Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Zur Geschichte des Archivalienschutzes

64 Walter Goldinger Genehmigung erteilt. Während etwa der Kärntner Geschichtsverein, eine private, wenn auch aus öffentlichen Mitteln subventionierte Institution, beinahe wahllos Gerichtsarchivalien ausgefolgt erhielt42), das Joanneums­archiv in Graz, das spätere steiermärkische Landesarchiv, unter der ziel­bewußten Leitung von Josef Zahn schöne Erfolge erzielte 43) und das Böh­mische Landesarchiv den gleichen Weg beschreiten konnte 44), hielt man in Wien grundsätzlich an der Auffassung fest, daß es sich um staatliches Schriftgut handle, das nicht den Landesverwaltungen oder den von ihnen abhängigen Organisationen überlassen werden solle. Man wollte damit den nationalen Bestrebungen, deren Hort die autonomen Landesverwaltungen waren, tunlichst entgegenwirken45 * 47). So entwickelte sich in der Folgezeit an manchen Stellen ein gewisser Antagonismus zwischen den autonomen und den im Zuge der Reorganisation des staatlichen Archivwesens in den letzten Jahrzehnten des 19. Jh. gegründeten Anstalten in den Landeshaupt­städten, die eine Abgrenzung der Kompetenzen erforderte. Der 1894 er­richtete k. k. Archivrat hat als eine seiner ersten Aufgaben diesen Gegen­stand behandelt40). Das staatliche Archivwesen hatte nun doch schon gewisse Fortschritte gemacht. Es ist daher nicht verwunderlich, daß man jetzt nur an die Abgabe an die Archive der politischen Landesstellen (Statt- haltereien) dachte. So kam es zu dem Erlaß des Justizministeriums vom 28. Oktober 1897, der folgende Richtlinien enthält4"): Die Abgabe von Gerichtsarchivalien soll tunlichst nur an staatliche Archive erfolgen. Archivalien dürfen nicht außer Landes gebracht werden, der Zusammenhang von Akten und Grundbüchern soll nicht zerrissen wer­den. Als Zeitgrenze nahm man das Jahr 1815 in Aussicht, ein weiter­gehender Vorschlag, Abgabe bis zum Jahr 1850, wurde bei einer internen Beratung im Justizministerium abgelehnt. Daß die Archivalien bei den «) Wutte, a. a. O., 52 ff. 43) A. Mell, Das steiermärkische Landesarchiv. Festschr. d. steierm. Lan­desmuseums Joanneum (1911), 443 ff. 44) V o 1 f, a. a. O., 57 ff.; J. Prochno, Das Böhmische Landesarchiv Prag. Seine Geschichte und seine Bestände, Prag 1943, 22 ff. 45) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. I G I—9. 4B) Sitzung vom 25. Juni 1895. Protokoll im Alig. Verwaltungsarchiv: Min. d. Innern, Präs., 4932—MI/1895. Es handelte sich um ein Gutachten zu der später im Verordnungsblatt des Finanzministeriums veröffentlichten Vorschrift über die Verpflichtung zur Aufbewahrung des älteren Aktenmaterials und zur Ein­holung der Genehmigung vor Veräußerung oder Abgabe entbehrlicher Akten. "Für Salzburg vgl. F. Pirckmayr, Über die Einsammlung der bei verschie­denen Gerichten und anderen Ämtern im Herzogtum Salzburg vorhandenen alten Urkunden, Akten etc. behufs gesicherter Verwahrung im Salzburger Zen­tralarchiv. Mitt. d. Zentralkomm. f. Kunst u. hist. Denkm., N. F. 5 (1879), S. XLIVff. 47) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. 18932/1897. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz. Reichsgesetzblatt Nr. 112/1897. Vgl. R. Geyer, Die Ablieferung der Gerichtsarchivalien an die Landesarchive. Mitt. d. Österr. Staatsarchivs 2 (1949), 112 ff.

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