Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 109 Daß die österreichischen Länder oder Fürstentümer erbliche Monarchien waren, die durch die Landstände beschränkt waren, steht wohl außer Zweifel. Ein kurzer Ausdruck dafür wäre „Fürstenstaat“, denn der Fürst und die von ihm eingesetzten Behörden hatten auf die Geschicke der Länder sicherlich den größten und nachhaltigsten Eindruck, doch ist dieser Ausdruck in der Literatur wenig üblich, weil er eben selbstverständlich ist. Hingegen ist die Bezeichnung „Lehensstaat“ für das frühere und hohe Mittelalter (bis Mitte des 13. Jahrhunderts) in der heutigen Literatur sehr beliebt, er bezieht sich darauf, daß die Herzogtümer und Länder des deutschen Reiches, darunter auch die österreichischen, von dem deutschen König und Kaiser zu Lehen gingen und auch ihre innere Verwaltung auf dem Lehenswesen, d. h. der Hingabe von größerem Grundbesitz zur Erzielung von dauernden Diensten, beruhte. In ersterer Beziehung, für die Abhängigkeit vom römisch­deutschen Reiche, waren die österreichischen Länder auch weiterhin bis 1806 Lehen, aber das war schon längst nur eine Formsache. Für die innere Verwaltung und das Behörden­wesen wurde das Lehensrecht seit dem 14. Jahrhundert allmählich durch zeitlich befristete und mit Geld entlohnte Dienstverhältnisse ersetzt und es blieb nur als eine besondere Form des Grundbesitzes und der standesrechtlichen Abhängigkeit des Adels bestehen, u. zw. bis zur allgemeinen Verwandlung der Lehen in Eigentum durch ein Staatsgesetz im Jahre 1862. Für das innere Wesen des Staates verliert also das Lehensrecht schon seit dem späteren Mittelalter einen wesentlichen Teil seiner Bedeutung und, wenn wir den Gegensatz zum Lehensstaat kurz hervorheben wollen, so wäre das Wort „Amts-“ oder „Ämterstaat“ zu wählen. Doch wird gerade dieses oder ein ähnliches Schlagwort wenig verwendet. Um so mehr ist für das spätere Mittelalter der Ausdruck „Territorialstaat“ üblich, u. zw. einerseits als Gegensatz zur Zentralgewalt des römisch-deutschen Reiches, das eben aus vielen einzelnen Territorien, Fürstentümern und Ländern zusammengesetzt war und anderseits zum Unterschied von den Stammesstaaten oder Herzogtümern des früheren Mittelalters. Gewiß waren diese als die Gebiete der Volksstämme der Bayern, Schwaben, Franken und Sachsen gekennzeichnet, aber es wird für sie auch schon damals betont, daß sie bestimmte Länder (provinciae) bilden und sich über diese die Herrschergewait der Herzoge erstrecke, also auch Gebiets- oder Territorialstaaten waren wie jene des späteren Mittelalters, aber eben weit größere. Sie wurden meist durch Einwirkung der Könige und Kaiser zerteilt und es entstanden dadurch neue Fürstentümer und Länder — gerade Österreich und Steier­mark und in anderer Weise Tirol bieten dafür schlagende Bespiele. Es wird in der heutigen Literatur oft betont, daß die Herzogtümer des früheren Mittelalters „Personalverbands­staaten“ und die Fürstentümer des späteren „Flächen- oder Territorialstaaten“ gewesen seien. Das ist aber nur in sehr relativem Sinne richtig. Denn auch für die letzteren Fürsten­tümer gab es einen persönlichen Untertanenverband und man faßte ihre Einwohner auch als eine besondere Stammesgemeinschaft auf, dies gilt gerade für die Länder Österreich unter und ober der Enns, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und auch für Bayern x). Sehr beliebt ist auch der Ausdruck „Ständestaat“ für das 15. und 16. Jahrhundert. Man will damit sagen, daß die Landstände auf die Geschicke ihrer Fürstentümer und Länder einen großen Einfluß damals gehabt haben. Dies trifft gewiß zu, aber, wie bereits angedeutet, hatten die Landstände unter den Landesfürsten doch nur einen zweiten Rang und es ist daher für die Länder auch dieser Zeit das Wesen des „Fürstenstaates“ ebenso maßgebend. Der Ausdruck „Patrimonialstaat“ bezieht sich darauf, daß die Länder als Eigen­tum des Fürsten, eben sein Patrimonium betrachtet und daher auch im Erbswege geteilt wurden. In Österreich wurden zwar nie die alten Länder und Fürstentümer geteilt, wohl aber ihre Vereinigung unter einem Herrscherhause, überwunden wurde diese Auffassung erst durch die pragmatische Sanktion von 1713. Nun sollte nicht mehr das Erbrecht des x) Dies deuten die Chroniken von Österreich und Bayern aus dem 15. und 16. Jahrhundert (besonders jene von Aventin) und auch der bereits oben besprochene Ausdruck „Landesvolk“ an.

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