Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

In Brixen ist unter dieser engeren Immunität (Domimmunität, Muntat, Freiung *) die „civitas“ zu verstehen, welche von den Stadtmauern umgrenzt war, aber auch die Häuser der Kanoniker und Benefiziaten, welche außerhalb der Mauern waren, umfaßte 2). Auch die Privilegienbestätigungen des 15. Jahrhunderts und die darauffolgenden Wahlkapitulationen der Bischöfe enthalten Angaben über die Gerichtsbarkeit des Dom­propstes : 1406 1442 „exercitium iurisdictionis et choercionis, „exercitium iurisdictionis et choercionis, quod habet prepositus in familiam canonicorum quod habet prepositus in familiam canonicorum et et aliorum clericorum ... non impediemus“ 3). aliorum beneficiatorum civitatis et suburbii pre­dictorum non impediemus quovismodo“ 4). 1445, 1472, 1539: Derselbe Wortlaut5). 1601 und 1613 „nec impediet exercitium iurisdictionis vel coercionis, quod habuit et obtinet Dominus Prae­positus in familiam Canonicorum aliorumque civitatis huius atque suburbii beneficiatorum, in Organistam itidem ... episcopus neutiquam impediet Domini Custodis in subcustodem et eiusdem familiares Jurisdictionem sive coercionem, sed quantum in se fuerit, eandem convenienter tuebitur et conservabit ... “ 6). Wenn nach den angeführten Zugeständnissen der Bischöfe dem Propste und dem Kustos eine gewisse „coercitio“ über die ihnen untergebenen Laien zuerkannt wurde, so ist das nicht so zu verstehen, als ob sie jene Strafgewalt beibehalten hätten, welche sie im 14. Jahrhundert besessen hatten. Wie aus den Kapitelprotokollen zu entnehmen ist, hat jene weitgehende Strafgewalt des Mittelalters das 15. Jahrhundert nicht überdauert. Denn gegen Ende des 15. Jahrhunderts haben die kaiserlichen Landesgerichtsreformen die Mißbräuche der Immunitätsgerichte überall abgeschafft 7). Es blieb jedoch die asylrechtliche Stellung dieser Immunitätsgerichte gegenüber der Lokalgewalt erhalten. Es blieb die passive Exemption von der Lokalgewalt, d. h. die libertas ab introitu. Demzufolge konnte innerhalb der geistlichen Grundherrschaft ohne Genehmigung der Immunitätsherren keine Gefangen­nahme vorgenommen werden. Der Immunitätsgerichtsherr war befugt, bei Klagen gegen seine Untergebenen eine gerichtliche Voruntersuchung vorzunehmen. Wenn der Angeklagte für schuldig befunden wurde, mußte er zur Aburteilung und Bestrafung an die zuständige Gerichtsbehörde ausgeliefert werden 8). Sooft eine Kriminal- oder Zivilklage gegen einen Laien beim Stadtgericht anhängig gemacht wurde, schickte der Stadtrichter ein Requi­sitionsschreiben an den Dompropst. Wurde der Beklagte für schuldig befunden, so wurde er dem Stadtrichter ausgeliefert. Die gerichtlichen Funktionäre durften aber zur Festnahme die Häuser des Kapitels nicht betreten 9). In Zehent- und Erbschaftsklagen gegen Laien, 4) Groll Jos., Die Entwicklung des Freiungsrechtes, S. 197. „Freiung“ war gewöhnlich die Bezeich­nung für Ortsasyl oder Lokalimmunität. 2) Redlich O., Traditionsurkunden, n. 149, 150. Anstatt „civitas“ wird auch der Ausdruck „urbs“ gebraucht. 3) Santifaller, Statuti, p. 98. 4) Santifaller, Statuti, p. 102. B) Santifaller, Statuti, p. 106; Lib. Priv., p. 281. •) DKA, Lade 101. 7) Groll, Die Entwicklung des Freiungsrechtes, S. 225. 8) DKA, Lade 33 M. Prot. Cap. III, 211; VII, 14, 23, 45, 49, 65. 9) DKA, Lade 33 (1680 VII 24). Der Stadtrichter schickt ein Requisitionsschreiben an den Dom­propst und verlangt die Auslieferung eines Dieners eines DH „in causa debiti“. 1687 X 17. Das gleiche Ver­fahren wurde bei Injurienklagen eingehalten. Prot. Cap. XXIII, 887 (1733 IX 23). Das Hofgericht von Neustift schickt ein Requisitionsschreiben an den Kustos, daß derselbe dem Dommeßnerknecht wegen eines Kirchendiebstahls verhören und darüber eine Gerichtsurkunde ausfertigen solle. Der Beklagte wurde hernach ausgeliefert.

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