Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848

18 volle Unterordnung von Proviant- und Kriegszahlmeister-Amt unter die Hofkammer. War der Hofkriegsrat auch mit 1. Jänner 1592 zur unmittelbaren Hofstelle erhoben worden, so bedeutete dies doch keinerlei Zuwachs an Macht und Selbständigkeit. Alle diese Erschwernisse für eine gedeihliche Arbeit des Hofkriegsrates wurden keines­wegs übersehen, man war im Gegenteil ständig bemüht, ihrer Herr zu werden. So verwies Kaiser Matthias 1608 die Hofkammer in ihre Schranken, indem er bestimmte, ,,daß alle für­fallende Notwendigkeiten des Kriegswesens zu Feld und zu der Gräniz Besatzungen und Befestigungen“ durch den Hofkriegsrat, die geeignete Beschaffung der Gelder hingegen durch die Hofkammer zu veranlassen seien1). Der Kaiser erließ 1610 oder 1611 eine neue Hofkriegsrats-Instruktion, von der jedoch nicht feststeht, ob sie in Wirksamkeit getreten ist. Sie überließ weiter der Hofkammer die Verfügung über Geldbeträge, die höher als 150 Gulden waren, wodurch der Hofkriegsrat nach wie vor in seinen Rüstungsmaßnahmen beschränkt und abhängig blieb. Die Instruktion stellte die UnterordnungsVerhältnisse klar, u. z. dependierten vom Hofkriegsrat und der Hofkammer das Proviant- und das Schiff­meisteramt, während dem Hofkriegsrat unterstellt waren: der Zeugmeister, Baukommissär, Brückenmeister, Mustermeister und -Schreiber, Bau-Zahlmeister und -Schreiber, die Wiener Stadtguardia, das Arsenal, die Grenz- und festen Plätze. Wichtiger war dielnstruktion für den Hofkriegsrat vom 14. November 16152), die nun für die ganze Zeit des Dreißigjährigen Krieges Geltung behielt. Nach Bestätigung des Hofkriegs­rates wurde dessen Wirkungskreis erweitert, die Zahl der „kriegserfahrenen“ Räte mit sechs bestimmt, doch sollten die Räte während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Armee bekleiden. Der Hofkriegsrat hatte in täglichen Beratungen am Hoflager bei ausschließlicher Unterstellung unter den Kaiser alle Angelegenheiten der Landesverteidigung — in erster Linie gegen die Türken — wahrzunehmen und mit dem Administrator der kroatisch-windischen Grenze, Erzherzog Ferdinand, Fühlung zu halten. Bezüglich Hofkriegsrat und Hof­kammer wurde bestimmt, daß „beide collegia zu gleichen gradum declariert“, also gleich­gestellt werden, daß das Proviantamt bei Unterstellung unter die Hofkammer in gemein­samer Beratschlagung mit dem Hofkriegsrat zu führen sei. Sehr ausführlich sind die Bestim­mungen über die Grenzverteidigungsmaßnahmen gehalten, darunter jene, welche die Befug­nisse der „Grenz-Obersten“, die in ihren Grenzbezirken zugleich kommandierende Generale waren, zugunsten des Landesherrn und des Hofkriegsrates einengten. Die Hofkammer behielt auch nach dieser Instruktion ihre Vorrangstellung neben dem gleichgestellten Hof­kriegsrat bei, da sie auch weiterhin über die Finanzen ausschließlich zu verfügen hatte. Worüber sich schon Graf Sulz bei Kaiser Rudolf II. beklagt hatte, daß die Hofkammer an die dem Hofkriegsrat unterstellten Ämter Weisungen erteilte, darüber verstummten die Beschwerden nicht und dies war auch bei Fortdauer dieser Zweiherrschaft anders nicht denkbar. Am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges ließ sich Kaiser Matthias — es war am 3. November 1616 — vom Hofkriegsrat ein Gutachten3) über die Heeresaufstellung vorlegen, aus dem so recht die ganzen Schwierigkeiten der militärischen Rüstung jener Tage hervor­gehen. Dieses Gutachten erwägt die Möglichkeiten der Truppenaufbringung und kommt zu folgenden Schlüssen: 1. Die Truppenbewilligung hätte durch den Reichstag zu erfolgen, da dessen Zusammen­treten jedoch in Bälde nicht erfolgen werde, kämen hiefür 2. die Reichskreise in Betracht, die auf „ersuchen“ und nach Einvernehmen mit Kurfürsten und Ständen etwa 8000 bis 10.000 Mann stellen könnten; Fellner-Kretschmayr. „Die österr. Zentralverwaltung ...........“, I., 1., 245. 2 ) Firnhaber. „Zur Geschichte des österr. Militärwesens“, S. 147 ff. 3) „Mitteilungen des k. k. Kriegsarchivs“ 1882, S. 466: „Zur Wehrverfassung der habsburgisch- österr. Länder vor dem Ausbruche des Dreißigjährigen Krieges.“ 18

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