Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 8. kötet (72-82. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 8. (Budapest, 1893)

Liszt Ferencz: A jövő büntetőjoga [76., 1892]

45 nicht das geringste Gewicht. Aber wir verlangen Ausdehnung der Massregel auf Diebstahl, auf Kuppelei und andere Vergehen, sowie Erweiterung der Dauer auf 5 Jahre und mehr. Ueber diese Fragen Hesse sich wohl sprechen und es ist die Erzielung eines Einverständnisses durchaus nicht unwahrscheinlich. Aber schon das geltende Eecht huldigt, und darauf kommt es mir an, in diesen Fällen unserem Grundgedanken, dass das Mass der Strafe nicht nach der That, sondern nach dem Charakter, nach der Eigenart des Thäters bestimmt werden. Mein zweites Beispiel sind die Jugendlichen. Bemerkens­werth ist hier ein Erlass des preussischen Justizministers, der die Staatsanwaltschaften vor Kurzem angewiesen hat, sie mögen, wenn es sich um jugendliche Angeklagte handelt, länger dauernde Freiheitsstrafen beantragen, als bei Erwachsenen unter gleichen Umständen. Dieser Erlass ist von der sehr richtigen Erwägung ausgegangen, dass für das jugendliche Gemüth ein paar Tage Gefängniss in den meisten Fällen eher schädlich als nützlich wirkt, während eine länger andauernde Strafe den ju­gendlichen Thäter noch zu einem tüchtigen Menschen machen kann. Die Gerichtshöfe aber haben sich theilweise geweigert, dem Anträge der Staatsanwaltschaft auf schwerere Bestrafung der jugendlichen Verbrecher Folge zu leisten, indem sie von der Auffassung geleitet werden, dass die Jugend viel eher ein Milderungsgrund, als ein Schärfungsgrund sei, und sie hatten dem geltenden Beeilte gegenüber zweifellos vollkommen Beeilt. Aber was dachte sich der Justizminister, als er diese Verfügung erliess und die Staatsanwaltschaften, die diesen Erlass mit Freu­den begrüssten und dem entsprechend ihre Anträge auf ver­schärfte Bestrafung der jugendlichen Verbrecher stellten? Wa­rum soll der jugendliche Verbrecher 2—3 Monate Strafe be­kommen für ein Delikt, für das der Erwachsene einige Wochen bekommen hätte? Doch nicht deshalb, weil die That schwerer wäre, als die That des Erwachsenen, sondern darum, weil wir uns sagen, wir müssen die durch die That bewiesene Gesinnung des Thäters ins Auge fassen, wir müssen trachten, durch die Strafe einzuwirken auf den Thäter und da, wo wir erziehend einwü’ken sollen, können wir uns mit Gefängniss- strafe von einigen Wochen nicht begnügen. Wir gehen auch 179

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