Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

IV. Das Werk des österreichischen Hofkriegsrates 1556-1848

70 Clerfayt, Schwarzhorn). In einer langen durch Jahrhunderte reichenden Reihe von Personen können nicht durchwegs Spitzenleistungen Vorkommen. Von den 38 Hofkriegs­ratspräsidenten in 292 Jahren müssen 8 als unübertreffbar bezeichnet werden. Man nehme jede beliebige andere Reihe von Leitern höchster Ämter und ziehe einen Vergleich: er kann für den Hofkriegsrat nur günstig sein. Wie wir auch schon wissen, war der Hofkriegsrat eine Universal-Behörde, deren Tätig­keit weit über das rein Militärische hinausgriff. Die Leitung der Ostpolitik bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts, dieEinrichtung und Verwaltung der Militärgrenze und verschiedener Provinzen, die Einführung der Volkszählungen, die Entwicklung der später für die ganze Welt mustergültig gewordenen österreichischen Kartographie, die schon mit der sogenannten Josefinischen Landesaufnahme ein großartiges Kartenwerk ohne seinesgleichen schuf, die zahlreichen Straßenbauten, unter diesen die Straße über den Roten Turm-Paß, die Schiffbar­machung der March, das erste Donau-Oder-Kanalprojekt, die Urbarmachung des Banates, die Belgrader Wasserleitung, die Hafen-Arbeiten in Triest und in Fiume, viele wichtige Brückenbauten — das alles sind Schöpfungen des Hofkriegsrates, auf den auch alle grund­legenden Einrichtungen der Armee zurückzuführen sind. Diese Armee, vom Hofkriegsrat in zäher mühevoller Arbeit fortentwickelt, wurde die verläßlichste Klammer des Völkerreiches an der Donau, die im Militärischen begründete zusammenhaltende und ausgleichende Ein­heitlichkeit der Armee-Organisation übertrug sich zwangsläufig auf das sonst eher ausein­anderstrebende Staatsgefüge und begründete dieserart die Dauerhaftigkeit des Habsburger- Reiches. Rosenthal stellt fest J), der Hofkriegsrat habe sich „als ein neues wirksames Glied in die Kette der von Ferdinand gegründeten Zentralstellen, die bedeutungsvollsten Werkzeuge für die Realisierung der österreichischen Gesamtstaatsidee“ eingefügt und Bidermann* 2) sagt von derZeit 1565—1665, es habe damals eine soweitgehende Dezentrali­sation geherrscht, das gerade noch der Hofkriegsrat unter kaiserlicher Autorität imstande war, die alle Erblande umfassenden Angelegenheiten zu ordnen. „Der Hofkriegsrat war — lesen wir bei Hant seif 3) —■ eine Zentralbehörde mit ausgedehnter Befugnis und er hat auch die Funktion einer zentralen übergeordneten Instanz am frühesten erfüllt.“ Mit den Beziehungen zu Ungarn befaßte sich Lustkandl 4), der ausführt: „Wenn es nun wahr ist, daß ungarische Räte den Räten der Hofkammer und den Räten des Hofkriegsrates dauernd beigesellt werden sollen... so ist dies wohl ein Beweis, daß die der Hof kammer und dem Hofkriegsrat vorliegenden Sachen gemeinsame Angelegenheiten waren.... Sind die vereinig­ten Kriegs- und Finanzangelegenheiten kein sprechendes Zeichen einer Realvereinigung?“ und weiter „Es ist das Verhältnis der Verbindung Ungarns mit Österreich auch in diesen Angelegenheiten, u. z. insbesondere durch die Kriegsangelegenheiten, zur Realunion geworden.“ Schließlich bemerkt Fellner5): „Der Hofkriegsrat wurde das festeste Binde­mittel der habsburgischen Länder“ und fügt hinzu: „... daß keine Zentralbehörde einen so starken unmittelbaren Einfluß auf die ungarischen Verhältnisse genommen hat, als der Hofkriegsrat“ 6). Diese vom Hofkriegsrat als erster wirklicher österr. Zentralbehörde ausgegangene vereinheitlichende Wirkung auf die staatliche Verwaltung bestätigt nur eine allgemein gültige Erscheinung, daß nämlich die Institution der Landesverteidigung den staatlichen Organismus sehr einschneidend beeinflußt. Wir können hier nochmals Bidermann7) ') „Die Behördenorganisation...“, S. 149. 2) „Geschichte der österr. Gesamtstaats-Idee. . . I., S. 24 und 81. 3) „Die Geschichte Österreichs“, I., S. 238 f. 4) „Das ungarisch-österr. Staatsrecht“, S. 139 f und 141. •— Siehe diesbezüglich auch Huber A „Österr. Rechtsgeschichte“, S. 200. 5) „Die österr. Zentralverwaltung“, I., 1., S. 241. “) ebendort, I., 1., S. 253. 7) „Geschichte der österr. Gesamtstaats-Idee 1526—1804“, I., S. 39. 70

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