Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 8. kötet (72-82. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 8. (Budapest, 1893)

Liszt Ferencz: A jövő büntetőjoga [76., 1892]

43 Behandlung des rückfälligen Verbrechens. Allerdings behandelt die moderne Gesetzgebung den Bückfall in der verschiedensten Weise, sowohl was die Voraussetzung, als was die Wirkung des Bückfalles betrifft. Aber darauf kommt es mir hier gar nicht an. Vielmehr frage ich : was berechtigt uns, den Bückfall schärfer zu bestrafen, als die nicht im Bückfalle begangene That? Wenn nach dem Deutschen Beichsstrafgesetzbuche ein Diebstahl, der beim Erstenmale mit höchstens 5 Jahren Gefängniss bestraft werden konnte, im zweiten Bückfall unter im übrigen völlig gleichen Umständen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren (gleich 15 Jahren Gefängniss) bedroht, wenn also dieselbe That dreimal s& schwer bestraft wird, blos deshalb, weil ihr zweimalige Be­strafung vorangegangen war, — womit können wir dies recht- fertigen? Ist es wirklich nur die eine gerade zur Aburtheilung stehende That, die hier berücksichtigt und bestraft wird, oder ist es nicht vielmehr hier die aus der That erkennbare verbre­cherische Gesinnung des Thäters, die zur Strafschärfung führt ? Beurtheilen wir hier wenigstens die That nicht als isolirt dastehend, sondern die That im Zusammenhänge mit der gan­zen Vorgeschichte des Thäters? Berücksichtigen wir nicht alle die Hoffnungen und Befürchtungen für die Zukunft, welche die That entstehen macht? Stehen wir demnach nicht heute schon auf dem Boden jener Auffassung, die die internationale krimi­nalistische Vereinigung vertritt, jener Auffassung, die man so oft als eine radikale, revolutionäre, mit allem Bestehen­den brechende, alles auf den Kopf stellende zu bezeichnen pflegt? Wie weit wir in der Berücksichtigung des Bück­falles gehen sollen, darüber kann man verschiedener Meinung sein. Man hat es getadelt, dass wir die dauerliche Unschäd- lichkeitmachung der unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher fordern, selbst da, wo es sich um kleinere Delikte handelt. Auf den gegen uns erhobenen Einwand: es gebe keine un­verbesserlichen, sondern nur ungebesserte Verbrecher — lege ich kein Gewicht. Das ist ein Streit um Worte. Man hat ferner die von uns geforderte dauernde Unschädlichkeitmachung als viel zu hart bezeichnet. Ich erwiedere hierauf: Wir haben heute schon die Möglichkeit, den rückfälligen Dieb auf 10 Jahre ins Zuchthaus zu stecken. Ob man sich dabei beruhigen will (vor­177

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