Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
164 Prader, ecclesie nostre predicte spectantem ac omnium civilium, prout ista ab antiquo hactenus perduxerunt, approbamus, criminalium vero et excesuum enormium, qui essent accusatione et dampnatione dignissimi, horum correctionem et emendationem nobis et vicario nostro reservamus, prout hoc ab antiquo per nostros antecessores ad nos est deductum.“ Aus dieser Unterscheidung zwischen „iurisdictio“ einfachhin und „choercio“ ergibt sich, daß der Dekan nicht bloß eine freiwillige Gerichtsbarkeit ausübte, sondern ebenso eine ziemlich weitgehende Strafgewalt. In der gleichen Urkunde verpflichtet sich Bischof Ulrich auch noch, keinen Kleriker, der unter der Jurisdiktion des DK steht, zu exkommunizieren, zu suspendieren, mit dem Interdikt zu belegen oder abzusetzen ohne Beobachtung des kanonischen Gerichtsverfahrens: ,, . . . item nullum excommunicambimus vel interdictum seu suspensionem ponemus contra iuris ordinem ac debitum iusticie. Demum nullum clericum privabimus benficio nisi justitia mediante“ x). In dieser Urkunde und im Statut vom Jahre 1422 wird keine Erwähnung getan, daß der Dekan das Recht gehabt hätte, mit Zensuren vorzugehen. Daß ihm aber nicht erst damals, sondern schon früher das Recht, Zensuren zu verhängen, zustand, müssen wir notwendig aus dem Text schließen. Von der Strafgewalt des Domdekans sind nämlich nur die schweren Vergehen ausgenommen und dem Bischof bzw. seinem Generalvikar reserviert: „criminalium vero et excessuum enormium . . . horum correctionem et emendationem nobis et vicario nostro reservamus. . .“. Das Wort „excessus“ ist gleichbedeutend mit „delictum“ und wird hauptsächlich für Vergehen von Geistlichen gebraucht2). Die Kopula „et“ ist hier sicher nicht im konjunktiven Sinne, sondern deklarativ zu verstehen, in der Bedeutung „et“ = „id est“. Denn aus der damaligen Rechtsterminologie ist der Ausdruck „criminalium vero et excessuum enormium“ tautologisch aufzufassen 3). Als schwere Vergehen wurden im Mittel- alter solche angesehen, welche Degradation, Deposition und Entzug des Benefiziums zur Folge hatten 4). Wenn also bloß diese letzteren Vergehen zur Bestrafung dem Bischof reserviert waren, so mußte der Domdekan auch das Recht gehabt haben, mit Zensuren zu strafen. Die erste Nachricht von einer Strafgerichtsbarkeit des Domdekans begegnet uns in den Urkunden des Brixner Hochstiftsarchivs5) im Jahre 1221. Bischof Bertold gibt in einer Urkunde dem von seinem Vorgänger gestifteten Kollegiatkapitel im Kreuzgang Statut und Dotierung und unterstellt es der Gerichtsbarkeit des Domkapitels: ,,. . . statutum est etiam, ut in capitulo maioris ecclesie coram suo preposito, cui facere tenentur obedientiam, domino decano et aliis canonicis presentibus de suis respondeant delictis et satisfaciant excessibus et si frater super excessibus et negligentia sua secundo vel tertio monitus fuerit et se non correxerit, a suo cadat stipendio et canonica. Et ibidem etiam offensas, iniurias et defectus suos proponant“ 6). Als dann im Jahre 1281 Bischof Bruno zu den 4 Kanonikaten des Kollegiatskapitels noch zwei weitere Präbenden stiftete, bestimmte er, daß die Inhaber dieser zwei neuen Präbenden die gleiche rechtliche Stellung einnehmen sollten wie die anderen vier 7). *) *) Ähnliche Privilegien, wodurch sich die Kapitel vor unberechtigter Anwendung von Zensuren vonseiten der Bischöfe zu schützen suchten, wurden seit dem 12. Jahrhundert immer häufiger gegeben. Vgl. J. 13171, Migne, CC, 817; Hinschius, KR, II, S. 145, n. 4. 2) Hinschius, KR, V, S. 272. 3) Hinschius, KR, V, S. 270. *) Hinschius, KR, V, S. 910. 5) Santifaller hat alle noch vorhandenen Urkunden bis zum Jahre 1336 veröffentlicht. ®) Santifaller, UB, I, n. 65. „Coram suo preposito“ ist so zu verstehen: Wenn eine Bestrafung eines Chorherrn vorgenommen wurde, mußte sie immer durch den Domdekan geschehen, aber in Anwesenheit ihres Propstes. 7) Santifaller, UB, I, n. 225.