Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
Anlagen. - 2.-8. Verschiedene den Hofkriegsrat und den Reichskriegsrat betreffende Verfügungen
79 Anlage 2 Auszug aus dem „Innsbruckisch Libell“. „ Allgemeine Defensionsordnung der röm. kais. Majestät etc. und aller desselben nieder- und oberösterreichische Lande betreffend, ddo. Innsbruck 24. Mai 1518“: „In Anbetracht der vielfältigen Anfechtungen, feindlichen Angriffe, Überfälle und Kriegsnoth . . . haben wir und die Ausschüsse uns über eine ansehnliche, tröstliche Ordinanz und Rüstung zu Ross und Fuss verglichen . .. wie und in welcher Art wir, und ein Land dem andern . . . Beistand und Handreichung erweisen und thun sollen . . . wie folgt: . . . Jedes Land soll für sich selbst und aus seiner Mitte sechs . . . Männer als Kriegsräthe wählen, und einen derselben zum Landesfeldhauptmann bestellen. Wenn . . . ein Überfall . . . droht, so sollen der Landmarschall und der Landeshauptmann . . . die sechs Kriegsräthe . . . schleunigst an einen gelegenen Ort in demselben Land sich bescheiden, daselbst. . . rathschlagen, und . .. anordnen, wie man den Feinden Widerstand und Gegenwehr bereiten . . . könne . . . und sofern wir in der Nähe wären, uns . . . melden, oder . . . unserm Oberstfeldhauptmann . . . Bemeldeter Oberstfeldhauptmann soll in unserer Abwesenheit. .. nach Rath der vorgedachten Kriegsräthe . . . das Nützlichste und Beste vornehmen . . . Geschehe aber ein Einfall in ein Land, und dieses wäre zur eigenen Rettung zu schwach, so sollen die anderen Lande auf unser oder unsers obersten Feldhauptmanns Aufgebot, was wir oder er nach Rath der Kriegsräthe thun sollen, . . . zuvorzukommen treulich helfen . . . Wenn auf diese Art ein Land dem andern zu Hilfe zuzieht, so soll einem jeglichen Landeshauptmann aus den übrigen fünf Kriegsräthen desselben Landes, ein . . . Mann beigegeben werden, . . . Wenn sich aber mittlerweile in Eile oder aus Noth eine Schlacht zutrüge ... da soll der Oberstfeldhauptmann . . . stets nach dem Rathe der Landesfeldhauptleute zu handeln Macht und Gewalt haben . . . Wenn aber wir oder unser Oberstfeldhauptmann bei den Landeshauptleuten nicht zugegen wären, so sollen Letztere unter sich einen Oberstfeldhauptmann wählen, und . . . das Nöthige verfügen . . . Sollte die Zusammenkunft der Landesfeldhauptleute zu langsam gehen, . . . so soll der Landesfeldhauptmann ... zu handeln Macht und Gewalt haben . . . Bei solchen Kriegsereignissen soll auch jedes der niederösterreichischen Lande zum ersten Aufgebot aus den verordneten Kriegsräthen zwei. . . gegen Bruck an der Mur ... bis zu Ende des Krieges verordnen ... In unserer Abwesenheit sollen dieselben auch Vollmacht und Gewalt haben, mit Rath unsers Oberstfeldhauptmanns und der Landesfeldhauptleute sammt den . . . Kriegsräthen, . . . einen Bestand (Waffenstillstand) . . . anzunehmen . . . einen geziemenden ehrlichen Frieden . . . vorschlagen . . . Und stiege die Gefahr auf’s Ausserste, so soll allenthalben in den Landen aufgeboten werden . . . vom Adel in eigener Person . . . auch die Prälaten und Städte . .. wie sich gebührt ... “ *). *) Meynert H., „Geschichte des Kriegswesens .........“ Wien 1852, II., S. 23 ff.; nach Adler, „ Die Organisation.........S. 447, hieß dieses Libell als das zweite der drei beschlossenen Libelle auch: „ Das Libell der Rüstung halber.“ 79