Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

Anlagen. - 2.-8. Verschiedene den Hofkriegsrat und den Reichskriegsrat betreffende Verfügungen

81 Anlage 4 Nr. 1276—1401-----------------­----k.--------­M : K: 848 „Seine Majestät der Kaiser haben über Anhörung des Ministerial-Rates und auf Antrag des Kriegsministers die Auflösung des bisher noch bestandenen Hofkriegsrates und die Vereinigung der Obersten Zentralkriegsverwaltung in ihrem ganzen Umfange in dem Kriegs­ministerium mittels allerhöchster Entschließung vom 11. Mai 1848 anzuordnen befunden. Der Hofkriegsrat und dessen Amtswirksamkeit hat sonach mit letztem Mai dieses Jahres aufzuhören. Vom 1. Juni dieses Jahres angefangen wird das Kriegsministerium in nachstehenden drei Hauptabteilungen für die Behandlung der Geschäfte der Zentral-Kriegsverwaltung bestehen: a) aus dem Kriegsministerial-Bureau . . . b) aus der politisch-ökonomischen Administrativen-Abteilung .. . c) aus der Justizabteilung . . . Wovon das . . . mit dem Beisatze in Kenntnis gesetzt wird, daß jene Piecen, die früher an die Person des Hofkriegsrats-Präsidenten oder an das Hofkriegsrats-Präsidium gerichtet wurden, an die Person des Kriegsministers und jene an den Hofkriegsrat stilisierten an das Kriegsministerium zu stilisieren und addressieren seyn werden.“ J) * ') „Zur Geschichte des Hofkriegsrates“, Handschrift im Wiener Kriegsarchiv, 27/3. 6 Regele: Hofkriegsrat 81 *

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