Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 103 Österreich eine Streitschrift gegen Ferdinand II. zur Versendung an ihre auswärtigen Gesinnungsgenossen verfaßt und erklären darin, daß der Kaiser als ihr Landesfürst ihre hergebrachte „libertas tam religionis quam politicae“, also ihre religiöse und politische Freiheit durch sein Streben nach dem „dominium absolutum“ bedrohe1). Der Gebrauch dieser Ausdrücke ist für das politische Lexikon bemerkenswert. In der verneuerten Landesordnung für Böhmen von 1627 nahm Ferdinand II. das Recht der Gesetzgebung allein für sich in Anspruch und auch für die Steuerbewilligung genehmigte er nur die nähere Anlage derselben, nicht die grundsätzliche Bewilligung. Diese Auffassung kam auch für die anderen österreichischen Länder in Geltung. Formell bestanden die Landstände zwar in dieser eingeschränkten Bedeutung weiter. Maria Theresia hat aber die Landesfreiheiten nicht mehr ausdrücklich bestätigt wie alle dhre Vorgänger und jene auch bei ihren Neuerungen im Staatswesen kaum mehr befragt. Josef II. verwandelte den Ausschuß der Stände in eine Abteilung seines Guberniums des betreffenden Landes, seine monarchische Gewalt galt als uneingeschränkt (siehe gleich unten). Leopold II. berief aber die Landtage wieder ein und nach seinem frühen Tode hat Kaiser Franz die Landesfreiheiten auch formell wieder bestätigt, aber mit dem bemerkenswerten Vorbehalt, „soweit jene der derzeitigen Staatsverfassung angemessen seien“ 2). Zwar nicht für die Landstände der anderen Länder, sondern nur für jene von Tirol, die von der bayerischen Regierung 1808 völlig aufgehoben worden waren, hat Kaiser Franz 1816 eine neue Verfassung verliehen, die zwar äußerlich der alten angepaßt war, die wirklichen Befugnisse derselben aber sehr eingeschränkt hat. Demgemäß haben auch die Stände aller österreichischen Länder bis 1848 regelmäßig Kongresse abgehalten, die aber außer der Steuerverteilung und der Verwaltung der eigenen Fonds nur Bitten und Vor­stellungen über die öffentlichen Angelegenheiten des Landes an die Regierung richten konnten, die jene nach Belieben behandelt hat 3). Untertanen (subditi) der Landesfürsten werden urkundlich seit dem 12. Jahrhundert genannt, damit waren wohl alle Einwohner des Landes gemeint, aber die grundhörigen Bauern waren in erster Linie Untertanen ihrer Grundherren und nur mittelbar des Landes­fürsten. Als „Bürger des Staates“ werden seine Einwohner zuerst in den Gesetzen Josef II. mitunter angesprochen, so im Strafgesetzbuch von 1786 (§ 45 über den Landes­verrat). Das bürgerliche Gesetzbuch von 1811 normiert näher die „Staatsbürgerschaft“ aber eben nicht im eigentlich politischen, sondern privatrechtlichen Sinne. Der Verfassungs­entwurf des österreichischen Reichstages von 1848 bezeichnet die „Gesamtheit der Staatsbürger als das österreichische Volk“ und definiert außer ihrem Wahlrecht in die politischen Vertretungen des näheren ihre allgemeinen Rechte und 1867 wurde in Über­einstimmung damit darüber ein eigenes Staatsgrundgesetz erlassen, das unverändert auch in die Verfassung der Republik Österreich von 1920 übernommen wurde. Die konstitutionellen Verfassungen von 1848 und dann von 1861 und 1867 enthalten auch für Österreich den Grundgedanken, daß das Volk und damit die einzelnen Staatsbürger durch gewählte Vertreter an den gesamten Angelegenheiten des Staates, seiner Länder und Gemeinden aktiv mitzuwirken haben. In der staatsrechtlichen Literatur wird zwischen den alten Landständen und den Volksvertretungen nach der konstitutionellen Verfassung eine sehr scharfe Scheide gezogen, da die ersteren nur ihren einzelnen Stand, die letzteren das ganze Volk vertreten. Das trifft wohl nicht zu, denn es sind manche Hin­x) Historische Aktenstücke über das Ständewesen in Österreich (1847), I., S. 91 f. 2) Stolz, Die Bestätigung der Landesfreiheiten durch die Tiroler Landesfürsten, in: Schlernschriften, Bd. 52 (1947), S. 317 ff. 3) Mell, Verfassungsgeschichte der Steiermark (1929), S. 550 und 638 ff.; Biebl, Die Wiederher­stellung der nieder österreichischen Landstände durch Kaiser Leopold II., und Biebl, Die niederöster­reichischen Landstände im Vormärz (1910); Gsteu, Die Tiroler Landtage von 1816 bis 1848, in: Tiroler Heimat, Bd. 8 (1927).

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