Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - b) Geschäftsordnung

42 b) Geschäftsordnung. Zum Verständnis der Arbeitsweise des Hofkriegsrates ist es angezeigt, auch in seine Geschäftsordnung Einblick zu nehmen. Die Geschäftsordnung war ursprünglich in den jeweiligen „Instruktionen“ mitbehandelt, denn der Personenkreis war ja zunächst ein ganz kleiner. Der Hofkriegsrat war lange eine kollegiale Behörde, d. h. er arbeitete in Konferenzen, Kommissionen, Ausschüssen, Gremien, die das Ergebnis ihrer Beratungen protokollierten. Alle Entschlüsse des Hofkriegsrates waren nichts anderes als Anträge an den Kaiser, durch dessen Genehmigung sie erst wirksam wurden. Erst im Laufe der Zeit kam es dazu, daß der Hofkriegsrat in minder wichtigen Angelegenheiten selbst Verfügungen treffen konnte und es bedurfte einer weiteren langen Entwicklung, bis. sich die Arbeitsweise sozusagen mini- sterialisierte und die Methoden heutiger Zentralstellen annahm. Gemeinsame Beratungen (Sitzungen) haben sich nicht nur bis jetzt erhalten, sie sind sogar fast zur Hauptarbeitsweise geworden. Betrachtet man die „Instruktion für das hofkriegsrätliche Einreichungsprotokoll vom Jahre 1780“ x), erkennt man bereits weitgehende Ähnlichkeiten mit unseren Zeiten. Die Instruktion galt „für das mit der Registratur in Currenti, dann mit dem Expedit und Kanzell vereinigte Protocollum Exhibitorium, nach welchem sich der zur Direction des Protocolli Exhibitorium Angestellte jeweilige Herr Hof-Kriegs-Raths-Secretarius, der Registrator, und der Expeditor zu achten haben, und wie jeder aus ihnen die ihme bey- und untergebenen Beamten zu belehren hat“. Der mehrere hundert handgeschriebene Seiten umfassende Band der Instruktion enthält samt 19 Nachträgen auch die Bestimmungen über jene Schriftstücke, die dem Archiv einzuverleiben sind, wobei auf die „noch unregistrier- ten Acten vor der Existenz des Hofkriegsraths, welche aus denen nachstehenden Jahren nämlich von Anno 1529, 1531, 34, 38, 39, 40, 47, 48, 49, 51, 52, 53 und 1555 bestehen“, Rücksicht genommen wird. Genauigkeit war das höchste Prinzip der hofkriegsrätlichen Geschäftsordnung. Diese Genauigkeit entsprach dem stets leitenden Grundsatz nach ökonomischer Bewirtschaftung staatlichen Eigentums und nach gewissenhaftester Durchführung auch unscheinbarster Angelegenheiten, sbweit es sich um die Armeeverwaltung handelte. Noch viel höher schätzte man die Genauigkeit in den Führungsangelegenheiten ein, bei denen es sich um die größten Verantwortlichkeiten handelte, wie sie nur der Krieg mit sich bringt. Eine so unerläßliche Genauigkeit läßt sich mit sogenannter Großzügigkeit nicht vereinbaren und deshalb wird jede militärische Befehls- und Verwaltungsmethode dem Laien nur allzuleicht als Amts­schimmel, Bürokratismus und Vielschreiberei erscheinen müssen. Die vielen, besonders von Erzherzog Karl herbeigeführten Geschäftsordnungsreformen beweisen, daß man stets bestrebt war, den Geschäftsgang zu modernisieren, zu beschleunigen und zu vereinfachen, unter ein gewisses Mindestmaß wird man aber auf dem Gebiete militärischer Führung und Verwaltung nie gehen können. Mit der Geschäftsordnung hängt auch der Stand an Personal zusammen. Im Jahre 1556 begann der Hofkriegsrat mit einem Präsidenten und vier Hofkriegsräten, dazu mögen einige Schreiber und Boten gekommen sein. Schon 1617 gab es 27, 1672 32 Personen und 1726 bereits ihrer 55. Sekretäre und Konzipisten, Registratoren und Expeditoren, Dolmetsche und Schreiber nebst verschiedenem Hilfspersonal waren erforderlich, um die Geschäfte der sich immer vergrößernden Armee und der nie nachlassenden Kriegszeiten zu bewältigen. Maria Theresia fand einen Hofkriegsrat mit 144 Personen vor und sie verringerte das Personal bis 1746 auf bloß 67. Im Jahre 1740 finden wir nicht weniger als 36 Hof­kriegsrate. Die Zahl der Räte fiel dann auf drei bis sechs (1792), fünf (1801—1809) und vier (1845). Neben diesen militärischen Räten schwankte die Zahl der zivilen Hofkriegs- *) *) „Verfassung und Geschichte des Hofkriegsrates“, Handschrift vom Jahre 1787 in der Schriften­sammlung des Kriegsarchivs Wien, 42

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