Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
104 Stolz, weise gegeben, daß sich auch die alten Landstände als Vertreter des ganzen Landes gefühlt haben. Wohl aber ist durch die konstitutionellen Verfassungen das Prinzip der Volksvertretung in ganz außerordentlicher Weise — sowohl persönlich wie sachlich — erweitert, ausgedehnt und verstärkt worden, indem dafür eine einheitliche Körperschaft für den ganzen Staat, ihre geordnete Zusammensetzung aus immer breiteren Volksschichten und eine genaue Fixierung ihrer Befugnisse normiert wurden. Längere Zeit war allerdings das Wahlrecht auf einen gewissen Steuerzensus beschränkt, 1896 wurde zu den bisherigen Kurien des Abgeordnetenhauses des Reichsrates eine neue Kurie, zu der alle Staatsbürger wahlberechtigt waren, hinzugefügt und 1907 die Kurien wiederum ganz aufgehoben und das gesamte Haus auf das allgemeine und gleiche Wahlrecht umgestellt. Wenn auch der Einfluß des Reichsrates auf die Gesetzgebung und die Kontrolle der Verwaltung sehr wirksam war, so war in Österreich bis 1918 doch der Träger der Krone und die von ihm eingesetzte Regierung gewiß der stärkere Faktor im Staate, u. zw. sowohl in der inneren wie ganz besonders in der äußeren Politik. Monarchie und Staat. Das Wort „Monarchia“ für Staaten, die unter einem Alleinherrscher stehen, ist aus Aristoteles in die theoretischen Schriften des Mittelalters, besonders von Thomas von Aquin übernommen worden, in die deutsche Sprache aber wohl erst seit dem 18. Jahrhundert. Auch nach dem 16. Jahrhundert sprechen die österreichischen Herrscher von ihren erblichen Königreichen, Fürstentümern und Landen in dieser Form und haben für ihr gesamtes Herrschaftsgebiet keine wirklich einheitliche Bezeichnung. Kaiser Ferdinand II. nennt sie wohl in seinem Testamente von 1621 „Majorat“, d. h. ein unteilbares Eigentum seines Hauses. Erst um 1700 taucht der Titel „Monarchia Austriaca“ in dem Testamente Kaiser Karl VI. und in Schriften des Prinzen Eugen von Savoyen aufx). Aber in der pragmatischen Sanktion, wo dieser Ausdruck sehr am Platze gewesen wäre, wird er nicht verwendet, sondern nur von der „Unio“, der dauernden Vereinigung jener Königreiche, Fürstentümer und Länder gesprochen. Maria Theresia erwähnt in einer persönlichen Denkschrift „die ihr von Gott anvertraute Monarchie“ * 2). Auch Delucca bezeichnet in seiner österreichischen Staatskunde von 1786 die Regierungsform als monarchisch und ihren Träger als Monarchen und Souverän 3). Delucca bezeichnet auch — soweit ich sehe — erstmals die Erbmonarchie des Hauses Österreich kurzweg als „Reich“, allgemeiner wird dies seit der Annahme des Kaisertitels für dieselbe und seit der Auflösung des Römisch-deutschen Reiches in den Jahren 1804 und 1806. Schierendorf spricht übrigens bereits um 1715 in einer Denkschrift von dem „Imperium Austriacum“ und dem „Original-Staat von Österreich“ (Fischei A., Studien zur österreichischen Reichsgeschichte, 1906, S. 194 f.). Auch weiterhin war für den 1804 zum Kaisertum erhobenen „österreichischen Staatskörper“ die Bezeichnung „Monarchie“ und für den Kaiser „Monarch“ üblich, 1868 wurde zur Betonung ihrer Zusammensetzung aus zwei Staaten durch einen eigenen Erlaß der Titel „österreichische-ungarische Monarchie“ oder „österreich-ungarisches Reich“ angeordnet. Der erstere Titel hat sich allgemein rasch eingebürgert, der letztere eigentlich aber nur in Zusammensetzungen, wie „Reichskriegs-“ und „Reichsfinanzministerium“ oder „Reichsrat“ für das Parlament der „österreichischen Reichshälfte“. J) Huber-Redlich, Geschichte Österreichs, Bd. 6 (1921), S. 5 und 98. Turba, Grundlagen der pragmatischen Sanktion. Bd. 2 (1910), S. 2 f. 2) Arneth, Maria Theresia, Bd. 4, S. 33 f. 3) Das Patent über die Einverleibung der Fürstentümer von Trient und Brixen von 1803 spricht auch von den Rechten, die „dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten in den Provinzen der österreichischen Monarchie“ zustehen (Egger, Geschichte Tirols, Bd. 3, S. 251). Die Stelle bei Delucca siehe hier gleich unten S. 105, dritter Absatz.