Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

110 Stolz, Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. Herrscherhauses und seiner einzelnen Mitglieder den Bestand des Staates gefährden können, sondern dieser steht als Prinzip einer dauernden Gemeinschaft über den persönlichen Ver­hältnissen des Herrscherhauses. Anderseits bezieht sich der Ausdruck „Patrimonialstaat“ auch darauf, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der unteren Instanz als Pfand oder Lehen des Landesfürsten oder als Eigentum sich im dauernden Besitz von Adelsgeschlechtern oder von Stiftern befunden hat. In den österreichischen Ländern war dies in sehr weitem Umfange in Geltung und ist mit einigen Ausnahmen allgemein erst durch den Einfluß des Liberalismus im Jahre 1848/49 abgeschafft und auch dafür die direkte Verwaltung durch den Staat eingeführt worden. Die Bezeichnung ,,Obrigkeitsstaat“ zielt darauf, daß die Organe der Staatsgewalt, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar durch den Staat eingesetzt, gegenüber ihren Untertanen die alleinige Entscheidung haben. Dieser Zustand wurde wohl durch die konstitutionelle Verfassung gemildert, doch haben praktisch wie überall auch in Österreich die Organe des Staates — die Bürokraten — auch später eine sehr starke Stellung gegenüber den einzelnen Staatsbürgern behauptet. Damit kommen wir auf den Begriff des Rechtsstaates, in diesem erscheint die Staatsgewalt verpflichtet, die Rechte aller einzelnen Staatsbürger zu wahren und zu diesem Zwecke werden dieselben durch Gesetze immer genauer umschrieben. Dieser Grundgedanke ist aber auch dem Mittelalter keineswegs fremd, er tritt aber seit der Aufklärung und dann besonders seit der Durchsetzung des Liberalismus, also seit der Mitte des 18. und dann des 19. Jahrhunderts, besonders stark hervor. Ihm steht der Begriff ,,Polizeistaat“ gegen­über, in welchem die Träger der Staatsgewalt ohne Rücksicht auf die allgemeinen und besonderen Rechte der Staatsbürger über deren Wohl und Wehe verfügen und besonders auch jede Kritik ihrer Tätigkeit verhindern können. Man erfand dafür in unserer Zeit ein den wahren Sachverhalt verschleierndes Schlagwort, den „autoritären und totalitären Staat“. Auch der liberale und konstitutionelle Staat strebte die Autorität und Totalität, die Geltung und die Ganzheit der Staatsgewalt an, aber eben gebunden an die allgemeinen Prinzipien der Rechtssicherheit und Freiheit des einzelnen Menschen. In der Geschichte Österreichs wird nicht ohne Grund von einem Polizeistaat für die Zeit von 1815 bis 1848 und von 1850 bis 1861 gesprochen und besonders krasse Formen des Gewaltstaates konnten wir in der letztvergangenen Zeit zur Genüge kennen lernen. Zielt schon der Ausdruck Rechtsstaat auch auf den Zweck des Staates ab, so noch mehr die Bezeichnung „Wohlfahrts-, Sozial- und Kulturstaat“. Die Geschichte Öster­reichs zeigt solche Tendenzen gewiß auch schon im Mittelalter, wie ich bereits oben andeutete; besonders stark werden sie dann seit der Zeit der Aufklärung und des Liberalismus wirksam. Zu einer näheren Begründung dieses Urteils fehlt hier der Raum und ich möchte zum Schluß gegenüber einer weit verbreiteten Meinung nur noch das eine feststellen: Für den Liberalismus war in Österreich — wie übrigens auch in Deutschland — vom Anfänge an der soziale Gesichtspunkt — die Fürsorge für die breiten, wenig oder ganz unbemittelten Volksschichten keineswegs fremd und er hat die soziale Gesetzgebung, wie sie seit 1880 hier immer mehr durchgegriffen hat, nachhaltig gefördert.

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