Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun
246 Appelt. quantum illa possessio longe lateque distenditur, et, ut intelligimus et intelligi volumus, cum cultis et incultis, non obstante aliquo beneficio post factam permutationem cuiquam hominum collato. Wir haben demnach hier mit der gleichen Entwicklung zu rechnen wie in Stangers- dorf; auch das Gut Söding, das Reun einst im Tauschwege von St. Lambrecht erworben hatte 1), stand nicht zur Gänze in Eigenwirtschaft der grauen Mönche, sondern war von ihnen zum Teil zu Benefiz 2) ausgetan worden. Damit war auch in diesem Falle die Frage offen, inwieweit das Zehentprivileg der Zisterzienser Geltung hatte. Möglicherweise hat ein Streit um den Södinger Zehent den Hauptanlaß zur Herstellung der Fälschung auf den Namen Eberhards I. gegeben, doch mag die Rechtslage in den anderen aufgeführten Reuner Besitzungen eine ähnliche gewesen sein. Wie die beiden Gründungsprivilegien enthält auch die Fälschung von angeblich 1157 eine Fülle genauer Angaben über Tauschhandlungen, die in der Frühzeit des Klosters zur Abrundung seines Besitzes und zur Ablösung der Zehnten vorgenommen worden sein sollen. Es erhebt sich nun die Frage, die bei so vielen diplomatisch anfechtbaren Urkunden des 12. Jahrhunderts gestellt werden muß, inwieweit die landesgeschichtlich bedeutsamen Nachrichten der drei besprochenen Quellen glaubwürdig sind. Wir haben bereits bei der Erörterung des Inhalts des älteren Gründungsprivilegs betont, daß es keinen Sinn gehabt hätte, all diese Einzelheiten, die vielfach mit den für uns erkennbaren Tendenzen der Fälscher in keinem Zusammenhang stehen, im zweiten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts zu erfinden. Wahrscheinlich haben in Reun damals echte Aufzeichnungen über jene Rechtsgeschäfte Vorgelegen, die aus formalen Gründen den Anforderungen jener Zeit nicht entsprachen. Man kann dabei an formlose Traditionsnotizen denken, an Einzelakte, bzw. an schlichte Siegelurkunden, wie sich deren zwei, nämlich die Ablöse der Zehnten des Reuntales 3) und der Gütertausch mit dem Priester Wolfker 4), bis heute im Klosterarchiv erhalten haben. Daß freilich in Reun ein Traditionsbuch geführt wurde, welches den Fälschern als Unterlage gedient hätte, ist kaum anzunehmen. Denn einmal deutet keine Quellennachricht auf die Existenz einer derartigen Quelle hin und außerdem ist in dieser Hinsicht ein Vergleich mit dem ältesten Urkundenwesen der österreichischen Zisterzienser aufschlußreich. Daß Zwettl mehrere Codices zur Eintragung von Traditionsnotizen verwendet hat, ist zwar einwandfrei bezeugt 5); hingegen ist für Heiligenkreuz wohl die Existenz heute verlorener Notizen anzunehmen, aber nicht die Führung eines Traditionsbuches 6). Wir werden in Reun ähnliche Verhältnisse voraussetzen dürfen wie in Heiligenkreuz; die Methode der Fälscher, ein reiches Material besitzgeschichtlicher Details in ihrem eigenartigen Stil historisch referierend zu verarbeiten, deutet darauf hin, daß ihnen mehrere heute verlorene traditionsähnliche Akte Vorlagen, deren äußere und innere Merkmale wir uns den beiden ältesten echten Stücken des Reuner Archivs ähnlich denken dürfen. Wir sind demnach berechtigt, die beiden sogenannten Reuner Gründungsurkunden sowie die angebliche Urkunde Eberhards I. von 1157 als formelle Fälschungen glaubwürdigen Inhalts anzusehen. I) StUB. 1, Nr. 263. Auf die Kritik dieser Urkunde und auf die Besitzgeschichte von Söding kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu Wonisch, 1. c. S. 79 ff. J) Es dürfte sich wohl um Bauernlehen handeln. 3) SUB. 2, Nr. 182; StUB. 1, Nr. 174. *) StUB. 1, Nr. 151. 6) Mitis, 1. c. S. 43. •) 1. c. S. 42 f., 281.