Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

IV. Quellen und Quellenkunde - 22. Othmar Wonisch (Graz): Unbekannte Glossen zur Historia miscella und ihre weitere Verwendung

Unbekannte Glossen zur Historia tniscella. 375 tollens Constantinopolim migravit ubi usque nunc manent(\). Steht bei der Stelle Eyss., pag. 460, 20 ss. — Semper civiles discordig hostibus dant locum regna destruunt. Zu Eyss., pag. 461, 7 s. Vgl. Note Bl. 139 b. Bl. 140 b: Hoc est quod nunc dicitur Hierosolimis templum Salomonis ab Haumar destructum. Zu Eyss., pag. 462, 12 ss. — Quia Heraclius primo inceste neptem suam duxit postea in heresem(\) cadens ecclesiam incestavit, propterea imperii sui tale excidium Dei privatus auxilio pertulit. Zu Eyss., pag. 462, 27 s. Vgl. Ottos Chronik, pag. 242, 25 ss. Bl. 141 b: Iterum civilis Affrica motus hostibus patriam prodidit. Zu Eyss., pag. 465, 16 ss. Bl. 174 a: Nota. Sic olim Antiochus blasphemus ita et iste suppliciis ad confessionem perfidi% adactus est. Zu Eyss., pag. 561, 5 ss. Bl. 188 a: Hic nota, quam verum sit Salemonis dictum: Nemo jMest corrigere quem Deus despexerit. Zu Eyss., pag. 599, 21 ss. Die Kenntnis der Glossen des St. Lambrecht-Grazer Codex und ihrer Verwendung im Codex Jenensis wirft ein neues Licht auf die Entstehung der sogenannten Annales Marbacenses. Leider kann der ganze Fragenkomplex derzeit nicht behandelt werden, da dazu vor allem die Benützung des Cod. Jen. selbst notwendig wäre, die aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen unmöglich istx). Durch die Feststellung, daß einzelne Teile der Ann. Marb. nicht Eigentum des Verfassers oder Kompilators sind, sondern mit den Glossen zur Hist. mise. des genannten Cod. L weitgehend übereinstimmen, erscheint die ganze Chronik in einem von den bisherigen Auffassungen abweichenden Licht. Bloch hielt sie für das Werk eines Marbacher Chorherrn im Kloster Hohenburg * 2), Haller brach eine Lanze für den Propst Friedrich von St. Thomas in Straßburg 3). Auch Hofmeister kommt in seiner Ausgabe von Ottos Chronik bei Behandlung des Auct. Neub. zu keiner Entscheidung 4) und überläßt sie dem Leser 5) in der Meinung, daß die bewußten Stellen vom oder von den Autoren verfaßt seien. Wie aus den bisherigen Feststellungen schon hervorgeht, sind diese Ansichten zu bestreiten. Vorausgesetzt muß allerdings werden, daß der Cod. Jen. tatsächlich im Kloster Neuburg entstand. Hier kommt es allerdings mehr auf den Codex selbst an als auf dessen Herkunft. Des leichteren Verständnisses halber werden hier die alten Bezeich­nungen beibehalten. Folgendes gilt auch nur unter der Voraussetzung, daß die Ann. Marb. einschließlich der Chronik, dazu noch das 8. Buch von Ottos Chronik und die Glossen zu dieser Chronik (Auct. Neub.) von der gleichen Hand geschrieben wurden 6). Dies spricht nicht nur für eine gewisse Gleichzeitigkeit der Niederschrift dieser einzelnen Teile, sondern auch mit Rücksicht auf die Verarbeitung der Glossen (in L) in beiden Teilen, d. i. im Auct. Neub. einerseits und in der Chronik (Ann. Marb.) anderseits für eine und dieselbe Persönlichkeit, die diese Glossen nicht nur zu Ottos Chronik setzte, sondern sogar in die eigene Chronik verwob. Es wäre notwendig zu wissen, ob alle Glossen zu Ottos Chronik von derselben Hand geschrieben wurden oder nur gewisse und welche. Daraus würde sich mit noch mehr Wahrscheinlichkeit erweisen lassen, daß Schreiber und Verfasser der ganzen Ann. Marb. ein und dieselbe Person sein könnten. Es ist schwer anzunehmen, daß zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten zwei Personen sich mit den Glossen beschäftigten und sie verarbeiteten. Es müßte sich auch entscheiden lassen, ob Haller oder Bloch in der Frage der Priorität der in Betracht kommenden Stellen in der „Chronik“ (Ann. Marb.) und im Diese Arbeit entstand während des letzten Krieges. 2) Einleitung zu Annales Marbacenses qui dicuntur (1. c.). 3) Die Marbacher Annalen S. 96 ff. 4) L. c. pag. 470. 5) L. c. ,,non pauci loci occurrunt, quos non ex certo quodam libro assumptos sed ex propriis librarii vel librarorium considerationibus conceptos iudicare malueris“. ®) Haller, a. a. O., S. 36; Hofmeister, 1. c., pag. 470, spricht sich nicht direkt für Handgleichheit aus: ... manibus variis sed plus minus similibus .... Bloch, 1. c. hatte verschiedene Hände angenommen.

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