H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)
Einleitung
6 Eingangsworte bekennen bzw. notum facimus (der lateinische Ausdruck ist im Gegensatz zum deutschen nicht feststehend) kenntlich waren. Das Privileg besaß nur eine allgemein gehaltene Promulgatio, dagegen keine direkte Anrede mit Adresse und Salutatio. Im ausgehenden Mittelalter dürfte aber nur eine kleine Gruppe mit privilegia bezeichnet worden sein, die moderne Bezeichnung umfaßt wohl auch die Spezialbezeichnungen confirmatio, hantvesten, rechte etc. also eine große Anzahl jener Urkunden- bezeiehnungen, die in den Gesamtbestätigungen immer aufgezählt sind. 2. Urkunden in Briefform, die vor allem jene Gruppe umfassen dürften, die besonders häufig mit dieser Bezeichnung erwähnt werden, wie littera familiaritatis, notariatus, capellanatus etc. Sie beginnen im Deutschen mit embieten27), bringen eine direkte Anrede und Adresse mit den gleichbleibenden Worten: unser gnad und alles gut (gratiam suam bzw. regiam et omne bonum). Sie sollten wohl nicht in erster Linie registriert werden, wie aus den späteren Vorschriften zu erkennen ist28). Aber man hat sich nie richtig daran gehalten. Diese Gruppe ist ihrem Inhalt nach sehr variabel und stellt gegenüber den Privilegien den veränderlichen Urkundentyp dar, der alle Schreiben vom Stück mit Privilegieninhalt bis zum offenen politischen Brief umfaßt. 3. Daneben gibt es aber auch noch den geschlossenen Brief, der allerdings fast nie28a) registriert wurde. Er ist gefaltet, mit dem Siegel verschlossen und trägt in der Mitte die zweizeilig geschriebene Intitulatio und auf der Rückseite die Adresse. Auch diese Unterscheidung hat ihre Schwächen, da man sich nie ganz daran hielt. Wir finden Privilegien oft als litterae oder brief bezeichnet29), Briefe in Privilegienform abgefaßt oder umgekehrt, wenn diese Form für die Formulierung eines Rechtes gerade geeigneter schien. Daneben gibt es noch Zwischentypen, die in erster Linie durch den häufigen Gebrauch von Vorlagen, Vorurkunden, fremden Entwürfen etc. zu erklären sind30). Die Grenzen sind, wie im Bereich des ganzen Mittelalters, auch hier ungemein fließend. Die sehr sauber, aber in keiner Weise reich ausgestatteten Urkunden, besaßen auf der Plika rechts unten den Kanzleivermerk, der unter Albrecht meistens den Hinweis: ad mandatum domini regis, vielleicht noch die Nennung eines Referenten und den Namen eines höheren Kanzleibeamten besitzt. Auf der Rückseite befindet sich der Registraturvermerk, bestehend aus einem großen R oder Ria mit der eventuellen Nennung des Registrators. 27) Gutjahr, a. a. O., S. 259. 2S) S. u. S. 11. 28a) Vgl. n. 92, das ein geschlossener Brief gewesen sein könnte. 29) Etwa n. 16 oder 174. 30) S. u. S. 9.