriums vom 28. Okto­ber 1897 brachte eine tragbare Lösung, die zunächst die Beteiligung der 09) Justizgesetzsammlung 1843, S. 751; K a s e r e r, a. a. 0., 2 (1883), 397. 70) Erlaß d. Justizmin. v. 24. X. 1849, Reichsgesetzbl. Nr. 430; K a s e r e r, a. a. O. 2, 408; Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. 474/1857. 71) Ebd., 10659/1871. 72) K. Rieger, Mitteilungen aus den Akten d. k. k. Min. d. Innern bezüg­lich einer Reorganisation d. österr. Archivwesens (1881), 10 ff.; Die unter dem Ministerium d. Innern stehenden Archive. Österr. Zeitschr. f. Verwaltung 16 (1883), 119 f., 123 f. 73) Alig. Verwaltungsarchív: Justizmin. 6649/1877. 74) Ebd. Min. d. Innern, 2643—MI/1894. 75) Ebd. 1360—MI/1897. Die Beschlüsse sind abgedruckt in den Mitt. d. 3. (Archiv-)Sektion 4 (1899), 356 ff.

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