Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

66 Walter Goldinger mittel oder Beytrag zur Geschichte oder Chronologie dienen könnte; 2do zur Illustration von Familien, Adelsbeweise, Erprobung geleisteter wich­tiger Dienste u. d. g. anwendig ist; 3tio jenes so von ehemaligen Besitzun­gen oder Ansprüchen, Verträgen, Besitzungen, ständigen Rechten etc. handlet; 4t0 die mit Hand-Unterschrifften von Souverains obschon über minder wichtige Angelegenheiten versehne Original-Resolutionen, Rescrip- ten etc. Endlich 5t0 alle jene Urkunden, so seltene oder merkwürdige Be­gebenheiten, besondere Feyerlichkeiten, Gebräuche, Geprängsceremonien oder zur Schilderung der Sitten älterer Zeiten dienen, nicht in die Cathe- gorie der vertilgbaren Piecen eingezohen werden, damit der Nachwelt in Hinsicht der Aufklärung aller dieser Factoren nichts entgehe“ 54). Diese Mahnung zur Vorsicht kommt deutlich in einem Kabinettschrei­ben Kaiser Franz I. vom 8. März 1832 zum Ausdruck, dessen Vorstadien sich leider nicht erkennen lassen, von dem wir aber wissen, daß der Kaiser an seiner Abfassung persönlich beteiligt gewesen ist55). Es galt in der Folgezeit mit Übergehung aller früheren Erlässe als allgemeine Richt­schnur56). Danach waren bei Ausscheidungen aus Archiven oder Registra­turen alle jene Akten auszuschließen, die, „obwohl zum ämtlichen Gebrauch nicht mehr dienlich, doch in historischer oder sonstiger Beziehung einigen Wert haben oder haben dürften“ 57). In einem Gutachten über Aktenausscheidungen bei der Obersten Justizstelle und beim Niederösterreichischen Landrecht vertrat der Staats­und Konferenzrat Freiherr von Pilgram den Standpunkt, daß „kein Act, welcher für das Allgemeine oder für einzelne Familien von historischem Werthe ist, vernichtet, sondern vielmehr den Umständen angemessen dar­über verfügt werde“ 58 59). Indes, was nützen die besten Normen, auf die Durchführung kommt es an! Die Anschauungen über den historischen Wert wechseln, lassen sich manchmal wirklich nur ex eventu erkennen. Nicht nur zu Beginn des 19 Jh., fast bis in unsere Tage geschahen immer wieder Dinge, die „ein biederes Archivbeamtenherz beben machen“ 50). Ein Mann, der keine wis­senschaftliche Ausbildung für den Archivdienst genossen hatte, der aber 54) Ebd„ Camerale 2, 151 ex September 1782. 55) Haus-, Hof- u. Staatsarchiv: Kabinettskanzlei, Kurrentbillettenproto- koll Nr. 120; Handbillets, Fasz. 13. 56) Hofkanzleidekret vom 24. März 1832. Politische Gesetzessammlung Franz I„ Bd. 60, Nr. 29. 57) Schon die kaiserliche Resolution bei Errichtung des Hofkanzleiarchivs 1820 enthält die Weisung, bei der Aktenvertilgung Vorsicht walten zu lassen. Alig. Verwaltungsarchiv: Hofkanzlei III A 2, 90 ex August 1820. 58) Haus-, Hof- u. Staatsarchiv: Staatsrat, 1504/1838, 1565/1840. 59) Ebd„ Staatskanzlei, Interiora, Archiv, Fasz. 7; Bericht des Direktors des Haus-, Hof- u. Staatsarchivs Erb an das Ministerium des Äußern vom 10. II. 1853. Vgl. auch O. Regele, Die Aktenskartierung im Wiener Kriegs­archiv in alter und neuer Zeit. Arch. Zeitschr. 50/51 (1955), 217—221.

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