H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Einleitung

5 schwersten faßbar sind. Das Material und vor allem die Grenzfälle liegen weit verstreut und die Publikationen sind so unvollständig und unverläß­lich, daß sie oft nicht die gewünschten Angaben enthalten. Nichts­destoweniger wurde die Einstellung von Steinherz übernommen und für die Zeit Friedrichs III. angewendet2»). Aber schon Gutjahr sah sich, da er sich von dem unglücklichen Schema nicht trennen konnte, genötigt, genauer zwischen Patent-Diplomen und Diplompatenten zu unterscheiden, wodurch die Ansicht Lindners praktisch aufgehoben wurde* 21)- Altmann ist von dem Schematismus ganz abgerückt22). Die Reichskanzlei selbst hat eine derartige Unterscheidung nie gekannt. Der Beschreibstoff wird beispielsweise bei der Registrierung niemals genauer angegeben, sei es, daß seine Verwendung selbstverständlich oder — auch eine andere Möglichkeit kann richtig sein — unwichtig war. Mehr Bedeu­tung hatte die Besiegelung, die auch im Register vermerkt wurde, aber eine genaue Einteilung ebenfalls nicht zuläßt. Die Kanzlei selbst bezeichnete die Urkunden nach dem Inhalt: confirmatio, arma, quittantz etc. Nur manche Ernennungen werden fast immer als litterae bezeichnet (littera familiari­tatis, notariatus, capellanatus etc.). Die Bezeichnung mandatum ist sel­ten23). Daneben gibt es aber viele Stücke, für die selbst die Kanzlei keine besondere Bezeichnung hatte, da sie aus dem üblichen Formular fielen und in ihrer Art selten waren. Allerdings fällt auf, daß nach den inneren Merkmalen, die schon Gutjahr stärker heranzog24), diese litterae oft Brief­form haben. Hier kann man bereits Parallelen mit späteren Kanzleiregeln feststellen, die eine Bestimmung der Urkunden in erster Linie an Hand innerer Merkmale (Form des Protokolls) vornehmen25). Da auch sonst diese Vorschriften den Bräuchen früherer Zeiten stark ähnlich sind, muß man annehmen, daß man bereits unter Albrecht wie später unter Maximilian Unterscheidungen traf. Demzufolge könnten wir trennen: 1. Privilege, worunter alle jene Urkunden zu verstehen sind, die ver­mutlich registriert werden sollten26) und die für die Kanzlei durch die 2») Steinherz in Sybel-Sickel, Kaiserurkunden in Abbildungen, Textband (Berlin 1880), S. 470 ff. Seine Ansichten sind durchwegs unrichtig. Friedrich III. hat nicht die Kanzleiregeln seiner Vorgänger übernommen, sondern auf frühere Vorbilder zurückgegriffen, wodurch die Parallelen zu Karl IV. zu erklären sind. Er hat die österreichische und Reichskanzlei erst später getrennt; zuerst hat er sie verschmolzen. Die von Steinherz festgestellten Abweichungen von den Kanz­leiregeln gehen wohl weniger auf den Einfluß der Sekretäre zurück, sondern auf die von den Verhandlungspartnern eingebrachten Entwürfe etc. 21) E. Gutjahr, Die Urkunden deutscher Sprache in der Kanzlei Karls IV. (Leipzig 1906), S. 259 ff. 22) W. Altmann, a. a. O., S. III. 23) n. 30. 24) Gutjahr, a. a. O., S. 259. 2ä) Vgl. unten S. 18. 26) S. u. S. 18 ff.

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