Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

Archiv der Konsistoriallcongregation in Rom. 169 Hofkommission hat im Jahre 1787 dargelegt, was für Eigenschaften sie von einem Bischof erfordere. Zuerst Frömmigkeit. Dann die Überzeugung, daß das monarchistische System in der Kirche der Überlieferung im Geiste des Evangeliums und dem nüchternen Verstand widerspreche. Drittens die Annahme der religiösen Toleranz und die Bestätigung des überwiegenden Einflusses des Herrschers in kirchlichen Angelegenheiten. Kein Wunder, daß diese Forderungen den Vorstellungen des jansenistischen, romfeindlichen Kommissions­präsidenten, Franz Kr es sei, und der Gesinnung der jansenistischen, aufkläristischen und frei- maurerischen Wiener Hochbeamten vollends entsprachen 4). Mit dem Tode Josephs II. hat der Einfluß der Kommission auf die Besetzung der unga­rischen Bischofstühle aufgehört. Die Vorschläge der Kanzlei kamen wieder unmittelbar vor den Staatsrat. Es kam aber oft vor, daß der König ohne Vorschlag Bischöfe ernannte, so z. B. im Jahre 1799 den Kardinal Franz Herzan nach Szombathely, im Jahre 1803 Franz Miklósy auf den römisch-katholischen Bischofstuhl von Nagyvárad. Der König forderte statt der Kanzlei zuweilen den Palatin auf, geeignete Personen zu nennen, so z. B. im Jahre 1804 zwecks Besetzung der Bischofstühle von Eger (Erzbischof), Kassa und Szatmár; im Jahre 1805 von Vác, Győr, Pécs und Szombathely. Es kam bereits im Laufe des 18. Jahrhunderts vor, seit dem Jahre 1815 aber geschieht es fast regelmäßig, daß auch der Statthaltereirat — meist auf Grund der Meinungsäußerung der in seinem Rahmen wirkenden Religionskommission — eine dreifache Kandidatur der Kanzlei vorlegt. Die Kanzlei fragte auch beim Fürstprimas an (so z. B. in den Jahren 1787, 1788, 1794) und seine dreifache Kandidatur wurde gleichfalls dem Staatsrat unterbreitet. Die Ernennung brachte oft eine Versetzung, ja sogar ganze Reihen von Versetzungen mit sich. Der König Ungarns versetzte die Bischöfe so, als ob diese seine Beamten gewesen wären* 1 2). Es fällt zwar außerhalb des Rahmens unserer Studie, ist aber wissenswert zu erwähnen, daß es unter den ungarischen griechisch-katholischen Priestern an bischofs­fähigen Personen sehr mangelte. Der König hatte deshalb im Jahre 1827 der Kanzlei streng befohlen, der Vorlage weiterhin auch eine zuverlässige Information über die Kandidaten beizulegen. Diese tabellarischen Ausweise, in denen Name, Alter, Anstellung, Sprachkenntnisse, frühere Anstellungen, Dienstjahre, politische Ansichten, moralische Haltung verzeichnet waren, können in gewissem Maße als die staatlichen Ent­sprechungen der päpstlichen Untersuchungsprotokolle angesehen werden3 4). Nach erfolgter königlicher Bischofsernennung faßte die Kanzlei die an den Papst gerichtete Präsentationsschrift ab. Diese wurde in der Regel auch dem Staatsrat über­sandt, wo man sie oft änderte. Außer dieser Nominations- oder Präsentationsschrift hat die Kanzlei auch eine sogenannte Kollations- oder Donationsurkunde für den Genannten ausgestellt, der dafür ein Drittel seines Jahreseinkommens (Taxe) entrichtete. Dieselbe Taxe mußten auch die auf einen anderen Stuhl versetzten Bischöfe zahlen 4). Zur Besetzung der Bischofssitze haben die Regierungsbehörden erst dann nur Vor­schläge unterbreitet, als sie dazu vom König eigens aufgefordert wurden. Die Herrscher aber — da zur Zeit der Vakanz das Einkommen der Krone gebührte —- ließen hauptsäch­Kanzlers Graf Franz Eszterházy und seine erschütternde Verwahrung vgl. Marczali Henrik: Magyarország II. József korában (Ungarn zur Zeit Josephs II.), 2. Auflage, Bd. II. 133—52 (Budapest, 1888). Von der Kirchlichen Hofkommission müssen wir die im Rahmen des Ungarischen Statthalter­rates wirkende Kirchliche Kommission scharf unterscheiden. Johann Karácsonyi (Magya­rország egyháztörténete — Kirchengesehichte Ungarns, III. Auflage, Veszprém, 1929. 250) setzt die beiden unrichtig gleich. Anton Meszlényi (A jozeíinizmuskoraMagyarországon —Das Zeitalter des Josephinismus in Ungarn. Budapest, 1934. 28) gleichfalls. 1) Marczali, a. a. O. III. 337, II. 138. — Mályusz, a. a. O. 131. 2) Eckhart, a. a. O. 216, 218—20. 8) Ebenda 222—23. 4) Ebenda 223.

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