Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

VII. Allgemeine und österreichische Geschichte. - 73. Theophila Wassilko (Wien): Rudolph Graf Wrbna als landesfürstlicher Hofkommissär für Niederösterreich während der Besetzung Wiens im Jahre 1805

Rudolph Graf Wrbna als landesfürstlicher Hofkommissär für Nieder Österreich. 417 er die Art der Verwaltung der Post, den Rohertrag derselben sowie den Aufwand und den Reinertrag der Briefpost von Niederösterreich zu wissen *). Das Vereinigte Cameralsjustiz- amt, das die Taxen aller Justizstellen in Niederösterreich einsammelte, hatte über Auftrag Darus die Eingänge nach einem sechsjährigen Durchschnitt anzugeben, ebenso der Wiener Magistrat * 2). Der Grundbesitz wurde selbstverständlich nicht ausgenommen. Die k. k. Privat- Patrimonial- und Familiengüterdirektion hatte ein vollständiges Verzeichnis, eine Beschrei­bung und Ziffern über den jährlichen Ertrag der Güter vorzulegen, ebenso auch der Staats­güteradministrator hinsichtlich der Staats- und Religionsfondsgüter 3). Wrbna erließ sofort die entsprechenden Weisungen an die betreffenden Stellen, wie den Fabrikeninspektor von Allstem, den Hof kommissionsrat Jäger u. a. m., da Daru die verlangten Auskünfte binnen 24 Stunden zu erhalten wünschte. Für die Approvisionierung der feindlichen Armee wie für deren Ausrüstung wurden dem Lande beträchtliche Requisitionen auferlegt. Allein in den ersten Tagen mußten 6000 Pferde abgeliefert werden, eine Zahl, welche ganz Oberösterreich und Niederösterreich zusammen nicht aufbringen konnten, wie Wrbna an den Verordneten des ständischen Collegiums Freiherrn von Prandau schrieb 4). Die von Daru außerdem geforderten Natural­requisitionen an Hafer, Heu und Stroh wurden über Vorschlag dieses Kollegiums dem Lieferanten Eikam Reutlinger übertragen. Wir werden uns später näher mit ihm zu beschäftigen haben. Für die Bezahlung dieser Lieferungen gedachte man die von den Franzosen beschlagnahmten ständischen Gelder zu verwenden und hoffte, dies auch bei General Daru durchzusetzen 5). Eine weitere schwere Belastung für die Stadt und ihre Bevölkerung bildete die Ein­quartierung der französischen Truppen, da diese nicht nur in der Beistellung von Wohn- räumen bestand, sondern auch mit der Verpflegung der Mannschaftspersonen verbunden war. Die Stadt hatte „seit den ältesten Zeiten“ 6) keine Einquartierung gehabt. Den verantwort­lichen Männern standen in dieser Hinsicht gar keine Erfahrungen zu Gebote. Wrbna schritt deshalb am 22. November 1805 zur Errichtung einer Kommission, deren Zweck es war, die Grundsätze festzusetzen, nach welchen bei allen Einquartierungsfällen vorgegangen werden sollte, bzw. nach welchem Gesichtspunkte die Verteilung der Lasten zu erfolgen hätte. Den Vorsitz dieser Einquartierungskommission führte der Oberste Landrichter und Landrechts­präsident Edler von Haan gemeinsam mit dem österreichischen ersten Kanzler Freiherrn von der Mark. Außerdem gehörten ihr Hofrat Freiherr von Mayern von der Hofkammer an, dem in der Folge die Leitung der Einquartierungsangelegenheiten anvertraut war, Hofrat von Zeiller von der Obersten Justizstelle, der nö. Regierungsrat Freiherr von Kielmannsegge, der Verordnete des ständischen Kollegiums Freiherr von Prandau, Stadtoberkämmerer Schwinner und der Steueramtsverwalter Mayer 7). Die Kommission scheint jedoch in dieser Beziehung zu keinem Schluß gekommen zu sein, denn auf eine diesbezügliche Anfrage des Obersten Kanzlers Graf Ugarte vom 13. Februar 1806, antwortet Wrbna, „daß keinerlei Klagen über die Verteilung der Einquartierungslasten laut geworden sind, er es daher für besser gehalten habe, gar nichts zu bestimmen, indem jede Vorschrift über diesen Gegenstand x) LHK, Nr. 110, Dekret vom 23. November 1805. 2) LHK, Nr. 135, Dekret vom 26. November 1805. 3) LHK, Nr. 105, Dekret vom 22. November 1805. 4) LHK, Nr. 160. 6) Die Franzosen hatten der ständischen Kassa 4,000.000 Francs entnommen, die nach französischer Berechnung einem Werte von 1,600.000 fl. entsprachen. Auf eine Vorstellung Prandaus hatte Wrbna erklärt, „daß wohl nichts anderes zu tun wäre, als den von dem H. Staatsrate Daru bestimmten Wert eines franz. Francs anzunehmen“. LHK, Nr. 344 vom 26. November 1805; LHK, Nr. 122. 6) Hofrat von Mayern in der Eröffnungssitzung der Einquartierungskommission vom 23. November 1805; LHK, Nr. 1541. 7) LHK, Nr. 97. 27 Festschrift, II. Band.

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