Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts
168 Vanyó, Die Kirchenpolitik Josephs II. war mit ihrer jansenistischen Gesinnung — teilweise aus merkantilistischen Beweggründen, hauptsächlich aber im Interesse der schrankenlosen Herrschaft und der Zentralisierung — übertrieben romfeindlich und verletzte dadurch das Herz des katholischen Lebens. Die Wunde konnte auch Jahrzehnte später nicht vernarben und blieb nach der Verschmelzung des Josephinismus mit dem Liberalismus der am meisten empfindliche und kritische Punkt des ungarischen kirchlichen Lebens im 19. Jahrhundert. 2. Das Verfahren der königlichen Bischofsernennung. In unserem Zeitabschnitt besaß Rom sozusagen gar keine Rolle in der Auswahl der Person der Bischöfe und sonstiger Benefiziaten. Dies haben infolge einer ganz willkürlichen Auslegung des königlichen Patronatsrechtes ausschließlich die staatlichen Organe geordnet. Rom blieb auf diese Weise nichts anderes übrig, als die genannte, präsentierte Person zu bestärken und für die kirchenrechtlich gültige Besetzung des Bene- fiziums zu sorgen. In dem von uns bearbeiteten archivalischen Material haben wir keinen einzigen Fall gefunden, in dem Rom den Kandidaten zurückgewiesen hätte. Solche Beispiele kamen aber früher häufig vor und verursachten stets einen langwierigen Notenwechsel. Aus dem Gesagten geht klar hervor, daß für die Beurteilung der Person unserer Bischöfe die Berücksichtigung des königlichen Nennungsprozesses und seiner Ausführer mehr bedeutet als die der römischen Quellen. Das wichtigste Beratungs- und Verwaltungsorgan des Königs für Ungarn war die Königliche Ungarische Hofkanzlei. Ohne ihre Empfehlung konnte die Ernennung von höheren Würdenträgern und Beamten nicht geschehen. Auch die Bischofsernennungen gehörten zu ihrem Bereich. Nach der im Jahre 1760 erfolgten Errichtung des Staatsrates kamen die Vorlagen der obersten Verwaltungsorgane nicht unmittelbar zum Herrscher, sondern zu diesem Organ, das die Angelegenheiten der verschiedenen Länder der Monarchie mit seinen Ratschlägen nach einheitlichen Gesichtspunkten leitete. Die Mitglieder des Rates waren die vertrautesten Mitarbeiter des Herrschers. Die kanzellaristische Empfehlung der zu Bischöfen ausersehenen kirchlichen Personen mußte gleichfalls diesen Weg wandern. Seit dem Jahre 1782 wurde aber ein neues amtliches Organ, die Kirchliche Hofkommission, dazwischengeschaltet. Diese hat Joseph II. nach dem Muster der Mailänder Giunta Economale zur obersten Leitung seiner kirchlichen Verfügungen errichtet. Ihr Wirkungskreis erstreckte sich auf die ganze Monarchie. Unter ihren Mitgliedern gab es auch ungarische Kanzleiräte, und sie ist auch betreffs des ungarischen königlichen Patronatsrechtes zum Beratungsorgan geworden. Zu ihren Aufgaben gehörte von der Kontrolle der kirchlichen Güter bis zu den auf den Gottesdienst bezüglichen Verordnungen sozusagen alles, was nicht unmittelbar Glaubenssache ist, so unter anderem auch die Vorschläge zur Besetzung der kirchlichen Würden. Die Grundlage der Besetzung bildete stets die dreifache Kandidatur der Ungarischen Kanzlei. Die Kommission nahm die Vorschläge der Kanzlei natürlich nicht immer an. Im Jahre 1787 z. B. erhielt bloß auf den Vorschlag der Kommission — statt des durch den Fürstprimas warm empfohlenen Agramer Domherrn Anton Mandich — der Freimaurer Maximilian Verhovácz den Agramer Bischofstuhl x). Die Kirchliche bewiesene Verallgemeinerung, ln unserem Aufsatz werden auch übrigens Josephs sämtliche, auf den Katholizismus bezügliche Verordnungen und ihre geistesgeschichtlichen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei sich Pufendorf naturgemäß als ein unzulänglicher Führer erweist. Aus dem angeführten Werk von Mályusz empfehlen wir den Interessenten besonders die Seiten 101—122 zur Durchsicht. *) Eckhart Ferenc: A magyar királyi kegyúri jog gyakorlása Mária Terézia korától 1848-ig (Die Ausübung des königlich ungarischen Patronatsrechtes seit der Zeit Maria Theresias bis zum Jahre 1848) in: Theologia, 1934. 215—16. — Mályusz, a. a. O. 128, 301. — Über die Errichtung der Kirchlichen Hofkommission, ihren Wirkungskreis, die verfassungsrechtlichen Bedenken diesbezüglich des ungarischen