Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
194 Prader, Dabei handelte es sich offenbar um eine Immunitätsgerichtsbarkeit innerhalb des engeren Immunitätsbezirkes der Stadt Brixen. Die Bischöfe von Brixen haben durch kaiserliche Schenkungen ein ausgedehntes Immunitätsgebiet besessen, innerhalb welchem sie gemäß den Immunitätsprivilegien auch eine weltliche Gerichtsbarkeit, ja selbst die Blutgerichtsbarkeit ausüben konnten. Seit dem 13. Jahrhundert aber blieb infolge des Unabhängigkeitsstrebens der Grafen nur mehr ein verhältnismäßig kleines Gebiet unter der Landeshoheit der Bischöfe von Brixen. Die einzelnen Gerichte standen unter einem Dichter, welcher sein Amt vom Bischof als Lehen, später aber als zeitweiliges Amtsrecht verliehen bekam *). Demnach haben wir in Brixen im 14. Jahrhundert folgende Gerichtskompetenzen: a) die geistliche Gerichtsbarkeit des Ordinarius, b) die geistliche Gerichtsbarkeit des DK über den ihm unterstellten Klerus* 2); c) das Stadtgericht, welches seit dem 13. Jahrhundert durch Beamte des Bischofs verwaltet wurde 3); d) das bischöfliche Hofgericht, welches der Bischof selbst oder durch einen Vertreter überall auf seinen Hofmarken und Gütern ausübte, wo es sich um Eigen und Lehen handelte 4); e) das Immunitätsgericht des DK. Diese Immunitätsgerichtsbarkeit des DK geht wohl auf eine ausdrückliche Verleihung des Bischofs zurück. Dieser war ja Immunitätsherr des gesamten Gebietes. Ausübendes Organ dieser Gerichtsbarkeit war der Dompropst und der Domkustos. Denn auch letzterer hat im Jahre 1327 von Bischof Albert das Recht erhalten, über den Dommeßner und seinen Gefilden zu richten: „Wir Albreth von Gotes gnaden und des stuols ze Rom Pisehof ze Brichsen tuon chunt allen den die diesen prief ansehent oder horent lesen, daz wir unzern getrewen diner Jacoben dem tum- mesner uners gottshaus daselben und allen sein nachomen die genade getan haben, daz si daz reht nindert tun sulen, si sein geschezzen in unzer vorgenanten stat ze Brichsen oder dervor, wan vor dem tuomkuster oder zwer an seiner stat sei, etz wer den scholcheu sach da chain geistlich man richter vber solt . . . “ 5). An anderen Bischofstädten hatten die DK im Mittelalter eine ähnliche Gerichtsbarkeit innerhalb der Domfreiheit, welche den hochstiftischen Immunitätsbeamten entzogen war 6). Diese von jeher mit höherem Sonderfrieden ausgestattete Immunität umfaßte das Hochstift und die anliegenden Wirtschaftsgebäude der Kanoniker und hieß auch Domimmunität oder Muntat. Innerhalb dieser übte der Domdekan oder Dompropst die Gerichtsbarkeit aus 7). Man kann daher diese Gerichtsbarkeit nur unter dem Gesichtspunkt, daß sie von Geistlichen ausgeübt wurde, als geistliche betrachten, nicht aber ihrer Natur und ihrem Passivsubjekt nach. x) Stolz O., Landesbeschreibung, n. 46. 2) Vgl. oben cap. 2. 3) Fajkmajer J., in: Forsch. Gesch. Tirols, Bd. 6, S. 216. 4) Derselbe, a. a. O., s. 219. 6) Santifaller, UB, II, Nr. 353. 6) Brackmann, Zeitschr. des Harzvereins, XXXII, S. 50, 78. In Halberstatt durfte der Bischof nicht über die DHH und ihr Gesinde und über die Personen, welche innerhalb der Domfreiheit wohnten, richten. Bruggaier L., Wahlkapitulationen, S. 76. In Eichstätt wurde im 15. Jahrhundert den DHH zuerkannt, über alle Diener des Stadtklerus, ja sogar über alle Einwohner der geistlichen Häuser hinsichtlich der von ihnen innerhalb oder außerhalb der Stadtmauern Eichstätts begangenen Frevel zu richten. Nur bei schweren Vergehen war der Bischof zuständig. 7) Werminghoff, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 80, n. 5; Schröder R., Rechtsgeschichte, S. 614; Rietschel, Vierteljahrschrift für Sozial- u. Wirtschaftsgesch., S. 213.