Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 163 Es war nun jener Zeitpunkt gegeben, welcher als Ausgangspunkt der rechtlichen Ent­wicklung und der auch in anderen Kapiteln immer mehr zunehmenden Tendenz nach Exemption und selbständiger Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Auf Grund einer Ver­jährung konnte das Brixner DK schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts Exemptionen von der bischöflichen Jurisdiktion erworben haben 1), jedoch lassen uns hierüber, wie wir im folgenden sehen werden, die Quellen vollständig im dunkeln. 1. Anfänge. Bei der Untersuchung der Strafgerichtsbarkeit nehmen wir als Ausgangspunkt das erste allgemeine Statut vom Jahre 1422 II 20, verfolgen dann, soweit es möglich ist, die Aus­übung der Gerichtsbarkeit in der vorstatutarischen Zeit und in seiner Entwicklung nach 1422 hinsichtlich der persönlichen und kausalen Ausdehnung. Die Statuten sind die wichtigste Quelle für die Rechts- und Verfassungsgeschichte der DKK. Am Brixner DK datiert das erste Teilstatut von 1276. Nach diesem wurden im 13. und 14. Jahrhundert noch andere Teilstatuten erlassen 2). Jedoch in keinem von diesen Teil­statuten ist die Rede von einer Jurisdiktion des DK. Daß aber das DK eine solche Juris­diktion schon vor 1422 besessen hatte, bezeugen uns verschiedene Nachrichten, wie wir noch sehen werden. Das erste allgemeine Statut von 1422 bestimmt über die Rechte und Pflichten des Domdekans: „decanus habet iurisdictionem super summum prepositum et omnen clerum civitatis Brixinensis unacum capitulo Brixinensi, sine quorum capitulario consüio, maxime in arduis negotiis nihil debet attemptare, debet et tenetur providere choro in ordine discipline et regimine officiandi in divinis, convocare capitulum et cuncta incumbentia ad suum officium spectantia capitulo pro- polare et cum canonicis tractare de statu bono et utilitate capituli et in factis causis et excessibus canonicorum sancte Marie debet in capitulo unacum ipsorum preposito in ipsius presentia alias ipso absente cum canonicis summis sedere et interessé ad discutiendum predicta. Item quod de consensu et consilio capituli decanus habet corrigere omnem clerum civitatis Brixinensis in quem sua iuris- dictio extenditur“. 3) Der Domdekan war also Träger einer Gerichtsbarkeit, die er auszuüben hatte über den Dompropst, die Kanoniker, die Benefiziaten der Kathedrale, über die Kanoniker des Kollegiatkapitels und über den gesamten Klerus der Stadt Brixen. Der Domdekan trug also die Verantwortung für das kirchliche Leben nicht bloß an der Kathedrale, sondern in der ganzen Stadt und deren Vororten. Eine eingehendere Bestimmung dieser Jurisdiktion ist aus einer Urkunde ersichtlich, in welcher Bischof Ulrich 1405 X 21 dem DK alle Freiheiten und Rechte bestätigt 4): „... ven. capitulo nostro confirmando roboramus ... iurisdictionem gradualem 5) et coer­cionem in clerum intra muros seu extra in suburbiis civitatis predicte existentem et ad chorum n. 150: Um das Jahr 1050 überträgt Bischof Altwin „cuidam Brixinensi canonico nomine Kadalhoh“ ein Grundstück in Brixen und erhält dafür von ihm ein anderes. In diesen Fällen haben wir einen klaren Beweis von Privateigentum. Auch wird in den kommenden Nachrichten immer mehr der Ausdruck „canonici“ verwendet, anstatt des früheren „fratres“. Somit haben wir also die vita comunis am DK von Brixen um das Jahr 1050 als aufgelöst zu betrachten. 1) Schmalzgrueber, tom. I, tit. 4, n. 10; Schneider Phil., DK, S. 142; Phillips, KR, III, S. 669—672; Hüller Gg., Die juristische Persönlichkeit der DKK, S. 56: Als rechtliche Folge der Auf­lösung galten das Recht der Autonomie, Statuten zu erlassen, das Recht einer gewissen Disziplinargewalt über die Mitglieder, ferner das Recht, die erledigten Präbenden durch freie Wahl zu besetzen. 2) Santifaller, Statuti, p. 10—17. 3) Santifaller, Statuti, p. 37. 4) Derselbe, Statuti, p. 97. 5) Der Terminus „gradualis“ bezieht sich, wie aus den Statuten von 1485 und 1622 hervorgeht, sowohl auf „iurisdictio“ als auch auf „coercitio“ und bedeutet sicher nichts anderes als eine graduelle Steigerung der Jurisdiktion, angefangen von der Befehlsgewalt bis zur Verhängung der eigentlichen Kirchen­strafen, mit Ausnahme der schwersten Strafen.

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