Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848
19 3. die Stände der Erblande wären im Wege fähnleinsweiser Aufstellung imstande, 6000 Mann und 2000 Reiter aus Niederösterreich, Oberösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien und der Lausitz, weitere Truppen auch aus Tirol und den Vorlanden aufzubringen; 4. in Ungarn könnte der Landtag bei „Gewinnung der ungarischen fürnembsten Magnaten Gemüther“ 4000 Mann stellen; 5. die Auf bringung der Geldmittel obliege der Hof kammer, welcher die Länder-Kammer- präsidenten anzuzeigen hätten, was die Kammergüter leisten können; 6. zu all’dem sei aber eine Neuordnung des Kammerwesens vonnöten, da weder Hofkriegsrat noch Hofkammer auf diesem Gebiete hinreichenden Überblick besäßen. Der Kaiser mußte somit mit dem Reichstag, den Kurfürsten, Ständen und Reichskreisen, mit den Ständen der Erblande und mit dem ungarischen Landtag eine Einigung erzielen, um überhaupt zu Truppen zu gelangen, sodann aber durch eine Reform des Kammerwesens der Hofkammer jene Geldmittel erschließen, mit denen endlich der Hofkriegsrat Truppen tatsächlich aufstellen und ausrüsten konnte. Daß ein solches Verfahren im Falle eines großen Krieges unzulänglich sein mußte, das wurde sehr bald offenkundig und es blieb Wallensteins großzügiger Heeres-Auf bringung Vorbehalten, einen brauchbaren Weg aus unzureichender Rüstung zu finden. Nach dem Dreißigjährigen Kriege wurden unter Kaiser Ferdinand III. mehrere von den erprobten Regimentern als auch im Frieden stehende Truppe beibehalten und mit diesem Schritt war die Grundlage des stehenden Heeres in Österreich geschaffen, hier liegt der eigentliche Ursprung der österreichischen, später österreichisch-ungarischen Armee. Diese Entwicklung mußte den Hofkriegsrat nicht nur in seiner Bedeutung, sondern auch in seinen Verpflichtungen heben, was durch Erlassung einer neuen Instruktion, u. z. vom 10. Februar 1650 deutlich zum Ausdruck kam1). Zum ersten Male wurde nun der Hof kriegsrat fest gegliedert, indem vier Ratsabteilungen, man könnte schon sagen „Büros“, gebildet wurden, denen a) die materielle Ausrüstung (Zeughäuser, Artillerie, Munition u. dgl. m.), b) das Proviantwesen, c) Werbung und Remontierung, d) Befestigungen und Bauwesen zur Bearbeitung übertragen wurden. Dem Präsidenten trat ein Vizepräsident zur Seite, die Zahl der Räte wurde mit fünf bestimmt, als Ratstage in Friedenszeiten galten vier in der Woche. Die Beschlüsse und Gutachten des Hofkriegsrates gelangten in den Geheimen Rat zur Behandlung, was neuerlich beweist, daß der Hofkriegsrat keine unmittelbar entscheidende Stelle war. Unter den unterstellten Ämtern erscheint das General-Kriegskommissariat, hervorgegangen aus dem seinerzeitigen Obrist-Mustermeisteramt, das die Kontrolle über die ökonomische Gebarung bei den Truppenkörpern auszuüben gehabt hatte. Dem General-Kriegskommissariate war es beschieden, zwischen Hofkriegsrat und Hofkammer eine besonders undankbare Rolle zu spielen, indem es eine Art Zwischenstellung zwischen den beiden Hofmitteln einnahm und ihm außerdem noch einige bisher dem Hofkriegsrat zugewiesene Stellen in gewissen Hinsichten untergeordnet wurden. Kaiser Leopold I. deklarierte zwar 1681 eindeutig, daß das Kommissariat „ratione militaris“ an den Hofkriegsrat, „ratione oeconomiae“ aber an die Hof kammer gewiesen sei, — eine Kompetenzentrennung, die bereits unter Matthias bezüglich Hofkriegsrat und Hofkammer an der Tagesordnung stand, ohne eine zusagende Lösung zu finden — doch vermochte dies die Nachteile der Verquickung von Aufgaben ansonst getrennter Ressorts nicht zu beheben. 1697 wurde sogar der Vorstand des Kommissariates jenem des Hofkriegsrates, bzw. der Hofkammer in vielem gleichgestellt und diese Tendenz setzte sich in der Erhebung des Kommissariates 1746 zu einem Hofmittel fort. Für den Hofkriegsrat selbst bedeuteten diese Ein1) Firnhaber. „Zur Geschichte des österr. Militär Wesens.“, S. 163. 19