Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

166 Prader, et clericos quoscumque ecclesie et civitatis Brixinensis, ... propter quod idem episcopus aspirans ad gravamina ut dicitur decani capituli et cleri predicti multipliciter impedivit, incarceravit et eciam molestavit ac molestare impedire et perturbare conetur prefatum decanum in possessione seu quatenus et exercicione cohercionis correccionis et iurisdictionis predictarum excommunicando etiam Cor- radum et Corradum predictos, propter quod ad Sedem Apostolicam appellatur. . .. “ *). Vor dem römischen Gerichtshof in Avignon erschien der Prokurator des Bischofs, Theodorich de Herbipoli, der Prokurator des DK, Riccardus de Gualdo, und der exkommuni­zierte Konrad von Truento. Alle drei wurden vor Gericht zitiert und es wurde ein peremp­torischer Termin festgesetzt, an dem sie zur Streiteinlassung erscheinen sollten. Nachdem aber der Prokurator des Bischofs am festgesetzten Termin nicht erschienen war, trotz wieder­holter Zitation, wenngleich mit Androhung der Exkommunikation, wurde Konrad von Truento losgesprochen. Der Prozeß des Bischofs gegen das Kapitel wurde als null und nichtig angesehen. Nachdem Konrad von Truento auch von der Irregularität (er hatte trotz Exkommuni­kation die geistlichen Funktionen ausgeübt) durch den päpstlichen Pönitentiar dispensiert worden war, wurde er zu Buße für einen Monat a divinis suspendiert 1 2). Der Streit war also zugunsten des DK ausgegangen. Jedoch lassen sich die Rechts­befugnisse desselben hinsichtlich der persönlichen und kausalen Ausdehnung bisher noch nicht klar darstellen, weil die Gerichtsbarkeit des Kapitels eine lange Entwicklung hinter sich hat. Das erstemal wurde dem DK eine eigene Gerichtsbarkeit von Bischof Johannes im Jahre 1368 bestätigt. Eine weitere Privilegienbestätigung hat Bischof Friedrich im Jahre 1380 gegeben: ,,... universa privilegia litteras instrumenta iura iurisdictiones gracias indulgentias conces­siones, libertates emunitates a romanis pontificibus seu imperatoribus ac nostris predecessoribus Brixinensibus episcopis concessas . .. preposito . . . decano ... et capitulo predicte ecclesie nostre necnon statuta et laudabiles consuetudines ... de certa scientia confirmamus. . . .“ 3). Wenn auch in diesen zwei Privilegienbestätigungen die einzelnen Jurisdiktionsrechte nicht hervorgehoben werden, wie es in den Bestätigungen vom Jahre 1405 an geschieht, so sind sie doch implicite im Terminus ,,de certa scientia“ enthalten. Wenn die Urkunden von päpstlichen Privilegien sprechen, so sind solche nie im Sinne einer Exemption von der bischöf­lichen Jurisdiktion zu verstehen. Das DK beruft sich auch später nie auf ein päpstliches Privileg, um seinen Rechtstitel zu beweisen, sondern vorzüglich immer auf das alther­gebrachte Gewohnheitsrecht, welches stets von den Bischöfen bestätigt worden war. Daher ist anzunehmen, daß das DK in seinem Streben nach korporativer Selbständigkeit anfänglich teils durch Konnivenz der Bischöfe, teils durch Usurpationen eine eigene Gerichts­barkeit erworben hatte, welche dann durch Ersitzung in seinen rechtlichen Besitz gelangt ist. Nach dem Dekretalenrecht konnte ja die Straf- und richterliche Gewalt durch Präskription und Gewohnheit erworben werden 4). Da nach der Ansicht der Dekretisten und Dekretalisten auch die Bischöfe das Recht hatten, Privilegien zu erteilen (die Verleihung durfte aber nicht gegen Rechte dritter ge­schehen) 5), so konnten sie auch Privilegien, welche auf Grund einer Gewohnheit erworben waren, bestätigen 6). Eine solche Bestätigung ,,ex certa scientia“ kommt aber einer Neu­verleihung gleich 7). 1) Santifaller, UB, II, n. 512. 2) Santifaller, UB, II, n. 514, 515. 3) Santifaller, Documenti, n. 28, 34. — Die nicht in Kursivschrift gedruckten Teile entsprechen dem Text vom Jahre 1368. 4) Schmalzgrueber, tom. V, tit. 39, n. 21; c. 13, X, II, 1. 5) Van Hove, De Privüegiis, p. 41. 6) Van Hove, a. a. O., p. 39. 7) Van Hove, a. a. O., p. 56.

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