Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

Zur Geschichte des Archivalienschutzes 65 Gerichten wieder mehr beachtet wurden, war eine Folge der Einführung der neuen Zivilprozeßordnung. Die Auflösung der gerichtlichen Hilfsämter und die Schaffung der Kanzleiabteilungen zwangen zu einer Neuverteilung der beschränkten Räume48). Die Bestände der Gerichtsarchive sind seit der Jahrhundertwende nach und nach von den zuständigen organisierten Archiven übernommen worden, die sich schon vorher um die Inventari­sierung des in nicht fachmännisch verwalteten Archiven liegenden Schrift­gutes bemühten49). Der Innsbrucker Archivdirektor Michael Mayr, später Bundeskanzler der jungen Republik, war eine treibende Kraft auf diesem Gebiet50). So haben in der Folgezeit die älteren Gerichtsarchivalien den Weg in die Landesarchive gefunden51). Die organisatorische Frage, ob sie von den autonomen oder den staatlichen Archiven in den Ländern zu erfassen seien, löste sich in der Praxis nach den Raumverhältnissen. Nach dem Jahre 1918 und nachdem die Bundesverfassung geschaffen worden war, trat dieses lang umstrittene Problem vollends in den Hintergrund, da die mittelbare Bundesverwaltung, die Durchführung staatlicher Aufgaben in der Mittel­instanz, auch hinsichtlich der Archive, den Ländern übertragen wurde. Die Landesarchive haben daher weitgehend Einfluß auf jene Maßnahmen, die H. O. Meisner mit Recht als den negativen Archivschutz bezeichnet hat52 53 *). Instruktionen über die Ausscheidung von Behördenakten, in Öster­reich Skartierungen genannt, sind seit der zweiten Hälfte des 18. Jh. nach­zuweisen. Eine von Kaiserin Maria Theresia erlassene Anweisung vom 5. Oktober 1776 teilt die Akten lediglich in drei Gruppen: altertümliche (nicht mehr zu gebrauchende, daher auszuscheidende), selten gebrauchte und laufende 5S). Doch kommen wenige Jahre später auch historische Über­legungen zur Geltung: „ ..........daß durch die abgezweckte Gewinnung des Raum es nicht etwa dem Unterricht der Nachwelt durch Zerstücklungen oder verursachende Lücken im Ganzen Schaden gethan, Beweißfürbringen erschwehret oder die Kenntniß dies- oder jenen merkwürdigen Umstandes gehindert werde........Wenn dahero das in Rücksicht auf den Dienst des Staates Entbehrliche, dessen Beybehaltung ohnehin kein Frage seyn kann, sortiert wird, so wird folgendes Richtmaß zum Augenmerk zu nehmen seyn, daß 1° alles so wegen Erheblichkeit des Gegenstandes einst als Htilfs­48) Otto Leonhard, Zur Geschichte d. österr. Justizreform von 1898. Festschr. z. Fünfzigjahrfeier d. österr. Zivilprozeßordnung (1948), 139 ff. 40) L. Groß, a. a. O., 176. so) O. S t o 1 z, a. a. O., 146. 51) J. Kraft, Das Archiv für Niederösterreich. In: Das Bundesland Nie­derösterreich 1920—1930, 454 ff.; Forstreiter, a. a. O., 94 ff.; Tr inks, a. a. O., 46 ff.; Stolz, a. a. O., 145 ff. 52) H. O. Meisner, Schutz und Pflege des staatlichen Archivgutes. Archivalische Zeitschr. 45 (1939), 38 ff. 53) Hofkammerarchiv: Camerale 1, 21 ex Oktober 1776. Goldinger: Geschichte des österr. Archivwesens. 5

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