Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

IV. Quellen und Quellenkunde - 34. Anna Hedwig Benna (Wien): Iurisprudentia medii aevi: eine Handschrift der deutschen Bearbeitung des Ordo „Antequam“

520 Benna, 2. föl. 14 r—23 v, 22bx31h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14871. 3. föl. 24 r—29 v, 22 %bx31h, Wasserzeichen, Briquet nr. 15216. 4. fol. 30 r—33 v, 22 b X 32 h, Wasserzeichen, Briquet nr. 15217. 5. fol. 34 r—39 v, 22bx31h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14833 fol. 34 a/39. 22bx31%h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14586 fol. 35/38. 22 bx 31 y2h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14572 fol. 36. 6. fol. 41 r—52 v, 22bx31h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14572. Der Lage ist ein Einzelblatt fol. 40, 22 bx 31 % h, Wasserzeichen, Briquet nr. 14579 vorgebunden. 7. fol. 53 r—64 v, 22 b x 31 h Wasserzeichen, Briquet nr. 14871. Die Anlage dieses Codex, der in seiner Hauptmasse aus den achtziger Jahren des 15. Jahrhunderts stammt, läßt sich unschwer aus den verschiedenen Textmassen erschließen. Eine genaue Feststellung der einzelnen Schreiberhände, von denen sich nur ein Udalricus am Ende der Gerichtsordnung nenntx), und von dem auch die folgende Formel- und Titularsammlung stammt 1 2), wäre wohl durch einen Vergleich mit den Atteler Urkunden und Kopialbüchern im Hauptstaatsarchiv München möglich. Die Hauptmassen sind die von Udalricus geschriebene Gerichtsordnung und das deutsche Formelbuch, sowie der lateinische Briefsteller. Dem lateinischen Briefsteller folgen als Anhang eine Reihe von Urkundenabschriften und Konzepten aus Attel. Es handelt sich dabei, wie die Inhaltsübersicht unschwer erkennen läßt, um Urkunden aus dem spirituellen und temporalen Bereich des Klosters; Schreiben des Abts an den Generalvikar von Freising in Ordensangelegenheiten und Fragen des forum internum, Kopialeinträge betreffend das Präsentations- und Kollationsrecht Attels an der Stadtpfarrkirche St. Jakob in Wasserburg und der Kirche St. Rupert in Eiselfing (BA. Wasserburg). Dazu kommen die entsprechenden späteren Einträge aus Arnoldstein über das Kollationsrecht der Pfarrkirche von Hermagor und der Kirche St. Martin bei Villach. Aus der Sphäre der klösterlichen Grundherrschaft und Wirtschaft stammen eine Reihe von Einträgen. Sie betreffen den Kern der Kloster­herrschaft 3), die Hofmark Attel, die Besitzungen im Landgericht Rattenberg und einen Außenposten bei Meran. Das von den bayrischen Klöstern geübte Recht der Briefauf­richtung 4) tritt in den Konzepten der Erbteilungsurkunden ausgeprägt hervor. Die ältesten Teile des Codex sind zweifellos die von Udalricus geschriebene Gerichtsordnung und deutsche Formelsammlung, denen sich die lateinische Formelsammlung mit ihrem Urkunden- und Formelanhang aus den achtziger Jahren anschließt. Die undatierten Arnoldsteiner Nachträge stammen aus den neunziger Jahren und der Eintrag über die Regierungszeit des Abts Benedikt von Arnoldstein liegt um 1550. Inhaltsübersicht: fol. 1 v. — 2r Federproben von verschiedenen Händen aus Attel. fol. 1 v Commentator. Ve vobis qui de numero bestiarum computati estis, divinum et optimum ignorantes quod in vobis est. 2° phisicorum. Homo solitarius aut deus aut bestia est. 7mo ethicorum. 1) fol. 52 v. 2) fol. 53 r—62 r. s) Die Besitzungen Attels legen sich abgesehen von Streubesitz um Amras, Pradl und Meran, im LG. Rattenberg und Zehenten in Kreuzenstein und Werberg (Nieder- und Oberösterreich) in Rautenform um den Herrschaftsmittelpunkt Attel. Mitterwieser, a. a. O. S. 35. 4) Klebel Ernst, Studien zum historischen Atlas von Bayern. Das Inn- und Salzachgebiet, Zeit­schrift für bayrische Landesgeschichte, Jg. 3 (1930), S. 48.

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