Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg

284 Rath, Naumburg als Verwandten des Klosterstifters, des Grafen Bruno, und als dessen Testaments­vollstrecker fast mit denselben Worten erweist: Sane, quia predictum Zmuólense cenobium in libera proprietate a libero constructum homine omnimodaque libertate vigebat, eandem in omni­bus libertatem sepedicto Portensi cenobio indulsimus precaventes, ne quis principum vel succes­sorum nostrorum iuris quipiam in eis vel eorum possessionibus in posterum sibi vendicaret eisque gravamen quodcumque inferret cum etiam totus ordo Cysterciensis auctoritate et privilegiis apostolorum speciali gaudeat libertate. Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich als Zweck der Gerlach-Urkunde der Nachweis, daß 1. die Cisterce Withering auf Grund der Ordensverfassung und der Gründungstatsachen nach dem Willen der Stifter ein von jedem Eigenkirchenrecht und jeder Vogtei freies Kloster sei, 2. die Stifter das Ehrenamt eines Defensors und Tutors nach cisterciensischer Auffassung über ihre Gründung innehaben, 3. Abt Gerlach von Rein als Vaterabt Wilherings angesichts des nahen Todes des letzten Stifters Cholo für die Zeit der Unmündigkeit dessen Erbin Elisabeth mit dessen Zustimmung und auf dessen Wunsch Bischof Eberhard von Bamberg die Ausübung des Ehrenamtes eines Defensors und Tutors der Cisterce Wilhering übertrug, 4. Bischof Eberhard feierlich vor Zeugen die Erfüllung der auf ihn gesetzten Hoffnung in großzügigster Weise versprach. Die von Abt Gerlach angeführten Zeugen sind, wie er ausdrücklich vermerkt, nicht als Beurkundungs-, sondern als Handlungszeugen zu werten, die die Übergabe der Cisterce in die Defensio und Tuitio Bischof Eberhards und das von Eberhard gegebene Versprechen der Erfüllung der auf ihn gesetzten Erwartung zu bezeugen hatten. Durch diese Tatsache ist also der terminus a quo für die Entstehung der Gerlach-Urkunde endgültig mit 25. September 1154 gewonnen. Wann sie aber tatsächlich ausgestellt wurde, ergibt die Beantwortung der Frage, warum die Eberhard-Urkunde gerade 1154 ausgestellt wurde, da sowohl aus ihr selbst wie aus der Stiftungsaufzeichnung eindeutig hervorzugehen scheint, daß zwischen Actum und Datum, also zwischen der Übergabe der Cisterce an Bamberg und der Ausstellung der Eberhard-Urkunde, einige Zeit verflossen ist. Es ist das bereits bekannte undatierte und unvollzogene Pergament Bischof Eberhards, die Reinschrift, und eine ebenfalls schon erwähnte Urkunde des Abtes Gebhard II. von Wilhering aus dem Jahre 1155, die uns auch diese letzten Fragen beantworten. Reinschrift. Unleugbar zu den interessantesten Stücken des ganzen Urkundenschatzes der Cisterce ist ein PergamentblattJ) zu zählen, das Bischof Eberhard II. von Bamberg als Aussteller und seine Bischofstadt Bamberg — Data Babenberg * 2) — als Ausstellungsort nennt. Dem verzierten Chrismon, der Invocatio und Intitulatio gehört die erste Zeile. Die gesamte Invocatio wie das Wort Babenberg ensis der Intitulatio erscheinen in verlängerter Schrift. E-caudata vertritt ae. Der Sinus von g ist teils offen, teils geschlossen. Gabelungen finden sich außer in der verlängerten Schrift noch vereinzelt bei p und r wie bei den Groß­buchstaben D, H und R. h steht auf der Zeile, f und s zeigen vielfach Zierstriche, die sich in anderer Form einmal auch bei D feststellen lassen. Die Oberschäfte sind nach rechts geneigt, die Unterlängen nach links umgebogen. Für et verwendet der Schreiber zwei Formen. Das q UBoE. 2, Nr. 152, 224. — Stülz, Wilhering 470, Nr. VI. 2) Zatschek Heinz, Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre, Schriften der philosophischen Fakultät der deutschen Universität in Prag, 4 (1929), 32 f. behauptet, Data Babenberg sei eine spätere Nachtragung. Vgl. dagegen Hirsch, Vogteiurkunden Taf. I. — Trinks, Gründungsurkunden 88, Anmerkung 32.

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