Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848
16 in dem Verhältnis des Hofkriegsrates zur Hofkammer gegeben war. Seinen Sitz sollte der Hofkriegsrat in Wien bzw. am jeweiligen kaiserlichen Hoflager haben. Die Bezeichnung des Hofkriegsrates — so hieß er seit 1564 — wechselte je nach der staatsrechtlichen Stellung des Monarchen, d. h. es gab den „Ihrer römisch-kaiserlichen Majestät Hofkriegsrat“, nach dem Frieden von Füssen 1745 den „Königlichen Hofkriegsrat“ — da Maria Theresia die Kaiserwürde Karls VII. anerkannt hatte — und nach der Kaiserwahl Franz I. den „Kaiserlich-königlichen Hofkriegsrat“. Zum Unterschied vom Grazer „innerösterreichischen“ Hofkriegsrat wurde der Wiener auch „ordinari“ Hofkriegsrat genannt. Die Darstellung der Anlage 9 gibt einen Überblick über die Stellung des Hofkriegsrates innerhalb der obersten Behörden und über die an ihn gewiesenen wichtigsten militärischen Institutionen. Die verschiedenen Unterstellungsverhältnisse zeigen, wie sehr der Wirkungskreis des Hofkriegsrates eingeengt war. Das „Militare“ gehörte auch in den Geschäftsbereich des Geheimen Rates. Wie in allen Staaten die zur Kriegführung erforderliche Geldbeschaffung die Entwicklung der staatlichen Verwaltung beeinflußte 1), so waren es auch in Österreich die Stände, die als Geldgeber stets bemüht waren, der Krone allerlei Zugeständnisse abzuringen, so daß nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Verfassung von den Kriegsfinanzen her ihr Gepräge erhielten. Vor allem aber zwang die stets hinter dem Erfordernis zurückbleibende Geldmenge zu größter Sparsamkeit, daher zu besonderen Maßnahmen, um mit den vorhandenen Mitteln auszukommen. Die Geldaufbringung war eine sehr mühevolle und ließ daher keine eigene Geldwirtschaft des Hofkriegsrates zu, der finanziell vollkommen von der Hofkammer abhängig war. „Die Hof kammer erhielt durch den Einfluß auf die Kontributionen, die Steuerverteilung auf die einzelnen Länder einen bedeutenden legalen . . . einen noch größeren illegalen Einfluß . . . auf den nach ihr sich allmählich entwickelnden Hofkriegsrat .■. . Durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die Bestallung der Befehlshaber, auf den Unterhalt der Armee . . . wurde die Hofkammer . . . der Sache nach die eigentliche Leiterin des Militärwesens.“ 1 2) In dieser Tatsache lag natürlich eine weitgehende Einschränkung der gesamten Tätigkeit des Hofkriegsrates, was immer wieder übersehen wird, wenn Rüstungsmängel und aus diesen entspringende Mißerfolge dem Hofkriegsrate zur Last gelegt werden. Bei dieser Frage handelt es sich selbstverständlich nicht um die Abhängigkeit der Kriegsfinanzen von der Hofkammer an sich — was unvermeidlich war —, sondern um den Grad dieser Abhängigkeit. Im Wesen ist es ja bis heute so geblieben und die Geschichte ist voller Vorkommnisse, die den ewigen Kampf zwischen Militärverwaltung und Finanzen um das Wehrbudget beleuchten. Auch in der neueren Geschichte blieb das Wehrbudget vielfach das Schlüsselproblem der Innenpolitik und gerade in Österreich trat dieser Umstand besonders zutage, da sich die einzelnen Nationen im Kampfe um ihre eigennationalen Ziele immer wieder des Druckmittels der Verweigerung der Wehrerfordernisse bedienten. Eine derartige Bereitwilligkeit zur Bewilligung militärischer Rüstungen, wie wir sie etwa bei den Großmächten des zweiten Weltkrieges verfolgen konnten, hat Österreich in seiner ganzen Geschichte niemals gekannt und noch im Jahre 1914 wendete das kleine Serbien verhältnismäßig dreimal soviel Mittel für seine Landesverteidigung auf als die mächtige Donaumonarchie. Als wichtiges Moment wäre also gleich hier festzuhalten, daß der Hofkriegsrat vom Beginne an eine unselbständige Behörde war, auf der einen Seite bloß beratende Funktionen ausübend, auf der anderen Seite den finanziellen Möglichkeiten der Hof kammer unterworfen. Der die Truppen im Felde kommandierende Feldherr erhielt seine Weisungen unmittelbar vom Kaiser, der sich hiezu des Hofkriegsrates bediente, der wieder nur so viele Truppen zur Verfügung stellen, als die Hof kammer finanziell bestreiten konnte. 1) Siehe diesbezüglich: Sombart. „Krieg und Kapitalismus“, S. 11 ff. 2) Bancalari „Die Quellen der Kriegsgeschichte", S. 84, 16