Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
278 Rath, Gerlach-Urkunde. Die Gerlach-Urkunde oder Stiftungsaufzeichnung mit der Datierung 1146 liegt nur mehr in kopialer Überlieferung als Manifestatio abbatis de Rvna de modo et forma fundationis nostri monasterii im ältesten 1344 von Prior Heinrich angelegten Kopialbuche x) vor. Das Original ging erst in neuester Zeit verloren. In dem am Wahltage des Abtes Johannes V. Bapt. Hinterhölzl am 22. Februar 1781 aufgerichteten Inventar* 2) findet sich unter Briefliche Instrumenta der Vermerk 1 Originalbrief von Geraldo Abten zu Rhein über die Stiftung des Klosters, de anno 1146. Zur Zeit der Herausgabe des 2. Bandes des oberösterreichischen Urkundenbuches 1856 war das Original offenbar schon abhanden, da es den Text nach Kurz 3) bietet. Auch dieser sah es vielleicht 1809 nicht mehr, da er als Quelle seines Druckes das älteste Kopialbuch (Cod. trad.) von 1344 nennt. Stülz nahm sie im Urkundenanhang seiner 1840 erschienenen Geschichte Wilherings nicht auf. In vorliegender Überlieferung beginnt die Urkunde mit der Intitulatio, die mit einer Devotionsformel verbunden ist. Ihr schließt sich die Inscriptio und Publicatio mit arengen- mäßigem Zusatze an. Von der langen Narratio hebt sich die Dispositio wenig ab 4). Die Corroboratio — die Pönformel fehlt — enthält die Ankündigung der Besiegelung. Den Schluß bildet die Nennung der Zeugen und eine ausführliche Datierung nach Incarnatio, Indictio, Papst- und Königsjähren. Das Fehlen der monogrammatischen wie verbalen Invocatio im Kopialbuche berechtigt in keiner Weise zur Verdächtigung der Echtheit. Ein Vergleich der Eintragungen Prior Heinrichs mit noch erhaltenen Originalen zeigt, daß der Schreiber das Chrismon immer, die verbale Invocatio nicht selten unberücksichtigt ließ. Ebenso verstümmelte er fast durch- gehends die Zeugenliste 5), da sie ihm für seine Zeit bedeutungslos schien, indem er nur den ersten Zeugen aufnahm und die übrigen mit alii quam plures andeutete 6). Obgleich die Gerlach-Urkunde in originaler Überlieferung nicht mehr vorliegt, läßt sich trotzdem mit ziemlicher Sicherheit deren Schreiber und Verfasser erkennen. Es gehört zu den Besonderheiten des Schreibers der schon bekannten vier Stücke von 1155 und 1161, einzelne Eigennamen durch Majuskelbuchstaben hervorzuheben. Da nun die von Prior Heinrich nachgezeichneten Majuskelbuchstaben des Papst- und Königsnamens der Datumzeile unserer Urkunde ganz den Majuskelformen in den Eigennamen dieser vier Stücke gleichen, können wir mit ziemlicher Berechtigung den Schreiber dieser vier Gebhard- Urkunden auch als Schreiber der Stiftungsaufzeichnung ansprechen. Der Diktat vergleich bietet infolge der Verschiedenheit der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte einige Schwierigkeiten. Außer unleugbaren stilistischen Berührungspunkten sind es die nur in den vier Gebhard-Urkunden, in der undatierten Reinschrift und in unserem Stücke vorkommende Reimprosa und Kursus in den Kolonschlüssen, die die Identität des Verfassers der Gerlach-Urkunde, der vier Gebhard-Pergamente und der undatierten Reinschrift erfordern. Es ist ein Mönch der Cisterce Wilhering — wohl Abt Gebhard II. selbst —, der nach Hirsch 7) einer Schrift- und Diktatschule zuzuzählen ist, die nach Ebrach als dem gemeinsamen Mutterkloster benannt werden darf. Abt Gebhard war aller Wahrscheinlichkeit selbst ein Mönch von Ebrach und kam bei der Gründung der Cisterce 1146 nach Wilhering 8). J) Archiv Wilhering. — Vgl. Trinks, Gründungsurkunden 84. a) Archiv Wilhering. s) Kurz, Beiträge IV, 524, Nr. II. *) Vgl. Trinks, Gründungsurkunden 83. *) Vgl. Trinks, Gründungsurkunden 86. *) Vgl. dagegen Trinks, Gründungsurkünden 86. 7) Hirsch, Vogteiurkunden 9. 8) A. a. O. Ebrach ist nicht das Mutterkloster Wilherings vor 1185, sondern Rein, das wiederum eine Tochter Ebrachs war. Erst 1185 übernahm Ebrach von Rein die Paternitätsrechte über Wilhering (vgl. UBoE. 2, Nr. 332, 476).