Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 8. kötet (72-82. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 8. (Budapest, 1893)

Liszt Ferencz: A jövő büntetőjoga [76., 1892]

44 ausgesetzt freilich, dass die Gerichte von dieser Möglichkeit ernsten Gebrauch machen), oder ob man 15 Jahre oder lebens­langes Zuchthaus oder Einsperrung von unbestimmter Dauer fordert, das ist ein Unterschied von quantitativer und nicht qualitativer Bedeutung. Man sagt uns ferner: Den Bettler, der trotz wiederholter Abstrafung immer wieder bettelt, den wollt ihr dauernd unschäd­lich machen, das heisst also, ihn bis zum Ende seines Lebens in die Strafanstalt stecken! Ist das nicht barbarisch ? Ich erwiedere mit dem Hinweise auf das geltende Becht. Wir verhängen heute gegen den Bettler wegen des von ihm began­genen Delikts 3—4 Tage Haft als Sühne und stecken ihn nach Yerbiissung dieser Strafe auf 2 Jahre ins Arbeitshaus; die Ge- sammtdauer der gegen ihn vollstreckten Freiheitsentziehung ist wesentlich grösser, als wenn er statt zu betteln gestohlen hätte, in welchem Falle er wahrscheinlich mit einigen Wochen Gefängniss davon gekommen wäre. Wohl wird gesagt — und das ist ausserordentlich bezeichnend — die Anhaltung im Arbeitshaus sei keine Strafe, sondern nur eine polizeiliche Sicherheitsmassregel, es diene nicht der Sühne, sondern der Besserung. Es ist dies eine merkwürdige Ansicht, die sehr son­derbare Blüthen getrieben hat. Habe ich es doch selbst gehört, dass verurtheilte Landstreicher, weil sie beim Militär gedient, Feldzüge mitgemacht, Ehrenzeichen erworben hatten, zur Be­lohnung dem Arbeitshaus überwiesen wurden. Diese Anschauung macht es möglich, für ein geringfügiges Delikt eine recht intensive Freiheitsentziehung zu verhängen. Das Arbeitshaus, mag es auch keine Strafanstalt sein, wirkt wie eine solche, und mehr noch als sie. Das mag am Besten der Umstand beweisen, dass unsere reichsdeutschen Spitzbuben das Zuchthaus und das Gefängniss lange nicht so scheuen, wie das Arbeitshaus und es für eine viel grössere Schande halten, hier gesessen zu haben als dort. Und dennoch hält es unsere heute herrschende Anschauung mit dem Gedanken der Gerechtigkeit für verträglich, auf die Begehung einer geringfügigen Ueber- tretung die Unterbringung in das Arbeitshaus zu setzen! Wir sind sachlich durchaus einverstanden, und legen auf den Wortstreit, ob das Arbeitshaus Strafe oder Sicherung sei, 178

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