Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun
Gründungsurkunden des Klosters Reun. 241 Dazu kommt, daß die zweite Admonter Urkunde schon vorher für die Stilisierung der feierlichen Übergabe der Besitzungen an Reun durch die Markgräfin verwendet ist: SUB 2, Nr. 234: Reun 1138: Hac igitur jacta donatione ac sollemp- factaqne sollempniter donatione. .. niter celebrata. . . Eine weitere Abhängigkeit finden wir in der Datierung: SUB 2, Nr. 234: Reun 1138: presente et annitente domno Romano Gur- adnitente et cooperante domino Romano censi episcopo Gurcensis §cclesi§ reverendo episcopo Es ist nun durchaus denkbar, daß Reun eine echte, von dem Diktator der beiden Salzburger Urkunden für Admont KIE verfaßte Urkunde besaß, deren Formular für die Stilisierung des angeblichen Gründungsprivilegs verwertet wurde. Angesichts der Kompliziertheit der textlichen Zusammenhänge ist jedoch eine Benützung der Admonter Urkunden durch den Reuner Mönch weit wahrscheinlicher. In diesem Falle würde es sich bei SUB 2, Nr. 196 und 234 um Empfängerdiktat handeln x). Es lag in der Tat sehr nahe, eine Bestätigung des gesamten Besitzes eines anderen steirischen Klosters durch den Salzburger Erzbischof, die ein Jahr nach dem feierlichen Abschluß der Gründung Reuns ausgestellt war, als Vorlage heranzuziehen * 2). Wie dem auch sei, wir haben jedenfalls das Reuner Gründungsprivileg von angeblich 1138 seinem Rechtsinhalt nach als materiell glaubwürdig anzusehen. Welchem besonderen Anlaß das Dokument seine Entstehung verdankt, ist schwer zu entscheiden, denn für den Besitz der gesamten Zehnten des Reuntales lag bereits ein echter Beleg aus der Gründungszeit vor und von den ältesten Klostergütern, die das Machwerk nennt, käme höchstens Stangersdorf als Fälschungsmotiv in Frage. Die erweiterte Fassung der Gründungsurkunde Erzbischof Konrads I. für Reun von angeblich 1140 3), der Schrift nach gleichfalls dem ersten Viertel des 13. Jahrhunderts zuzuweisen, trägt die äußeren Merkmale eines feierlichen Privilegs. Invokation und Titel sind in Elongata geschrieben, die drei Subskriptionszeilen, die die Bekräftigung des Rechtsinhalts durch den Aussteller, Konrad I. von Salzburg, und durch seine Suffragane Reinbert von Brixen und Roman von Gurk zum Ausdruck bringen sollen, stammen ebenso von der Hand des Kontextschreibers wie die eigentümliche ,,Rekognitionszeile“: Ego Otakar divina favente clementia marchio recognovi. In der Plica vorne eingehängt war das Siegel Konrads I. 4); in der gleichen Weise ist ein Abdruck des von Wonisch 5) als Fälschung erwiesenen zweiten Stempels Ottokars III. an der Urkunde angebracht worden 6). Die Fälschung wiederholt den gesamten Wortlaut der Fassung von angeblich 1138 und leitet durch einige sicherlich frei stilisierte, im Tone historischer Erzählung gehaltene Sätze über zu ihrem eigentlichen Gegenstand. Die Reuner Mönche hätten, so heißt es, in der ersten Blütezeit ihrer Niederlassung einige zehentpflichtige Güter erworben. Da sie es jedoch für unrecht hielten, diese Besitzungen zu nutzen, wenn sie nicht von der Last jener Abgabe J) Daß auch die erste Gurker Bischofsurkunde vom Jahre 1137 (Jaksch 1, Nr. 90) dem von Martin als KIE bezeichneten Diktator zuzusprechen sei, halte ich für wenig wahrscheinlich; vgl. MIÖG. IX. Erg. Bd. S. 570. 2) In diesem Zusammenhang darf auf die interessante Tatsache hingewiesen werden, daß in Admont ein Original der echten, die Ablösung des Zehnten im Reuntal betreffenden Urkunde vorhanden war und daß dieses Stück auch in einen der Traditionscodices des Klosters Aufnahme fand, obwohl sein Rechtsinhalt Admont nicht berührt; vgl. Martins Vorbemerkung zu SUB. 2, Nr. 182. Kann man daraus auf archivalische Beziehungen zwischen Admont und Reun schließen ? 3) StUB. 1, Nr. 181; SUB. 2, Nr. 200. 4) Martin, SUB. 2, S. 293. 5) 1. c. S. 70. 6) Abb. bei Siegenfeid, Landeswappen der Steiermark Taf. IV. 16