Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 54. Paul Roth (Basel): Baslerisch-Vorderösterreichische Schiffahrtsstreitigkeiten im Lichte geheimer Korrespondenzen (1760-1765)
86 Roth (Basel), Geschäfte. Die Sitzungen der Freiburger Regierung fanden gewöhnlich Dienstags, Mittwochs und Donnerstags statt; an den Montagen und Freitagen hatte Bender die um elf Uhr mit der Post nach Wien abgehenden Berichte zu unterschreiben. Es kam Bender nicht darauf an, Bruckner etwa auch Originalberichte, die bei ihm einliefen, zuzustellen und zu überlassen. So haben sich im Basler Archiv einige Originalschreiben der Stadt Burkheim an die österreichische Regierung mit völlig intakten Verschlußsiegeln erhalten, die der Regimentsrat Bruckner orientierungshalber zustellte. Auch über Geschäfte, die er gelegentlich außerhalb Freiburgs zu erledigen hatte, äußerte er sich in seiner Korrespondenz. Als verdrießliche Angelegenheit empfand er die ihm im Sommer 1763 übertragene Untersuchung gegenüber dem abgesetzten Stadtschreiber von Säckingen, Carl Storck. Seinen Diensturlaub verbrachte er mit Vorliebe in seiner Vaterstadt Gengenbach. Auch über Todesfälle in seiner Familie gab er Bruckner jeweilen Nachricht. Es ist verständlich, daß dem Basler Rat sehr viel daran lag, sich die Freundschaft und das Wohlwollen dieses Mitgliedes der vorderösterreichischen Regierung zu erhalten. Die gegenseitigen Mitteilungen erfolgten stets vertraulich, unter Zusicherung der Diskretion. Benders Handschreiben sind alle sehr sorgfältig und gut leserlich abgefaßt. 2. Der Gegenstand, der in den 1760er Jahren im Vordergrund der baslerisch—vorderösterreichischen Beziehungen stand, betraf die Regelung der Schiffahrt mit Rhein- felden. Auf sie bezieht sich der größte Teil der geheimen Korrespondenz Basels mit Herrn von Bender; sie führte im Herbst 1760 zu einer geheimen Mission des Basler Registrators Bruckner nach Freiburg, nachdem frühere in der Sache von Basel sowohl bei Herrn von Sommerau als auch bei Herrn von Marschall schriftlich vorgebrachte offizielle Begehren ohne Erfolg geblieben waren. Der Tatbestand, um den es sich handelte, war der folgende: Die Basler Zunft der Schiffleute übte seit jeher in Basel das Umschlagsund Stapelrecht für Personen und Waren aus, wie dieses von allen größeren Städten am Rhein im Interesse der Sicherheit der Reisenden und zum Vorteil des Handels in Anspruch genommen wurde; d. h. die Zunft verlangte nach altem Rheinrecht, daß alle oberländischen Schiffleute, die Güter oder Personen um Lohn den Rhein hinunterführten, in Basel anzulegen und die Weiterbeförderung den Basler Schiffleuten zu übergeben hatten. Nun verlangte das Oberamt Rheinfelden für seine ,,Rheinsgenossen“ plötzlich die freie Durchfahrt durch Basel, die dieses indessen nicht anerkennen konnte. Unter diesen Umständen ereignete sich im Juli 1756 ein folgenschwerer Zwischenfall: Ein österreichischer Untertan aus Kaiseraugst namens Joseph Künzli, der Salmen den Rhein hinunterfuhr und an Basel vorbeifahren wollte, wurde von einigen Basler Schiffleuten angehalten und zur Erlegung einer Geldbuße gezwungen. Künzli beklagte sich daraufhin beim Oberamt Rheinfelden; dieses beschwerte sich bei Basel und verlangte Genugtuung. Eine von Basel vorgeschlagene Konferenz zur Besprechung der Angelegenheit wurde von den Rheinfelder Amtsstellen auf unfreundliche Art abgelehnt, indem der Stadt Repressalien, wie die Anhaltung baslerischer Schiffe auf dem österreichischen Rhein und weitere Verdrießlichkeiten angedroht wurden. Um den Konflikt beizulegen, willigte Basel darauf ein, dem Künzli sein Geld zurückzuerstatten. Ohne daß damit die Angelegenheit der freien Durchfahrt nach der rechtlichen Seite abgeklärt worden wäre, ereignete sich im Dezember des gleichen Jahres der weitere Vorfall, daß ein Weidling vom österreichischen Mumpf her in Basel durchfahren wollte, auf dem sich neben anderen Personen der Rheinfelder Rheinvogt und ein Mumpfer Fischer befanden. Vom Meister der Basler Schiffleutenzunft befragt, ob ihnen nicht bekannt sei, daß sie nicht befugt wären, durch Basel durchzufahren, antwortete der Mumpfer Fischer, ihre Obrigkeit habe es ihnen so befohlen, und der Rheinvogt äußerte die Ansicht, der „Maienbrief“ gebe ihnen das Recht, ungehindert bis an das Käppelin zu Hüningen (unterhalb Basel) zu fahren.