Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
IV. Quellen und Quellenkunde - 22. Othmar Wonisch (Graz): Unbekannte Glossen zur Historia miscella und ihre weitere Verwendung
376 Wonisch, Auct. Neub. (zu Ottos Chronik) Recht behält. Ich glaube, daß Haller, der sie behauptete 1), einen Fehlschlag tat. Von einer Priorität kann nur gesprochen werden in bezug auf eine frühere oder spätere Verwendung der Glossen von L in der Chronik, bzw. im Auct. Neub. Unter diesem Gesichtspunkte können wir Bloch Recht geben, wenn er eine Priorität der Glossen zu Otto gegenüber der Verarbeitung der Glossen in der Chronik annimmt. Im umgekehrten Falle würden auch die paar Glossen kaum nochmals aufgenommen worden sein, wenn sie schon in der Chronik vorhanden waren. Auch die Weglassung des angeblichen „Stolus“ in der Chronik, der sich in die Glossen eingeschmuggelt hatte, spricht doch auch eher dafür, daß sie in Auct. Neub. früher war als in der Chronik, die den verfehlten Passus richtiggestellt bringt. Ein weiteres Argument für die Einheit ist auch die ausgiebige Benützung der gleichen Quellen für das Auct. Neub. wie für die Chronik, u. zw. außer der Hist. mise. noch der Gesta Treverorum, der Mirabilia Romae und der Annalen Romualds von Salerno 2). Ebenso auch die gleiche Art und Weise der Behandlung der entlehnten Stellen im Auct. Neub. und in der Chronik 3). Diese Stellen sind mit Zuhilfenahme der Glossen aus der Hist. mise. entstanden, wie aus der Gegenüberstellung unter Gruppe I und II ersehen werden kann. Sie sind also nicht geistiges Eigentum des Verfassers der Chronik, vielmehr übernahm sie dieser, wie er auch andere Autoren, namentlich auch die Hist. mise. benützte, und gestaltete sie in seinem Sinne um. Man kann von diesen Übernahmen nicht mehr von „Einschüben“ reden, da sie mit der Chronik bereits vollkommen eins geworden sind. Besonders auffällig tritt die Einheitlichkeit der Verarbeitung der Glossen in die Chronik pag. 8, 11 ss. dadurch hervor, daß der Verfasser einen Zwischensatz, 1. 17/18, aus der Legenda Karoli einschaltet. Eine solche Verschmelzung läßt sich besonders auch bei der Behandlung der Einnahmen Roms in der Chronik beobachten, wo insbesondere Stellen aus der Hist. mise. und Glossen von L verwendet werden. Es sind die in Gruppe II behandelten Glossen zu Ann. Marb., pag. 23, 15—26, 4, einschließlich der Stelle pag. 24, 34—37: Exinde . . . addicta, die Bloch im Druck zwar dem Chronisten, in seinem Kommentar, S. 115, Anm. 3, dem Neuburger Chronisten zuschreibt, und des Schlußabsatzes, der mit Mirandum est eingeleitet wird, was sehr an die Einreihung der übrigen unmittelbar vorher besprochenen Glossen mit Sciendum est und Notandum etiam erinnert. Vollends abgerundet wird die Erörterung über die Einnahmen Roms durch die einleitenden und abschließenden Worte: Usque ad hec tempora Roma sepius capta est, ut hystorie testantur (pag. 23, 14) und Sed de his dicta sufficiant (pag. 26, 4). Daß die Hist. mise. und die Glossen in so enger Verbundenheit zueinander mitverarbeitet wurden, legt nahe anzunehmen, daß dies gleichzeitig aus einem Exemplar der Hist, mise., die mit den Glossen versehen war, erfolgt sein konnte. Darin liegt wieder ein Beweis, daß alle diese Stellen im Zuge der Abfassung der Chronik in diese aufgenommen wurden. Sonst müßte man annehmen, daß der ganze Absatz über die Einnahmen Roms von anderer Seite als der des Chronisten eingeschoben sei. Dagegen spricht aber, was schon Bloch, Annalen S. 80, ins Treffen führt, noch etwas Gewichtiges. Von pag. 24, 32 an bemerken wir eine starke Mitbenützung des Bernold, die wir dem „Neuburger“ zuschreiben müssen, da er ihn auch sonst eifrig ausschrieb. Wir sehen überdies auch bei anderen Sätzen, die der Chronist aus der Hist. mise. bezog, daß sie meist in Verbindung mit Glossen stehen, z. B. pag. 17, 35 (vgl. pag. 15, 27: Constantinus cum matre Hyrene) und pag. 17, 31 s. Wenn sich diese Wahrnehmungen durch den handschriftlichen Befund erhärten ließen, wäre wenigstens ein Teilproblem der Ann. Marb. gelöst. Von hier aus einen Vorstoß bis zum Verfasser der Chronik zu machen, wäre gewiß nicht mehr allzu schwer. Es gehört aber nicht mehr zur Kompetenz dieses Aufsatzes, dem gewisse Grenzen gesetzt sind, die zu q A. a. o., S. 40 ff. 2) Vgl. die Einleitung zum Auct. Neub. bei Hofmeister, 1. c., pag. 470s. 3) Vgl. z. B. Bloch, Annales Marbacenses, pag. 2, 14—15 und Auct. Neub. bei Hofmeister, 1. c., pag. 478, 17, 24; ferner 8, 11 ss., 19 ss. Vgl. oben Gruppe II zu diesen Stellen.