Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 177 Suspensio ab officio et beneficio. Es wirkt auf unser heutiges kirchenrechtliches Empfinden auffallend, wenn es in allen Privilegienbestätigungen und auch noch in den Statuten von 1485 heißt: ,,ad tepus suspendere“. Denn wesentliches Merkmal der Zensur ist ja der medizinelle Zweck, und deshalb darf die Zensur nicht für eine bestimmte Zeit verhängt werden. Jedoch schon im 16. Jahrhundert begegnet uns eine geänderte Rechtsauffassung von der Zensur. Eine Kopie der Statuten von 1485 setzt bereits den Terminus „canonice suspendere“ unter, welcher dann auch in der Statutenfassung von 1622 aufgenommen wurde. Dieser rechtsterminologische Wandel, der Zensur den wesentlichen Charakter der Besserungsstrafe zu geben, ist allgemeinrechtlich erst viel später durchgedrungen 1). Suspensio a divinis. Diese Zensur war in keinem Statut vorgesehen. Das Dekanalgericht hat diese Strafe auf Grund einer alten Gewohnheit öfter ausgesprochen 2). acceptavit et sententiam definitivam, qua beneficio privatus, promulgavit affixione ad valvas Ecclesiae Cathedralis.“ Prot. Cap. VII b, 132 f (1611). Kanonikus Johann Felix von Spaur wird abgesetzt, nachdem seine geschlossene Ehe als ungültig erklärt worden ist. Der Prokurator des Bischofs erscheint vor dem DK mit der Aufforderung, das DK solle die sententia declaratoria aussprechen „oblato etiam scripto, quo princeps (episcopus) capitulo, ne ei ratione iurisdictionis utpote in causa hac dubia criminalive an civili aliquid desit, in supplementum iuris canonici authoritatem quoque suam ordinariam et episcopalem contulit ac concessit“. Die Sentenz wurde dem Bischof überbracht. Prot. Cap. VIII, 126 (1616). Kanonikus Karl Fieger von Friedberg wird vom DK abgesetzt wegen seines verbrecherischen Benehmens und seines hartnäckigen Ungehorsams. Der Prokurator des vom DK zitierten Fieger erscheint pro audienda sententia. Das DK spricht die sententia declaratoria aus und setzt ihn vom Kanonikate ab. Prot. Cap. XIII, 9, 13; XIV, 21, 86, 375, 390; XV, 128; XVT, 101, 105, 128, 150, 154, 213, 221 und Prozeßakten im Kopialbuche bei Prot. Cap. XIII. Nach vorausgegangener Visitation des Spitals in Klausen schickt das DK folgendes Dekret an den Spitalverwalter Kanonikus Fopulus: „Ut ad proximum festum divi Georgii dimittat parochiam, alias sit ipso facto horum vigore dimissus.“ Überdies wird er aufgefordert Schadenersatz zu leisten (1667 IV, 6). Fopulus appelliert gegen dieses Dekret an das bischöfliche Gericht. Bischof Sigismund Alphons fordert das DK auf, das Dekret zurückzunehmen. Das DK protestiert und besteht auf seinem Recht, Pfarrer und Spital Verwalter absetzen zu dürfen, wenn diese die Artikel, welche sie gemäß Statuten zu beeiden haben, nicht beobachten. Zudem sei dem Fopulus Spital und Pfarre Klausen nicht für beständig verliehen worden, so daß er jederzeit, wenn er die Artikel nicht einhalte, vom DK amoviert werde könne. Jedoch das Konsistorium setzt den vom DK abgesetzten Fopulus wieder ein. Dieser appelliert nach Rom, vergeht sich aber durch subreptio und obreptio in seiner Bittschrift. Nachdem in Rom ein Versöhnungsversuch zwischen einem Vertreter des DK und dem Fopulus gescheitert war, resignierte er endlich Spital und Pfarre Klausen. Sein Kanonikat resignierte er „in manibus Sanctissimi D. N. Papae Innocentii et Capitulum conclusit perpetuo silentio sepelliendos esse processus quoscumque criminales contra dictum Fopulum . . . ita, ut in civitate Brixinensi vel Clusinensi commorari non audeat“ (1677 II 7). Im darauffolgenden Jahre kam zwischen Bischof und Kapitel ein Vertrag zustande, demgemäß das DK auch weiterhin das Recht haben sollte, die Pfarrvikare abzusetzen (vgl. Prot. Cap. XIV, 39 f., und DKA, Lade 102, n. 13 D Orig. Perg.). x) Reiffenstuel, V, 37, n. 18, 19; Schmalzgrueber, V, 39, n. 1; Hollweck, S. 132, n. 3; 85, n. 1—3. 2) Prot. Cap. V b, 646, 650 (1572). Die beiden Chorherren Georgius Greyl und Johann Gartner wurden „in puncto concubinatus“ vor das Dekanalgericht zitiert. Es wurde ihnen eine monitio canonica gegeben, innerhalb neun Tagen die Konkubinen zu entlassen, eine reumütige Beichte abzulegen und das Beichtzeugnis abzugeben. Da sie sich aber nicht fügten, wurden sie a divinis, ab officio et beneficio suspendiert, dazu „interdicti ab ingressu in ecclesiam et privati tertia parte fructuum per sententiam capituli“. Prot. Cap. X, 512, 551, 557, 559, 565, 599, 641, 888 (1638). Das DK gibt dem Kanonikus Simon Trinza ein praeceptum poenale, seine Wirtschäfterin zu entlassen „sub poena 100 fl. ad fabricam eccl. cath. solvendam“ und suspendiert ihn a divinis. Es werden Visitatoren bestimmt, das Haus Trinza zu visitieren. Daraufhin droht ihm das Dekanalgericht auch noch mit Entzug von einem Drittel des Pfründeneinkommens. Trinza appelliert nach Rom, weil er die Wirtschafterin nicht entlassen will. Rom fordert die sofortige Entlassung. 12 Festschrift, II. Band.