Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun

242 Appell, befreit würden 1), lösten sie die Zehnten von Stangersdorf, Tsirnowe 2) und Pletichah 3) ab, indem sie der Salzburger Kirche zur Entschädigung für den Entgang an Einkünften sieben slavische Hufen 4) überließen. Damit hatte das Kloster, so fährt unser Text fort, die freie Verfügungsgewalt über die genannte Besitzung erworben, sei es nun, daß es zu Stangersdorf Winzer ansetzte oder das Land in Eigenwirtschaft bebaute 5). Weder der Erzbischof noch der zuständige Pfarrer besaß daher einen Anspruch auf den Zehnten; der letztere sollte sich vielmehr mit der Entschädigung, die er aus der Ablöse für seinen Anteil erhalten hatte, zufrieden geben und den Winzern nicht verweigern, was Rechtens sei. Die Fälschung erwähnt sodann noch einen Gütertausch zwischen dem Erzbischof und dem Kloster, durch welchen Reun gegen ebensoviel Land zu Stangersdorf 33 Joch zu Lang bei Leibnitz erwarb. Voll­zogen wurden diese Rechtsgeschäfte angeblich vom Markgrafen Ottokar III., dem Gründer und Vogt der Abtei, zu Friesach durch die Hand Udalrichs von Graz. Die Zeugenliste dürfte einer echten Vorlage entnommen sein 6). Diese erweiterte Fassung des Reuner Gründungsprivilegs hat, wie Martin nach weisen konnte, im Jahre 1219 der gütlichen Beilegung eines Streites zwischen dem Kloster und dem Pfarrer Berthold von St. Lorenzen am Hengsberg bei Wildon um den Zehent der Winzer von Stangersdorf7) als Vorlage gedient. Die textliche Abhängigkeit der diesbezüglichen Ur­kunde Erzbischof Eberhards II. von Salzburg von der im Kloster entstandenen Fälschung hat Martin in seiner Edition zum Ausdruck gebracht; es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das erweiterte Reuner Gründungsprivileg kurz vor 1219 gefälscht wurde, um den Rechts­standpunkt der Mönche dem Pfarrer gegenüber durchzusetzen. Zu den Gütern aus dem Besitz des Grafen Waldo, die Markgraf Leopold seiner Grün­dung zugewandt wissen wollte, gehört Stangersdorf, im nördlichen Leibnitzerfeld südlich Wildon innerhalb des Sprengels der Urpfarre St. Lorenzen am Hengsberg gelegen. Es war tatsächlich, wie die beiden angeblichen Gründungsprivilegien berichten, ein Teil der ältesten Ausstattung von Reun; dies ergibt sich einwandfrei aus der ersten über jeden Zweifel erhabenen Besitzliste des Klosters, nämlich aus dem Privileg Eugens III. vom *) . . . quedam acceperant, quorum decimationes adhuc minime redemerant et quibus frui, nisi addecimarentur, illicitum ducebant. 2) Schierning sw. Gradwein; vgl. Grill, Das Traungauerstift Rein, S. 20. 3) Gebiet des Schlosses Schütting, Pfarre Hitzendorf; vgl. Grill 1. c. 4) Wie bei den anderen Tauschgeschäften, die in den Gründungsurkunden erwähnt sind, dürften auch in diesem Falle die genauen Angaben über die Entschädigung der bisherigen Eigentümer glaubwürdig sein, da doch kaum ein Anlaß bestand, derartige Einzelheiten nachträglich zu erfinden. Wir dürfen also annehmen, daß die Höhe der abgelösten Zehnten nach der schriftlichen oder mündlichen Überlieferung des Klosters, die vom Fälscher verwertet wurde, etwa den Einkünften aus sieben slavischen Hufen entsprach; denn die ungefähre Gleichwertigkeit der Tauschobjekte darf vorausgesetzt werden. Wahrscheinlich war also Stangersdorf bis zu seinem Übergang an Reun noch in der älteren slavischen Form besiedelt, denn sonst hätte man bayrische Hufe zur Zehentablöse verwendet. Der Name Stanegoiestorf (SUB. 2, Nr. 183) und die geographische Lage stimmen gut zu dieser Annahme. 5) Ut ipsi libere predicte possessionis potirentur, sive vinitores Stanigoistorf ponerent sive agrum propriis manibus colerent. Obwohl kurz zuvor von drei Orten die Rede war, spricht der Fälscher hier nur mehr von einem Gut. Sein Interesse gehört ausschließlich dem Stangersdorfer Zehent; die Erwähnung der beiden anderen Besitzungen dürfte auf die Quelle zurückgehen, aus der die Urkunde geschöpft hat. Martin möchte zu possessionis ergänzen: decimis; es wäre auch ein Konstruktionsfehler denkbar. ®) Darauf deutet vor allem das Auftreten eines Poppo de Hengeste, der jedenfalls höheren Standes als die einschildigen Ritter gewesen sein muß, denn ihm folgt als nächster Zeuge Helmwich miles eius. Dieses vermutlich salzburgische Ministerialengeschlecht begegnet mehrfach im 12. Jahrhundert; vgl. Popelka, Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark 17 (1919), S. 159 f. Popo filius Poponis de Hengist in einer undatierten Urkunde Erzbischof Konrads I. für St. Lambrecht aus den dreißiger Jahren ^ des 12. Jahrhunderts (StUB. 1, Nr. 159; SUB. 2, Nr. 154). 7) SUB. 3, Nr. 736; StUB. 2, Nr. 162. Von gleicher Hand wie die noch zu behandelnde Urkunde des Erzbischofs über die Ablösung des Zehnten von Weickersdorf (SUB. 3, Nr. 708, StUB. 2, Nr. 146) und die Bestätigung der angeblichen Zehentablösung von 1157 durch Eberhard II. (SUB. 3, Nr. 762, StUB. 2, Nr. 188); vgl. Martin, MIÖG. IX. Erg. Bd. S. 648.

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