Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
276 Rath, mittantur. Und dieser Tag und dieses Jahr, an dem der conventus formatus, d. h. die zwölf Mönche mit dem neuen Abt als Dreizehnten an der Spitze in die Neugründung zu Wilhering feierlich eingezogen, gilt als Stiftungstag und als Gründungsjahr der Abtei. Dies geschah am 30. September 1146 J). Damit steht auch die Gerlach-Urkunde zu 1146 2) wie das älteste Stiftbuch 3) in voller Übereinstimmung, wenn es sagt: Anno igitur ab incarnatione domini MCXLVI Gerlaus abbas locum sibi assignatum recepit et abbatem Gebehardum cum conventu illuc transmisit. Kennt das Stiftbuch auch nur einen Abt Gebhard, so läßt es trotzdem über den Beginn seiner Regierung mit 1146 keineswegs im Zweifel. Das Klosterarchiv verwahrt vier Pergamente, von denen eines dem Jahre 1155 4) und die übrigen drei 1161 5) angehören. Ihre Echtheit steht durch die Untersuchungen von Hirsch 6) außer Zweifel. Mit der noch zu besprechenden Reinschrift7) sind sie von einem Mönche derCisterce selbst verfaßt und geschrieben 8). Als Aussteller aller vier Stücke erscheint Abt Gebhard, nach Trinks 9) der erste selbständige Abt Wilherings, der sich aber in den In- titulationes EgoGebehardvs secundus abbas in Vvilheringen 10 *) — Ego Gebehardvs abbas secundus in Vvilheringen u) — oder Ego Gebehardvs abbas in Vvilheringen secundus12) nennt. Auf Grund dieser Intitulationes besteht an sich die Möglichkeit, Abt Gebhard entweder als zweiten Abt von Wilhering oder als zweiten Abt des Namens Gebhard anzusprechen. Eine Umschau in anderen gleichzeitigen Quellen13) ergibt den sicheren Beweis, daß die beigegebenen Ordnungszahlen unabhängig von ihrer Stellung nicht die Reihenfolge des Inhabers des betreffenden Amtes angeben, sondern besagen, daß dieser als zweiter oder dritter usw. dieses Namens dieses oder jenes Amt bekleidete. Die Stellung der Ordinalzahl ist somit ganz belanglos, sie ist nie auf die Zahl der Amtsinhaber, sondern immer nur auf die Zahl der Träger des betreffenden Namens zu beziehen. Abt Gebhard der Urkunden von 1155 und 1161 kann daher nur der zweite Abt des Namens Gebhard in der Reihenfolge der Wilheringer Äbte seit 30. September 1146 sein. Es muß ihm somit zwischen 30. September 1146 und 1155 ein Abt gleichen Namens vorausgegangen sein. Erzählt nun das Stiftbuch 14), Abt Gebhard sei 1146 Abt in Wilheringen geworden und kennt es nur einen Abt dieses Namens, dem Otto von Kärnten15) folgte, so ergibt sich für unsere Zwecke, daß im Stiftbuch wegen ihrer Namensgleichheit und unmittelbaren Aufeinanderfolge eine Identifizierung beider Äbte vorliegt. Die Existenz eines Abtes Gebhard I. läßt sich auch mit Hilfe einer undatierten und deshalb vielfach fälschlich eingereihten Klosterurkunde 16) beweisen. Sie liegt zwar noch im Originale vor, wurde aber in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ihres Siegels beraubt. Als Stülz 17) seine 1840 erschienene Geschichte von Wilhering schrieb, war es noch vor*) Vgl. S. 4. 2) UBoE. 2, Nr. 152, 223. 3) UBoE. 2, Nr. 332, 476. 4) UBoE. 2, Nr. 185, 275. 5) UBoE. 2, Nr. 212—214, 312 ff. 8) Hirsch, Vogteiurkunden 5 ff. 7) UBoE. 2, Nr. 153, 224. 8) Hirsch, Vogteiurkunden 7 ff. 9) Trinks, Gründungsurkunden 97. 10) UBoE. 2, Nr. 185, S. 275. u) UBoE. 2, Nr. 212, S. 312; Nr. 214, S. 314. 12) UBoE. 2, Nr. 213, S. 313. 1S) UBoE. 2, Nr. 180, S. 269; Nr. 181, S. 270 usw. 14) UBoE. 2, Nr. 332, S. 476. 15) Trinks, Gründungsurkunden 82, behauptet mit Berufung auf das älteste Stiftbuch (vgl. Anmerkung 8) in brevi de medio factus, Otto von Kärnten sei ermordet worden, „in brevi de medio factus“ besagt nur, daß Abt Otto sehr kurz regierte. 1#) UBoE. 2, Nr. 186, S. 227. — Stülz, Wilhering 473, Nr. VIII. 17) Stülz, Wilhering 475. 1891 fehlte es bereits. Wahrscheinlich ist es mit dem in Adler 1878, 32, erwähnten und im Besitze des Dr. Ernst Edlen von Hartmann-Franzenhuld befindlichen identisch.