Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Withering. 283 da Ulrich unvermählt auf dem Kreuzzuge starb, dessen Inhaber. Als nun auch Cholo bald darauf tödlich erkrankte und keinen mündigen Erben hinterlassen sollte, trat an Abt Gerlach die Pflicht heran, sich für sein Tochterkloster Withering um einen neuen Schutz- und Schirmherrn bis zur Mündigkeit Elisabeths umzusehen. Auf Grund der Erfahrungen anderer Klöster schien ihm ein hoher Kirchenfürst mit entsprechendem Ansehen und Einfluß hiefür am geeignetsten, da ein solcher viel mehr als ein weltlicher Großer geistliche Ziele im Auge haben sollte und der den Cistercen zu gewährende Schutz um reinen Gotteslohn, als bloßes Ehrenamt, auszuüben war. Daß Abt Gerlach hinsichtlich des zu erwählenden geistlichen Fürsten Cholo als Stifter des Klosters und bisherigen Inhaber dieses Ehrenamtes seit Ulrichs Tode zu Rate zog, in voller Übereinstimmung mit ihm Bischof Eberhard erwählte, in Verbindung mit der Tatsache, daß Abt Gerlach wie Bischof Eberhard berichtet, Cholo habe Eberhard auch zum Vormunde seiner Erbin Elisabeth erwählt und sie, wie Abt Gerlach erzählt, am gleichen Tage der Vormundschaft Eberhards übergeben, an dem der Bischof die Übernahme der Defensio und Tuitio über die Cisterce feierlich vor Zeugen versprach, bestätigt unsere obige Behauptung, daß keine Übertragung des bisher von Cholo innegehabten und ausgeübten Ehrenamtes eines Defensors und Tutors über Wilhering im eigentlichen Sinne des Wortes an Bischof Eberhard erfolgte, sondern Abt Gerlach Bischof Eberhard nur die Ausübung dieses Ehrenamtes bis zur Erreichung der heiratsfähigen Jahre Elisabeths, also für die Zeit ihrer Vormundschaft, übertrug und Elisabeth von Abt Gerlach als Erbin des Stifters Cholo auch als Erbin dieses Ehrenamtes anerkannt wurde. Jetzt verstehen wir auch, warum sich Gerlach mit Cholo hinsichtlich des zu erwählenden Schützers und Schirmers beriet und warum er ausdrücklich vermerkt, diese Wahl Eberhards sei in voller Übereinstimmung mit Cholo geschehen. Es war für die Cisterce von größter Bedeutung, daß der Defensor und Tutor des Klosters während der Unmündigkeit Elisabeths auch zugleich der Vormund Elisabeths und der eventuelle Erbe Cholos ganzen Besitzes für den Fall eines frühzeitigen Todes des Kindes wäre, der Gerlach einerseits die Garantie zu bieten schien, dem Kloster in beiden Fällen ein wirklicher Defensor und Tutor nach cister- ciensischer Auffassung zu sein, anderseits ein Vormund Elisabeths, der nur das Wohl des Kindes im Auge habe und zugleich mächtig genug, dem Kinde sein Erbe zu erhalten. Nach menschlichem Ermessen gab es keinen geeigneteren als Bischof Eberhard von Bamberg. Einerseits war er Cholos Verwandter, tatkräftig und einer der einflußreichsten Männer am Hofe Friedrich I., anderseits schienen seine, seines Hochstiftes und Geschlechtes Politik und Hausmachtspläne gegenüber dem Passauer Konrad als Ordinarius und Babenbergersproß in andere Richtung zu zielen. Wie Abt Gerlach in seinem Pergamente vermerkte, versprach auch Bischof Eberhard in feierlicher Versammlung in großzügigster Weise die Erfüllung aller auf ihn gesetzten Erwartungen. Behauptet nun dagegen Bischof Eberhard in seinem Stücke, dessen Echtheit und Datierung einwandfrei feststeht, daß Cholo unmittelbar vor seinem Tode seinem Hochstifte für die Zeit der Unmündigkeit seiner Erbtochter Elisabeth die Ausübung der ihm zustehenden eigenkirchlichen Rechte über Wilhering übertragen und für den Fall Elisabeths frühzeitigen Todes ihn, bzw. sein Bistum zum Erben seines ganzen Besitzes eingesetzt habe, und wissen wir, daß die Datierung der Stiftungsaufzeichnung zu 1146 unhaltbar ist, müssen zwischen beiden Stücken engste Zusammenhänge bestehen und der Zweck der Gerlach-Urkunde die Zurückweisung und Widerlegung Eberhards obiger Behauptungen wie der Nachweis der Freiheit des Klosters Wilhering von jeden eigenkirchlichen Rechten der Stifter und somit auch des bambergischen Hochstiftes sein. Es ist von Interesse, daß die Cisterce Pforta 1) schon 1140 — ist die Urkunde echt — ihre Freiheit von jedem Eigenkirchenrecht durch Bischof Uto von *) *) Corssen, Pforta 65.